Versicherungsverträge - Phase II

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Die Diskussionen basieren auf den Agenda Papers 10A – 10J.

Vertragliche, vom Verhalten des Versicherungsnehmers abhängige Cashflows (Agenda Papers 10A – C)

Diese Diskussion drehte sich vornehmlich um ein äußerst einfaches Beispiel des Stabes zu einer zweijährigen Lebensversicherungspolice (siehe Absatz 3-5 des Dokuments). Im Dokument wurden vier mögliche Darstellungen der Bilanz eines Lebensversicherers betrachtet. Der Board stimmte grundsätzlich dem zweiten Ansatz zu, wonach alle zukünftigen Cashflows, die aus den zukünftigen, im Vertrag festgeschriebenen Cashflows resultieren, angesetzt werden. Man war sich darüber einig, dass das Bezugsrecht aus dem Versicherungsvertrag für den Versicherer einen Vermögenswert darstellt, welcher die Definition eines immateriellen Vermögenswertes in IAS 38 erfüllt. Der immaterielle Vermögenswert würde bei der Erfüllung mehrerer Ansatzkriterien angesetzt. Man war sich allgemein darüber einig, dass der immaterielle Vermögenswert eine vertraglich-gesicherte Kundenbeziehung darstellt. Dieses Dokument widmete sich nicht der Frage, wie der Vermögenswert und die Schuld in der Bilanz dargestellt würden (z.B. Brutto oder Netto).

Zusammenfassung möglicher Bilanzierungsansätze (Agenda Papers 10D – E)

Die Agenda Papers D und E fassten die möglichen Bilanzierungsansätze zusammen, die vom Board für Versicherungsverträge in Betracht gezogen werden. Diese Dokumente stellten Hintergrundinformationen für andere Agenda Papers dar, und der Board wurde nicht dazu aufgefordert, auf Basis dieser Dokumente Entscheidungen zu treffen.

Abschlusskosten (Agenda Paper F)

[Es findet sich ein kleiner Tippfehler in der Überschrift unmittelbar vor Paragraph 9 im Agenda Paper – Die Überschrift müsste wie folgt heißen: „Abschlusskosten und gegenwärtiger Rückkaufwert‟]

Wiederum drehte sich die Diskussion um ein vom Mitarbeiterstab entwickeltes Beispiel. Im Beispiel werden im Rahmen eines Versicherungsvertrages Leistungen an die Versicherungsnehmer mit einem Barwert in Höhe von 900 Geldeinheiten erbracht. Da der Versicherer Kosten in Höhe von 100 Geldeinheiten übernehmen muss, um den Vertrag aufzulegen, wird er dem Versicherungsnehmer wenigstens 1000 Geldeinheiten berechnen. Der Vertrag weist eine Einmalprämienzahlung auf, zahlbar bei Vertragsbeginn. Der Barwert der Verpflichtung des Versicherers beträgt 900 Geldeinheiten (nicht 1000 Geldeinheiten). Diese Lösung ergibt sich sowohl nach dem prospektiven Prämienansatz als auch nach dem Prämienübertragsansatz.

Der Board war sich darüber einig, dass die Verpflichtung des Versicherers in diesem Beispiel 900 Geldeinheiten beträgt. Es herrschte gleichfalls Einigkeit darüber, dass die Abschlusskosten nicht aktiviert werden dürften. Diese sind nur insoweit von Belang, als sie vom Versicherer für die Festsetzung seiner Prämienzahlungen betrachtet werden. Abgesehen davon würde eine Aktivierung dieser Kosten zu Problemen bei der Bewertung im Anschluss an eine erstmalige Aktivierung führen.

Im Dokument wurde untersucht, ob es nützlich wäre, einige andere vertragliche Rechte oder Pflichten gesondert darzustellen, aber der Board wurde nicht um Entscheidungen gebeten. Im Dokument wurde weiterhin der Frage nachgegangen, welche Kosten zu den Abschlusskosten gezählt werden. Es wurden hierbei keine Entscheidungen getroffen, dennoch gab es Unterstützung dafür, dass diese Kosten mehr als nur die Grenzkosten umfassen. Dies resultiert daraus, dass der Wert der Verträge als eine Funktion der beim Versicherer verursachten Kosten dargestellt werden kann, wobei dieser mehr als lediglich die Grenzkosten zurückgewinnen möchte.

Angemessenheitstest für Verbindlichkeiten (Agenda Paper G)

Paragraph 10 des Dokuments enthält eine Zusammenfassung des Falles, wenn der Mitarbeiterstab feststellt, dass ein Angemessenheitstest für Verbindlichkeiten nötig würde. Der Board stimmte den Ergebnissen zu, wobei viele Mitglieder des Boards der Ansicht waren, dass ein Test für die Folgebewertung notwendig wäre sowohl bei Leistungsverpflichtungen aus Lebensversicherungen als auch bei vorläufigen Ansprüchen bei Nicht-Lebensversicherungen, wenn ein aktueller Zugangswert als Bewertungsbasis verwendet wurde.

In den Paragraphen 12-21 werden Risikoaufschläge behandelt. In Bezug auf das Beispiel in Paragraph 14 war sich der Board darüber einig, dass die mit Hilfe eines Angemessenheitstests bestimmte Leistungsverpflichtung größer als 105 Geldeinheiten sein, jedoch nicht notwendigerweise 113 Geldeinheiten betragen sollte (wie in Paragraph 14c)). Die Bewertung sollte auf Annahmen über Veräußerungswerte basieren. Da dies eine beträchtliche Änderung gegenüber dem betrachteten Modell darstellen würde, wird der Mitarbeiterstab dieses Beispiel überdenken und auf einer späteren Sitzung erneut vortragen.

Über Ausfallreserven wurde nicht gesprochen, allerdings stimmte der Board den Vorschlägen des Mitarbeiterstabes zur Bilanzierung im Anschluss an einen Ausfall zu. Vereinfacht dargestellt beinhalteten diese, dass wenn ein Versicherer einen aktuellen Zugangswert-Ansatz für Leistungsverpflichtungen aus vorläufigen Ansprüchen verwendet, diese Verpflichtungen gleichfalls den Zeitwert der Geldmittel und des Risikoaufschlags berücksichtigen. Daher sollten die im Zeitablauf anfallenden Zinsen zu dem Ausfallbetrag hinzuaddiert werden und der Versicherer sollte dann Erträge vereinnahmen, sobald er vom Risiko befreit ist, welches sich im Aufschlag als Teil des Ausfallbetrags niederschlägt. In einem Prämienübertragsansatz sollten Zinsen im Falle eines Ausfalls nicht erfasst werden, um im Einklang zu sein mit der Tatsache, dass Zinsen nicht auf eine unverdiente Versicherungsprämie erfasst werden. Allerdings kann es, da Zinsen nicht aufgeschlagen werden, zu einem zusätzlichen Ausfall im Falle der erneuten Anwendung des Angemessenheitstests für Verbindlichkeiten kommen. Der Board war sich auch darüber einig, dass ein Ausfall rückgängig gemacht werden sollte, wenn dafür keine Grundlage mehr vorhanden ist.

Erträge bei erstmaliger Aktivierung von Versicherungsverträgen (Agenda Paper H)

Es wurden keine Entscheidungen durch das Board getroffen, obwohl man sich darüber einig war, dass weitere Anstrengungen folgen sollten um die Folgen eines Nicht-Verbots der Erfassung von Nettogewinnen beim erstmaligen Ansatz zu untersuchen. Ferner wurden Parallelen gezogen zum IAS 39 und der Erfassung eines „Tag-1‟-Gewinns. Es wurde allgemein bemerkt, dass es einen Grundsatz geben sollte, welcher auf konsistente Art und Weise für alle Vertragstypen angewandt wird.

Nicht-Lebenversicherungsverträge – Bewertungsmerkmal für vorläufige Ansprüche (Agenda Paper 10)

Der Board war sich mit dem Mitarbeiterstab darüber einig, dass ein prospektiver Ansatz zur Bewertung von vorläufigen Ansprüchen aus Nicht-Lebensversicherungen herangezogen werden sollte. Der Stab schlug außerdem vor, ohne eine spezielle Ausnahme für den prospektiven Ansatz zu begründen, dass für kurzfristige Verträge nicht-verdiente Prämien oftmals eine angemessene Näherung an eine prospektive Bewertung sein können. Jedoch sollte ein Versicherer diese Annahme nicht ohne Überprüfung treffen. Bei dieser Diskussion durch den Board waren einige Mitglieder darüber besorgt, dass dies für Versicherer keine Erleichterung bringen würde, da sie zum Zwecke der Entscheidung über die mögliche Verwendung eines Prämienübertragsansatzes gleichfalls eine Bewertung unter Anwendung des prospektiven Ansatzes vornehmen müssten. Der Stab ließ erkennen, dass dies nicht im Sinne dieses Paragraphen wäre, und dass sie die Formulierungen überdenken und bei einer späteren Sitzung erneut vorbringen würden.

Der Board war sich darüber einig, dass Leistungsverpflichtungen aus Ansprüchen aus Nicht-Lebensversicherungen unter Verwendung eines aktuellen Zinssatzes abgezinst werden würden.

Projektplanung (Agenda Paper 10H)

Dieses Dokument wurde nicht in Gänze diskutiert. Der Stab stellte klar, dass der Board bei dem vorgesehenen Zeitplan im Juli 2006 einen ersten, noch nicht zur Abstimmung stehenden Entwurf eines Diskussionspapiers erwarten könne.

Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern bei der Sitzung gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.

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