Kurzfristige Konvergenz: Anteile an Joint Ventures

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Im Dezember 2005 entschied sich der Board zur Streichung des Wahlrechts in IAS 31 Anteile an Joint Ventures, in dem für Anteile an gemeinsam beherrschten Unternehmen die Quotenkonsolidierung zulässig war. Durch Streichung dieses Wahlrechts müsste eine Beteiligung an einem Joint Venture-"Unternehmen" nach der Equity-Methode bilanziert werden. Um jedoch diese Entscheidung umsetzen zu können, forderte der Board den Stab auf, dass dieser die Definition eines Joint Venture und den Unterschied zwischen einem Anteil an einem Joint Venture und einer direkten Beteiligung an den Vermögenswerten und Schulden einer gemeinschaftlichen Vereinbarung verdeutlichen solle.

Der Board war sich auf der konzeptionellen Ebene einig (noch abhängig von der Untersuchung der praktischen Anwendbarkeit), dass die Anteile der Beteiligten in einer gemeinsamen Vereinbarung entweder als direkte Beteiligung oder als indirekte Beteiligung an den zugrunde liegenden Vermögenswerten und Schulden klassifiziert werden sollten. Einige Mitglieder des Boards waren der Meinung, dass dies einen positiven Schritt hin zu einer prinzipienorientierten Klassifizierung darstellt, im Gegensatz zu den gegenwärtigen Vorschriften in IAS 31, die de facto eine freie Wahl zwischen drei Alternativen erlauben.

Der Board stimmte zu, dass unter bestimmten Umständen, in denen die Beteiligten über eine indirekte Beteiligung in einer lediglich vertraglichen Vereinbarung (d.h., kein eingetragenes Unternehmen oder einer Partnergesellschaft) verfügen, solche Anteile nach der Equity-Methode bilanziert werden sollten.

Der Board war sich einig, für Joint Ventures keine zusätzlichen Angabepflichten vorzuschreiben, ohne zuerst eine umfassendere Analyse der Bedürfnisse der Adressaten vorzunehmen. Eine solche Untersuchung sollte eher als Teil eines längerfristigen Projekts durchgeführt werden.

Auf der März-Sitzung gab es einige Diskussionen über die Auswirkungen dessen, ob die Erzeugnisse der Geschäftstätigkeit der Vereinbarung in Form von Naturalien aufgeteilt werden und es sich bei den Produkten um auf einem aktiven Markt gehandelte Massenwaren handelt. Der Board war sich darüber einig, dass es für die Art des Anteils eines Beteiligten an der Vereinbarung nicht von Bedeutung sei, ob das Erzeugnis auf einem aktiven Markt gehandelt wird oder nicht. Wenn die Bestandteile der Definition eines indirekten Anteils gegeben sind, ist es nicht von Bedeutung, ob das Erzeugnis auf einem aktiven Markt handelbar ist oder nicht. Der Board bemerkte dennoch, dass in den Fällen, wo sich der Anspruch auf physische Mengen bezieht, es sich um Bereiche handelt, in denen sich die rechtliche Gestaltung der Vereinbarung eng an den wirtschaftlichen Gehalt angleicht.

Zum Abschluss der Diskussion bemerkten einige Boardmitglieder, dass die gemachten Vorschläge eine Verbesserung gegenüber IAS 31 darstellten, und dass es nun Sache des FASB sei, sich im Interesse der Konvergenz auf die neu entwickelten Leitlinien zu zu bewegen.

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