Änderungen an IAS 37

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Beratung über den Vorschlag zur Streichung des Begriffs "Eventualschuld"

Der Board setzte sich mit einer Auswertung des Stabes zu den Stellungnahmen in Bezug auf den Vorschlag auseinander, den Begriff der "Eventualschuld" ("Contingent Liability") in IAS 37 zu streichen. Der Stab bemerkte, dass viele der vorgebrachten Bedenken in Bezug auf die Streichung des Begriffs der "Eventualschuld" mit anderen im Entwurf enthaltenen Vorschlägen zusammenhingen. Zu diesen Bedenken zählten u.a. auch die Streichung des Wahrscheinlichkeits-Ansatzkriteriums, der Bestimmung, wann eine Schuld vorliegt, des möglichen Definitionsbereichs einer "Stand Ready"-Verpflichtung und der neuen Auswertung, wonach Schulden aus bedingten und unbedingten Verpflichtungen bestehen. Diese Themen wurden entweder oder würden noch getrennt im Zuge der Beratungen des Boards behandelt.

Der Board wurde gebeten, sich mit zwei Fragen auf besondere Art und Weise zu befassen:

ob der Ausdruck "Eventualschuld" gestrichen werden sollte; und

Angaben über mögliche wesentliche Risiken.

Es gab kaum Diskussionen darüber, ob der Ausdruck "Eventualschuld" gestrichen werden sollte. Die Mitglieder des Board bemerkten, dass in vielen Stellungnahmen ausgesagt wurde, dass der Ausdruck "sehr wohl verstanden" worden wäre, dennoch gab es oftmals Unterschiede im Verständnis der Stellungnehmenden. Der Board war der Ansicht, dass der Ausdruck unnötig und nicht hilfreich sei, unter Berücksichtigung der anderen als Resultat des Abstimmungsprozesses durchgeführten Änderungen. Der Board einigte sich auf die Streichung des Ausdrucks.

Der Stab hatte eine mögliche Lücke in den im Entwurf vorgeschlagenen Angabepflichten in Bezug auf die Angaben in solchen Situationen gefunden, wenn das Vorliegen einer Schuld unsicher ist und aus diesem Grunde nach den vom Board verabschiedeten Kriterien keine Schuld angesetzt wird. Dies würde im Widerspruch zu Angaben hinsichtlich aller möglicherweise wesentlichen Risiken stehen, denen sich ein Unternehmen am Abschlussstichtag ausgesetzt sieht.

Die Mitglieder des Boards räumten ein, dass dies ein Problem darstellt, insbesondere in Bezug auf Rechtsstreitigkeiten. Sie waren sich einig, dass es keinen Sinn mache, von den Anwendern die Schätzung eines Betrags zu verlangen, der nicht die Definition einer Schuld erfüllt. Die Schwierigkeit bestünde darin, wie eine robuste Definition der Arten von Unsicherheiten formuliert werden könnte, für die Angaben verlangt würden, um inhaltsleere Angaben über allgemeine Geschäftsrisiken zu vermeiden. Obwohl Rechtsstreitigkeiten ein offensichtliches Beispiel der Arten von "möglichen wesentlichen Risiken" darstellten, zu denen Angaben gewünscht seien, gäbe es andere Beispiele, einschließlich illegaler Handlungen, Umweltschutzgesetze und Urheberrechte.

Der Board kam bei dieser Thematik zu keiner Entscheidung. Er bat den Stab darum, mit einem weiterentwickelten Beispiel zurückzukehren.

Kann der Ansatz einer Schuld den Ausgang eines Rechtsstreits beeinflussen?

Im Entwurf wird vorgeschlagen, dass ein Unternehmen im Falle einer Bandbreite möglicher Ergebnisse aus einer Schuld Informationen offen legt, die auf die mit den zukünftigen zur Erfüllung oder Übertragung der Schuld notwendigen Cashflows zusammenhängenden Unsicherheiten hindeuten. Der Board betrachtete von Stellungnehmenden vorgebrachte Bedenken, wonach eine Anwendung dieser Grundsätze auf eine Schuld, bei der die mit der Sachlage und den Umständen verbundene Unsicherheit Gegenstand eines Rechtsstreit sind, den Ausgang eines Prozesses negativ beeinflussen könnte.

Die Bedenken der Stellungnehmenden konzentrierten sich auf den Rechtsbegriff der "Entdeckung", und darauf, dass die Unternehmensanalyse, die eine Offenlegung stützen würde, von der Entdeckung abhängig sein und gegebenenfalls die Verteidigung beeinträchtigen könnte. Die Boardmitglieder, insbesondere jene mit Unternehmenshintergrund, waren der Meinung, dass interne Dokumentation und Analysen von Gerichtsklagen und ähnliche unsichere Schulden vorhanden wären. Der Grad, bis zu dem solche Untersuchungen einer gerichtlichen Entdeckung unterliegen würden, würde je nach Rechtskreis variieren. Es wäre für den Board unmöglich, einen Standard festzuschreiben, der allen Rechtssystemen gerecht werden würde. Wenn ein Unternehmen auf besondere Art und Weise betroffen wäre, sollte es die notwendigen Schritte unternehmen, um jede Beurteilung als Teil der besonderen Beziehung zwischen Anwalt und Mandanten zu behandeln.

Der Board war sich darin einig, keine Ausnahme vom Ansatz einer Verbindlichkeit mit der Begründung einzuräumen, dass dies ein Unternehmen benachteiligen würde. Außerdem einigte sich der Board darauf, kein Ausnahme von den in Paragraph 67 des Entwurfs vorgeschlagenen Angaben mit der Begründung einzuräumen, dass dies das Unternehmen benachteiligen würde (Paragraph 67 schlägt die Angabe des Betrags und einer Beschreibung jeder Gruppe von angesetzten nicht-finanziellen Schulden vor.)

Projektplan

Der Board diskutierte über die öffentlichen Diskussionsrunden, die in Connecticut (USA) am 30. November 2006, in London am 8. Dezember 2006 und in Melbourne (Australien) am 20. Dezember 2006 statt finden werden. Bei den Diskussionsrunden werden die Ergebnisse der Beratungen des Boards und nicht die ursprünglichen Vorschläge des Entwurfs diskutiert. Darüber hinaus würden auch verspätete Anträge je nach verfügbaren Plätzen angenommen, obwohl Einladungen zur Teilnahme an den Diskussionsrunden an alle diejenigen versendet wurden, die auf den IASB-Entwurf und der FASB-Einladung zu Stellungnahmen geantwortet hatten.

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