Rahmenkonzept

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Der Board führte seine Beratungen über die Arbeitsdefinitionen eines Vermögenswertes und einer Schuld von der April-Sitzung 2006 fort.

Der Board konzentrierte die Diskussion während dieser Sitzung auf die Vermögenswert-Definition. Die folgende Vermögenswert-Definition wurde dem Board vorgestellt:

Ein Vermögenswert ist eine gegenwärtige wirtschaftliche Ressource eines Unternehmens.

Ein Vermögenswert eines Unternehmens hat drei notwendige Merkmale:

a. Es existiert eine begründende wirtschaftliche Ressource.

b. Das Unternehmen hat Rechte oder einen anderen bevorrechtigten Zugriff auf die wirtschaftliche Ressource.

c. Die wirtschaftliche Ressource und die Rechte oder der andere bevorrechtigte Zugriff existieren beide am Jahresabschlussstichtag.

Zu Beginn diskutierte der Board, um was es sich bei einer wirtschaftlichen Ressource handelt. Dem Board wurde ein Beispiel zum Kauf/Verkauf eines Mais-Forward-Geschäftes als eine Erklärungsmöglichkeit vorgestellt, dass die Existenz des Produktes Mais nicht von Bedeutung ist, da die gegenwärtige wirtschaftliche Ressource in dem Versprechen der Vertragsparteien begründet liegt, den Mais zu liefern bzw. entgegenzunehmen. Der Board wurde gefragt, ob er zustimmen würde, dass eher das Versprechen als der Mais die wirtschaftliche Ressource für die Vertragsparteien bedeuten würde.

Die Mehrheit der Board-Mitglieder stimmte den im Arbeitspapier formulierten Aussagen zu. Dennoch sagte ein Board-Mitglied aus, dass es schwer sei, das Versprechen als Vermögenswert zu akzeptieren, da der Vertrag zunächst von der Erfüllung abhängig ist.

Der Board war sich einig, dass es sich bei der wirtschaftlichen Ressource eher um das Versprechen als um den Mais handelt.

Zum zweiten diskutierte der Board, ob beide Vertragsparteien bei einem solchen Vertrag über einen Vermögenswert verfügen. Es wurde sich darauf geeinigt, dass beide Parteien einen Vermögenswert besitzen, da zwei Versprechen vorliegen: Das Versprechen des Verkäufers zur Lieferung (Vermögenswert des Käufers) und das Versprechen des Käufers zur Abnahme der Mais-Lieferung (Vermögenswert des Verkäufers).

Zum Ende diskutierte der Board die Anwendung der Vermögenswert-Definition auf die eigenen Aktien eines Unternehmens. Während einer vorherigen Sitzung kamen einige Board-Mitglieder zu dem Schluss, dass die vom eigenen Unternehmen ausgegebenen Aktien die vorgeschlagene Arbeitsdefinition eines Vermögenswertes erfüllen würden. Der Stab stellte daher dem Board einen Text vor, der die Arbeitsdefinition wie folgt weiter ausführt:

a. Ein Versprechen mit keiner externen Gegenpartei in Form nicht-begebener bzw. eigener Anteile (oder nicht emittierter Fremdkapitalanteile) begründet für das Unternehmen weder eine wirtschaftliche Ressource noch eine wirtschaftliche Last.

b. Ein Versprechen eines Unternehmens in Form nicht begebener Aktien (oder emittierte Fremdkapitalanteile) begründet eine wirtschaftliche Last – nicht eine wirtschaftliche Ressource.

c. Ein Vertrag, der kein ankommendes Versprechen einer für das Unternehmen externen Partei mit sich bringt, kann keine wirtschaftliche Ressource des Unternehmens darstellen.

Dies würde deutlich machen, dass selbst wenn ein Unternehmen über ein für die Herausgabe von Fremdkapitaltiteln genehmigten Emissionsprospekt verfügt, dieses keinen das Fremdkapital darstellenden Vermögenswert begründet. Der Board stimmte dem Vorschlag zu.

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