Konsolidierung (einschließlich Zweckgesellschaften)

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Der Board diskutierte das vom Stab entwickelte Grundkonzept für einen vorgeschlagenen überarbeiteten Konsolidierungsstandard. Ein Papier, das sich in besonderer Weise mit Sachverhalten zu Zweckgesellschaften auseinandersetzt, wird auf der September-Sitzung erörtert werden.

Der Board diskutierte die folgende informale Zielsetzung:

... die Berichterstattung des Unternehmens dient der Darstellung von Informationen über die Vermögenswerte und Schulden, und der mit der Behandlung dieser Vermögenswerte und Schulden zusammenhängenden Aktivitäten, für die es über genügend Rechte verfügt, um diese nutzen oder darüber zu verfügen zu können, als ob sie ihm selbst gehören würden.

Einige Boardmitglieder brachten ihre Bedenken hinsichtlich dieser Aussage aufgrund der den Minderheitsanteilseignern in vielen Rechtskreisen gewährten Schutzrechte zum Ausdruck. Andere waren der Ansicht, dass der Schwerpunkt der Zielsetzung auf der Bereitstellung von Informationen liegen sollte, die den Adressaten die Abschätzung der Art und des zeitlichen Anfalls von Cashflows erlauben.

Der Board widersprach dem Stabs-Vorschlag zur Betrachtung der Vorschriften zur Darstellung im separaten Einzelabschluss mit der Begründung, dass es sich um ein Gebiet von wesentlicher Bedeutung handeln würde, welches das Gesamtprojekt zu Konsolidierung verzögern würde. Aus diesem Grunde einigte sich der Board, sich mit der Darstellung im separaten Einzelabschluss in einem getrennten Projekt zu befassen.

Der Board diskutierte über die vorläufige Definition von "Beherrschung" ("Control") (siehe unten), so wie vom Board vorhergehend beschlossen, zusammen mit den damit zusammenhängenden Vorschlägen des Stabes. Die Diskussion beeinhaltete verschiedene Fallgestaltungen, die de facto-Beherrschung und Sachverhalte zu latenter Beherrschung darstellen; es wurden jedoch keine Entscheidungen gefällt. Einige Boardmitglieder gaben zu verstehen, dass es Fälle gäbe, in denen der aus einem Unternehmen entstehende Nutzen vor dem Beherrschungskriterium beurteilt werden sollte, insbesondere wenn sich die Frage der Beherrschung auf eine Zweckgesellschaft bezieht.

Definition von Beherrschung (so wie vorläufig vom Board beschlossen):

Beherrschung ist die Möglichkeit, die strategische Finanz- und Geschäftspolitik eines Unternehmens zu bestimmen, um auf den aus dem Unternehmen fließenden Nutzen zugreifen zu können und diesen Nutzen zu erhöhen, zu bewahren oder zu sichern.

Obwohl der Stab der Ansicht ist, dass die Grundlogik hinter dieser Definition einwandfrei sei, würde der Stab diese gerne so abändern, dass die Vermögenswerte und Schulden des Unternehmens im Schwerpunkt liegen und nicht das Unternehmen an sich. Die Art der Formulierung, die der Stab in Betracht zieht, ist wie folgt:

Ein Unternehmen hat einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen, wenn es exklusive Rechte auf die Vermögenswerte und Schulden des Unternehmens ausübt, die ihm den Zugang zu dem Nutzen aus diesen Vermögenswerten und Schulden und die Möglichkeit zur Erhöhung, Bewahrung oder zum Schutz dieses Nutzens einräumen.

Es gab allgemeine Zustimmung vom Board für die Formulierung des Stabs des Beherrschungsansatzes und der Betonung der zugrunde liegenden Vermögenswerte und Schulden, nicht des Unternehmens.

Der Board stimmte darüber ab, ob die Frage der Beherrschung auf der Grundlage des gegenwärtigen Anteils beurteilt werden sollte; d.h., keine Instrumente bzw. Vereinbarungen zu berücksichtigen, die dem Anteilseigner den Erwerb eines zusätzlichen Anteils in der Zukunft gestatten könnten (ausschließlich der Auswirkungen von Optionen, die noch untersucht werden). Der Board war einstimmig für den gegenwärtigen Anteilsansatz.

Der Board deutete allgemeine Zustimmung für die vom Stab eingeschlagene Richtung beim Sachverhalt der Optionen über ein Unternehmen an. Insbesondere meinten einige Boardmitglieder, dass diese Arbeiten nach ihrer Meinung aussichtsreich aussehen würden. Dennoch wurden keine Entscheidungen getroffen.

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