Der Board setzte seine Beratungen über die Definition der Elemente von
Jahresabschlüssen fort und konzentrierte sich hierbei speziell auf zwei
Begriffe:

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Der Definition von Vermögenswerten, welche
der Board schon auf vorangegangenen Sitzungen diskutiert hatte.
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Der Definition von Schulden, die in dieser
Sitzung erstmalig diskutiert wurde.
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Begriff des Vermögenswertes
Im Dezember 2005 hatte der Board nachfolgende Arbeitsdefinition eines
Vermögenswertes übernommen:
Ein Vermögenswert ist ein gegenwärtiges Recht eines Unternehmens oder
eine andere Zugriffsmöglichkeit auf eine bestehende wirtschaftliche
Ressource mit der Möglichkeit aus dieser wirtschaftlichen Nutzen für das
Unternehmen zu generieren.
Der Board diskutierte vier grundsätzliche Fragestellungen bezüglich
dieser Arbeitsdefinition:

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Einem bestimmten Unternehmen zuordenbare
Vermögenswerte
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Gegenwärtiges Recht oder andere
Zugriffsmöglichkeiten
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Eine bestehende wirtschaftliche Ressource
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Die Möglichkeit der wirtschaftlichen
Nutzenziehung
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Einem bestimmten Unternehmen zuordenbare Vermögenswerte
Der Stab schlug vor, dass sich die Definition weiterhin auf einen
Vermögenswert „eines Unternehmens‟ und auf die Möglichkeit der
wirtschaftlichen Nutzenziehung „für ein Unternehmen‟ beziehen sollte.
Einige Board-Mitglieder drückten ihre Besorgnis darüber aus, dass die
explizite Bezugnahme auf ein Unternehmen Einzelpersonen von dieser
Definition ausschließt. Der Stab erläuterte, dass seiner Ansicht nach der
Begriff „Unternehmen‟ Einzelpersonen beinhalten würde.
Einige Board-Mitglieder bemerkten, dass die zweimalige Bezugnahme auf
Unternehmen in der Definition redundant sei.
Der Board stimmte überein, dass der Stab seine Arbeit bezüglich dieses
Teils der Definition fortsetzen sollte.
Gegenwärtiges Recht oder andere Zugriffsmöglichkeiten
Daran anschließend diskutierte der Board die Formulierung „gegenwärtiges
Recht oder andere Zugriffsmöglichkeiten‟ in der Arbeitsdefinition. Der Stab
hatte vorgeschlagen dies in „ein gegenwärtiges Recht oder anderen
gegenwärtigen Anspruch des Unternehmens‟ zu ändern.
Der Board diskutierte diese Änderung und beriet darüber, ob die Änderung
auf „Anspruch‟ zu weit sein würde. Board-Mitglieder waren besorgt, dass eine
zu große Ausweitung des Anwendungsbereiches, einen Einfluss darauf haben
könnte, ob ein Vermögenswert wirklich fähig ist einen zukünftigen
wirtschaftlichen Nutzenzufluss zu erzeugen. Einige Board-Mitglieder
hinterfragten, ob der Begriff „Anspruch‟ nicht den Begriff „Recht‟ mit
einschließen und deshalb in der Definition redundant machen würde.
Es wurden keine Entscheidungen getroffen und es bestand Einigkeit
darüber, dass der Stab seine Arbeit an diesem Teil der Definition fortführen
sollte.
Eine bestehende wirtschaftliche Ressource
Die Arbeitsdefinition bezieht sich auf eine „bestehende wirtschaftliche
Ressource‟. Der Stab schlug vor „bestehend‟ zu streichen, weil es den
Eindruck erweckt, Geschäftsvorfälle wie auf Termin etwas zu kaufen, das
jetzt noch nicht existiert, auszuschließen.
Einige Board-Mitglieder widersprachen dem Vorschlag und entgegneten, dass
ein Unternehmen eine bestehende wirtschaftliche Ressource dadurch haben
würde, dass es ein Recht auf einen festgesetzten Preis in der Zukunft hat.
Andere Board-Mitglieder unterstützten den Vorschlag des Stabes, weil die
Beibehaltung von „bestehend‟ suggerieren könnte, dass Rechte auf zukünftigen
wirtschaftlichen Nutzen von dieser Definition ausgenommen sein könnten.
Der Board stimmte grundsätzlich überein, dass die Definition mit oder
ohne das Wort „bestehend‟ weiteren ausführenden Erläuterungen bedarf, um
Missverständnisse zu vermeiden.
Die Möglichkeit der zukünftigen wirtschaftlichen Nutzenziehung
Der Board diskutierte den Begriff der „Möglichkeit‟ als es die
wirtschaftliche Nutzenziehung erörterte.
Board-Mitglieder waren besorgt, dass diese Formulierung den Ansatz einer
breiten Anzahl von Sachen als Vermögenswerte ermöglichen könnte, die nicht
als in der Definition enthalten beabsichtigt sind.
Der Stab schlug vor, die Formulierung auf Ressourcen, „die in der Lage
sind wirtschaftlichen Nutzen zu generieren‟ zu ändern. Einige
Board-Mitglieder waren auch darüber besorgt, dass diese Formulierung
möglicherweise suggerieren könnte, dass Optionen, die aus dem Geld sind,
keine Vermögenswerte sind. Nach der Meinung dieser Board-Mitglieder,
suggeriert die Formulierung „in der Lage‟, dass ein Posten, der
möglicherweise Nutzen in der Zukunft, aber nicht in der Gegenwart stiftet,
kein Vermögenswert sein kann.
Der Board merkte an, dass die Definition gegenwärtig generierten wie
zukünftig zu generierenden, wirtschaftlichen Nutzen umfassen muss.
Der Stab schlug vor, festzulegen, dass wirtschaftlicher Nutzen sich auf
„direkten und indirekten‟ Nutzen bezieht. Der Board unterstützte diesen
Vorschlag nicht.
Der Stab stimmte zu, die vorgeschlagenen Formulierungen weiter zu
untersuchen.
Andere Merkmale der bestehenden Definition von Vermögenswerten
Der Stab schlug vor, separat festzulegen, dass flüssige Mittel
Vermögenswerte sind. Der Board diskutierte dies kurz und kam zu dem Schluss,
dass die Definition eines Vermögenswertes flüssige Mittel umfassen sollte,
ohne dass es einer separaten Festlegung, dass Flüssige Mittel
Vermögenswerte sind, bedarf.
Der Board führte eine kurze Diskussion über so genannte stand-ready Vermögenswerte.
Es wurden keine Entscheidungen getroffen. Der Stab wird dem Board einen
Vorschlag vorlegen.
Definition des Schuldenbegriffs
Der Board diskutierte erstmalig die Definition von Schulden. Der Stab
schlug die folgende Arbeitsdefinition von Schulden vor:
Schulden eines Unternehmens sind gegenwärtige Verpflichtungen gegenüber
anderen Unternehmen, die zwingend zu möglichem Abfluss oder anderen
Verlusten von wirtschaftlichem Nutzen führen.
Der Stab präsentierte ein Arbeitspapier, welches Ähnlichkeiten und
Unterschiede zwischen der Schuldendefinition im IASB Rahmenkonzept (IASB
Framework) und dem FASB Rahmenkonzept (FASB Concept Statements)
identifizierte. Das Arbeitspapier betrachtete darüber hinaus eine Anzahl
Definitionen weiterer Standardsetter.
Der Stab wies daraufhin, dass seine Vorgehensweise bei der Entwicklung
einer Schuldendefinition (a) eine spiegelbildliche Definition des
Vermögenswertbegriffs beinhaltete und (b) auf der Basis des dem
Vermögenswertbegriff zu Grunde liegenden Konzepts des wirtschaftlichen Nutzens
aufbaue. Der Stab untersuchte
keine von der Vermögenswertdefinition unabhängige Schuldendefinition.
Der Board diskutierte dies kurz und drückte seine Übereinstimmung mit der
Vorgehensweise des Stabes aus.
Die Arbeitsdefinition einer Schuld verwendet die Formulierung „zwingend‟,
um eine Verpflichtung zu beschreiben, die eine Schuld entstehen lässt.
Board-Mitglieder diskutierten die Verwendung von „zwingend‟. Einige waren
besorgt, dass dies implizieren könnte, dass eine Schuld dann nur auf der
Basis, was ein Unternehmen bezahlen würde und nicht zu welcher Zahlung ein
Unternehmen verpflichtet ist, angesetzt und bewertet werden würde.
Der Board diskutierte den Zwang im Zusammenhang mit rechtlichen, unter
Billigkeitserwägungen rechtlich verbindlichen und faktischen Verpflichtungen.
Board-Mitglieder diskutierten unterschiedliche Arten von
Zwang – wie zum Beispiel moralischen, rechtlichen oder wirtschaftlichen Zwang –
und betrachteten dies im Zusammenhang mit verschiedenen im Arbeitspapier des
Stabes dargestellten Beispielen. Einige Mitglieder drückten abermals ihre
Besorgnis darüber aus, dass es zu keinem Ansatz käme, wenn Zwang das primäre
Kriterium für den Ansatz einer Schuld wäre.
Der Stab merkte an, dass seine Definition einer Verbindlichkeit eine
Verpflichtung gegenüber einem anderen Unternehmen verlangt. Board-Mitglieder
stimmten mit dieser Aussage überein, fügten allerdings bei, dass dies nicht
zur Folge haben darf, dass eine Gegenpartei unbedingt identifiziert werden
muss, bevor ein Unternehmen eine Verbindlichkeit ansetzen wird.
Der Board fasste die Diskussion dahingehend zusammen, dass er zufrieden
mit dem durch den Stab erarbeiteten Material sei und, dass er denke, dass
der Stab die richtige Vorgehensweise bei seiner Arbeit zur Entwicklung der
Definitionen gewählt hat.