Zum beizulegenden Zeitwert und bei Liquidation entstehende Verpflichtungen

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Der Board setzte seine Erörterungen eines Vorentwurfes vorgeschlagener Änderungen an IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung fort.

Klärung von Restanten aus dem Vorabstimmungsentwurf

Eine Formel zur Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts von Finanzinstrumenten, die zum beizulegenden Zeitwert zurückgegeben werden können durch ein nicht öffentlich berichterstattungspflichtiges Unternehmen

Der Board hat zuvor die Verwendung einer Formel zur Schätzung des beizulegenden Zeitwerts eines Finanzinstrumentes, das zum beizulegenden Zeitwert zurückgegeben werden kann bei Ausreichung, Rücknahme oder Rückkauf des Instrumentes zugestanden, sofern die Formeln auf eine Annäherung an den beizulegenden Zeitwert abzielt. Ein nationaler Standardsetter hatte um Klarstellung darum gebeten, ob der Anteil des Instruments am Unternehmen zum Buchwert als Formel akzeptiert würde.

Der Board hat einer Ergänzung zugestimmt, dass die Verwendung des Anteils am Nettovermögen des Unternehmens zum Buchwert nicht als eine den beizulegenden Zeitwert approximierende Formel angesehen wird. Eine Ausnahme stellen die seltenen Fälle dar, in denen die Differenz nicht wesentlich ist.

Angemessene Leitlinien zur Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes

Ein nationaler Standardsetter hatte darum gebeten, die Ausnahmeregelung in IAS 39.46(c) als Referenz in die Leitlinien zur Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes im Rahmen der geplanten Änderungen an IAS 32 einzufügen. Dies würde bedeuten, dass nicht börsennotierte Unternehmen ihre kündbaren Instrumente zu den ursprünglichen Anschaffungskosten zurücknehmen oder zurückkaufen und damit als Eigenkapital klassifizieren könnten.

Der Board hat beschlossen, dass eine solche Referenz nur für die Bewertung der Eigenkapitalinstrumente von anderen Unternehmen von Bedeutung ist und nicht für die Bewertung der eigenen Eigenkapitalinstrumente.

Der Emissionspreis einer zum beizulegenden Zeitwert kündbaren Stammaktie, die bei der Wandlung einer Wandelanleihe emittiert wird

Der Stab war darum gebeten worden, zu prüfen, ob der Preis einer zum beizulegenden Zeitwert kündbaren Stammaktie, die bei Wandlung eines wandelbaren Schuldtitels ausgegeben wurde, als beizulegender Zeitwert angesehen werden könne. Wenn nicht, wäre eine Klassifizierung dieser Aktien als Eigenkapital nicht möglich.

Der Stab hat zwei Problembereiche identifiziert. Erstens würde in diesem Fallbeispiel eine eingebettete Option in der Wandelanleihe entstehen, die abzutrennen und als Derivat zu bilanzieren wäre, das die Definition einer finanziellen Verbindlichkeit erfüllen würde. Zweitens würden zum beizulegenden Zeitwert kündbare Finanzinstrumente nur dann als zum Fair Value ausgegeben eingestuft (und sich somit für eine Eigenkapitalklassifizierung qualifizieren), wenn der beizulegende Zeitwert der erhaltenen Gegenleistung dem des ausgegebenen Instrumentes entspricht.

Der Board hat sich dafür entschieden, dass der Stab Leitlinien zur Anwendung für diese Thematik formulieren soll.

Analyse von Kosten und Nutzen

Der Board hat sich für eine Besprechung dieser Analyse im Rahmen einer der folgenden Sitzungen entschieden.

Übergang und Zeitpunkt des Inkrafttretens

Der Board hat zu drei Vorschlägen des Stabs Entscheidungen getroffen:

Der Entwurf soll keinen Vorschlag für einen Zeitpunkt des Inkrafttretens enthalten. Diese Frage soll vorerst offen bleiben.

Eine vorzeitige Anwendung soll zugelassen werden. Die Änderungen sollen sowohl von Erstanwendern als auch von bereits nach IFRS bilanzierenden Anwendern retrospektiv angewendet werden.

Der Board hat einer Ausnahme zur rückwirkenden Anwendung der Anforderungen in IAS 32 auf hybride Finanzinstrumente zugestimmt. Da eine rückwirkende Anwendung der Änderungen vorgeschlagen wurde, müsste ein hybrides Finanzinstrument, das das Recht auf einen Anteil am Nettoreinvermögen im Falle der Liquidation einräumt, in eine Verbindlichkeit und eine Eigenkapitalkomponente im Emissionszeitpunkt aufgespalten werden (siehe Punkt c unter Klärung der Fragestellungen). Im Zeitpunkt der Anwendung kann es vorkommen, dass die Verbindlichkeitskomponente (das Derivat) nicht mehr ausstehend ist, d.h., eine Aufspaltung nicht von Nutzen wäre. Das ist genau der gleiche Grund, weshalb bereits für die retrospektive Anwendung der Anforderungen in IAS 32 bei hybriden Finanzinstrumenten in IFRS 1 eine Ausnahme existiert.

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