Ertragserfassung

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Beidseitig schwebende Verträge

Die Erörterungen des Boards zielten darauf ab, war es zu diskutieren, wie der so genannte "allocated customer consideration approach" (zugeordnete Kunden-Gegenleistung) auf beidseitig schwebende Verträge (oder Verträge, bei denen keine Vertragspartei geleistet hat) anzuwenden sei. Zunächst debattierte der Board, ob Vermögenswerte und Schulden aus einem schwebenden Vertrag entstehen können und erörterte, nachdem man die frühere Entscheidung, nämlich dass Rechte und Verpflichtungen (und somit Vermögenswerte und Schulden) entstehen, bekräftigt hatte, die identifizierten Alternativen des Stabes. Die Alternativen wurden im Zusammenhang von fungiblen und einzigartigen Vermögenswerten und Schulden diskutiert.

Alternative 1 - Bei fungiblen Vermögenswerten würden die bei den Vertragsparteien entstehenden Vermögenswerte und Schulden dergestalt saldiert, dass ein Nettoausgleich erreicht werden könnte. Für nicht fungible (einzigartige) Vermögenswerte und Schulden, würde die Saldierung nicht erlaubt.

Alternative 2 wurde in zwei Komponenten unterteilt in:

Alternative 2 – Es entstehen keine Vermögenswerte oder Schulden, wodurch die Unterscheidung in fungibel und nicht-fungibel irrelevant wird.

Alternative 2 - ("Primäralternative") - Wenn der Vertrag eine einzigartige Leistung (d.h. nicht-fungibel) vorsieht, entsteht nur ein zusammengesetzter Vermögenswert oder eine Schuld. Es wurde nicht deutlich, wie fungible Posten unter dieser Alternative zu behandeln wären.

Der Board drückte seine generelle Übereinstimmung mit der Analyse des Stabes aus. Einige der Board-Mitglieder wiederholten ihre Ansicht, dass für einen schwebenden Vertrag, wenn ein Gericht die beiden Parteien zur Leistung verpflichten kann, jede Vertragspartei einen Vermögenswert oder eine Schuld aus dem Recht oder der Verpflichtung hat, etwas zu erhalten/ zu liefern. Der Board besprach kurz, ob das Recht / die Verpflichtung den selben Wert haben sollte wie der Posten der Vertragsobjekt ist (mit anderen Worten: Hat das Recht auf Erhalt eines Automobils den selben Wert wie das Automobil selber?) aber verschob eine Entscheidung zu diesem Thema auf eine spätere Sitzung, wenn der Board Bewertungsfragen diskutiert. Es wurde darauf hingewiesen, dass beispielsweise in manchen Ländern Kontinentaleuropas die Funktionsweise des Rechts bezüglich der verschiedenen, sich aus einem Vertrag ergebenden Rechte und Verpflichtungen und den auf die tatsächliche Leistung anzuwendenden Gesetze, die Bilanzersteller dazu gebracht haben, über die wirtschaftlichen Mechanismen solcher Geschäftsvorfälle anders zu denken bzw. sie anzugehen.

Der Board entschied, im Einklang mit seinen früheren Entscheidungen, dass ausschließlich Alternative 1 und 2 ("Primäralternative) weiter untersucht werden sollten.

Bilanzierung der Leistung

Der Board beriet über ein Papier, welche zwei Ertragserfassungskonzepte darstellt: die so genannte "Extinguishment-based method" (EBM) und die "Performance-based method" (PBM) Das Papier (a) stellte diese beiden Methoden einander gegenüber und verglich sie und (b) beurteilte jede Methode vor dem Hintergrund der konzeptionellen Kriterien in FASB Concepts Statement No. 2 und des IASB-Rahmenkonzepts.

Bei der PBM wird die Leistung anteilig erfasst, die EBM ist eine Mischung aus anteiliger Leistungserfassung und einer so genannten verkaufsorientierten Methode ("Sales-Type-Method"). Bei einer verkaufsorientierten Methode wird die Erfassung solange aufgeschoben, bis die Leistung entweder vollständig oder zu wesentlichen Teilen erbracht wurde. Der Board deutete an, man bevorzuge die "Performance-based method", allerdings wurde der Stab um die Bearbeitung eines Beispiels gebeten, bei dem im Rahmen einer zweijährigen Produktionszeit (zum Beispiel einer Yacht) die Auswirkungen von Meilensteinzahlungen, einer nichtrückzahlbaren Kaution und eines Szenarios, bei dem der Vertrag keine Zahlungen bis zur Lieferung vorsieht, einzeln dargestellt werden.

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