Zum beizulegenden Zeitwert kündbare Finanzinstrumente

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Es handelt sich um eine Fortsetzung der Diskussion des Board in der Märzsitzung zu den vorgeschlagenen Änderungen in IAS 32. Danach wären zum beizulegenden Zeitwert kündbare Finanzinstrumente und bestimmte, bei Liquidation entstehende Verpflichtungen als Eigenkapital zu klassifizieren unter der Voraussetzung, dass bestimmte Kriterien erfüllt werden. Die Diskussion konzentrierte sich auf eine Kosten-Nutzen-Analyse der vorgeschlagenen Änderungen durch den Stab.

Laut dieser Analyse umfassen die wesentlichen Kosten in Zusammenhang mit den geplanten Änderungen:

das Erfordernis der neuerlichen Analyse diverser Finanzinstrumente;

ein Anstieg des Komplexitätsgrades von IAS 32;

ein Anwachsen der Möglichkeiten zur Strukturierung von Finanzprodukten; und

die Kosten der Einhaltung der Eigenkapitalklassifizierung.

Die Analyse des Stabes führte zum Ergebnis, dass der wesentliche Nutzen aus den geplanten Änderungen aus folgenden Faktoren resultiert:

sie adressieren die Bedenken der Beteiligten hinsichtlich der Klassifizierung bestimmter Finanzinstrumente;

sie verbessern den zwischenbetrieblichen Vergleich (zum Beispiel zwischen Unternehmen mit zum beizulegenden Zeitwert kündbaren Finanzinstrumenten, welche die Anforderungen an eine Eigenkapitalklassifizierung erfüllen, und jenen, die Stammaktien emittiert haben); und

die Klassifizierung ist relevanter und verständlicher.

Der Board stellte fest, dass man – trotz seiner Zustimmung zur vorgeschlagenen Bilanzierung von zum beizulegenden Zeitwert kündbaren Finanzinstrumenten – nicht der Meinung ist, dass die vorgeschlagenen Änderungen prinzipienbasiert seien und der Hauptnutzen daraus resultiert, dass die Klassifizierung für die Adressaten relevanter und verständlicher sei. Man stellte des weiteren fest, dass man bei der Charakterisierung von Vergleichbarkeit als nützlich umsichtig sein müsse, da zum beizulegenden Zeitwert kündbare Finanzinstrumente sich dadurch von normalen Eigenkapitalanteilen unterscheiden, dass sie es dem Inhaber ermöglichen, die Rücknahme gegen Barausgleich zu verlangen. Darüber hinaus ist die Eigenkapitalklassifizierung nur bei der nachrangigsten Klasse von Instrumenten einschlägig. Daher kann es sein, das sehr ähnliche Instrumente unterschiedlich klassifiziert werden, wenn eines der nachrangigsten Klasse angehört und das andere nicht.

Der Board hat daran anschließend die vorgeschlagenen Änderungen an IAS 1 besprochen. Diese Änderungen erfordern die drei nachstehenden, neuen Angabepflichten:

1. Angabe von Informationen über die Umklassifizierung von Instrumenten zwischen Eigenkapital und finanziellen Verbindlichkeiten bei den von den Änderungen betroffenen Instrumenten;

2. Angabe der beizulegenden Zeitwerte bei zum beizulegenden Zeitwert kündbaren Finanzinstrumenten, die dem Eigenkapital zugeordnet wurden; und

3. Angabe von Informationen über die Lebensdauer einer befristeten Unternehmung.

Da sich keine neuen Fragestellungen ergaben, sollte dies die letzte Diskussion des Boards zu diesem Thema vor der Veröffentlichung eines Entwurfs gewesen sein.

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