IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen

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Der Board hat seine Erörterungen der vorgeschlagenen Änderungen an IAS 37 vorgesetzt.

Anwendungsbereich

Der Board beschloss:

(a) IAS 37 ist auf alle Schulden anzuwenden, die nicht in Anwendungsbereich eines anderen Standards liegen.

(b) Die Formulierung in Textziffer 7 des Entwurfs soll verbessert werden, um insbesondere klarzustellen, dass Posten, die aufgrund der Anwendung von IAS 18 in der Bilanz als Passivposten dargestellt werden, nicht im Anwendungsbereich von IAS 37 liegen.

Die Boardmitglieder merkten an, dass die Trennlinie zwischen „abgegrenzten Erlösen‟ (Passiven Rechnungsabgrenzungsposten) und anderen nicht-finanziellen Schulden in den IFRS nicht sauber definiert ist, diese jedoch wichtig ist, da die sich die bilanzielle Behandlung als Folge der Anwendung von IAS 37 oder aber IAS 18 fundamental unterscheidet. Der Stab erkannte dieses Spannungsfeld und sagte eine erneute Erörterung zu.

(c) Die Grundlage für Schlussfolgerungen soll um eine Erläuterung der vom Board durchgeführten Untersuchung ergänzt werden, die ihn zum Schluss kommen lässt, dass die Vorschriften in IAS 37 für alle nicht-finanziellen Schulden sachgerecht sind.

(d) Der Begriff „Rückstellung‟ sollte keine definierter Begriff in IAS 37 sein (der Board möchte die Verwendung des Begriffes gänzlich vermeiden).

(e) Der Begriff „Schuld‟ sollte verwendet werden, um die Schulden im Anwendungsbereich von IAS 37 zu beschreiben (d.h. der im Entwurf verwendete Begriff „nicht-finanzielle Schuld‟ wird nicht in den endgültigen Standard übernommen).

(f) Der Abschnitt zum Anwendungsbereich enthält Beispielsachverhalte für solche Schulden, die in den Anwendungsbereich des Standards fallen.

Mögliche weitere Themengebiete

Der Board erörterte, ob fünf Themengebiete, die von den Adressaten während der Kommentierungsphase vorgebracht wurden, zum Projekt hinzugefügt werden sollten. Der Board hat sich gegen die Aufnahme folgender Themenblöcke ausgesprochen:

Leitlinien für Ansatz und Bewertung in IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte.

Belastende Verträge. Es gab zu diesem Thema eine kurze Diskussion. Es wurde angemerkt, dass es oft schwierig sei, zwischen einem Termingeschäft, das aus dem Geld ist, und einem belastenden Vertrag zu unterscheiden. Das die Unterscheidung bestimmende Merkmal war dabei, ob das Termingeschäft in Barmitteln erfüllt wird. Wenn es in Barmitteln erfüllt würde, läge es im Anwendungsbereich von IAS 39. Wenn es nicht in Barmitteln erfüllt würde, dann wäre es ein im Anwendungsbereich von IAS 37 liegender belastender Vertrag.

Anwendungsleitlinien für bestimmte Pläne für Leistungen an Mitarbeiter

Bewertungsleitlinien für nicht-finanzielle Schulden

Der Board sagte jedoch zu, Bewertungsleitlinien für Erstattungsansprüche im endgültigen Standard bereitzustellen.

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