Rahmenkonzept – Berichtseinheit

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Die Diskussion konzentrierte sich auf die Bedeutung der Beherrschung eines anderen Unternehmens, einschließlich der Frage, ob dies auf Ebene eines Standards oder des Rahmenkonzepts definiert werden sollte. Der Stab schlug folgende Definition von Beherrschung vor:

Die Beherrschung eines Unternehmens ist die Fähigkeit, die strategische, finanzielle und operative Geschäftspolitik eines Unternehmens dahingehend zu steuern, um Nutzen aus dem Unternehmen zu ziehen, sowie den Umfang dieses Nutzens zu steigern, aufrechtzuerhalten oder zu sichern.

Der Board stimmte den Vorschlägen des Stabes zu, dass:

Beherrschung im Sinne der Beherrschung eines anderen Unternehmens auf Ebene des Rahmenkonzeptes definiert werden sollte;

die Definition der Beherrschung sowohl einen Bestandteil der Möglichkeit der Einflussnahme wie auch ein Nutzenelement umfassen sollte, einschließlich einer Verbindung zwischen beiden, entsprechend den in der (oben genannten) Arbeitsdefinition dargelegten Leitlinien; und

dass das Rahmenkonzept erläutern sollte, dass für die Entscheidung, ob ein Unternehmen ein anderes Unternehmen beherrscht, eine Beurteilung aller Gegebenheiten und Umstände nötig ist.

Es fand eine allgemeine Diskussion über Geschäftsvorfälle und Unternehmen unter gemeinsamer Beherrschung statt. Der Stab stellte klar, dass dies zu einem späteren Zeitpunkt diskutiert werden sollte. Der Zweck dieser Diskussion war es, die sehr vereinfachte Frage zu betrachten, ob Unternehmen A Unternehmen B beherrscht.

Hinsichtlich des Bestandteils der Möglichkeit der Einflussnahme als Bestandteil der Beherrschung, fragte der Stab den Board ob:

die Möglichkeit der Einflussnahme sich auf die finanzielle und die operative Geschäftspolitik des Unternehmens bezieht;

die Möglichkeit der Einflussnahme ungeteilt erfolgt;

die Fähigkeit, die finanzielle und operative Geschäftspolitik eines anderen Unternehmens zu steuern, ausreichend ist und weshalb Beherrschung grundsätzlich weitergehend ist als die rechtliche Beherrschung, insbesondere, ob es sich um faktische oder tatsächliche Beherrschung handelt; und

die Beurteilung der Beherrschung eines Unternehmens aufgrund einer Beurteilung gegenwärtiger Gegebenheiten und Umstände vorzunehmen ist und dementsprechend das Konzept der Beherrschung nicht solche Sachverhalte ausschließt, bei denen die Beherrschung nur vorübergehend sein könnte.

Bis auf einige Vorbehalte bestand seitens des Boards eine weitgehende Zustimmung zum oben Genannten. Insbesondere bestanden auf Seiten des Boards Bedenken dahingehend, inwieweit eine latente Beherrschung mit diesem Modell vereinbar ist.

Es bestand eine allgemeine Übereinstimmung im Board hinsichtlich des Nutzens als eines Bestandteils der Beherrschung:

die Definition von Beherrschung sollte sich allgemein auf Nutzen bzw. wirtschaftlichen Nutzen beziehen, und nicht auf bestimmte Arten von Nutzen; und

bei außer Acht lassen der SPE-Problematik sollte die Definition von Beherrschung kein Mindestmaß an Nutzen festschreiben.

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