Unternehmenszusammenschlüsse Phase II

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Identifizierung der Bestandteile eines Unternehmenszusammenschlusses (UZ)

Ein Unternehmenszusammenschluss kann aus vielen grundlegend voneinander getrennten und doch verbundenen Geschäftsvorfällen und Ereignissen bestehen. Von Bedeutung ist die Identifizierung jeder der Bestandteile eines Unternehmenszusammenschlusses, so dass jeder Bestandteil im Einklang mit dem wirtschaftlichen Gehalt bilanziert wird. Der Bestandteil eines Unternehmenszusammenschlusses, der den Kauf von im erworbenen Unternehmen enthaltenen Vermögenswerten und die Übernahme von ebensolchen Schulden mit sich bringt, sollte als ein Erwerb bilanziert werden (d.h. unter Anwendung der Erwerbsmethode).

Demzufolge einigte sich der Board darauf, folgenden Grundsatz in den endgültigen UZ-Standard einzufügen:

Der Erwerber soll beurteilen, ob ein Unternehmenszusammenschluss irgendwelche Geschäftsvorfälle beinhaltet, die grundsätzlich getrennt vom im erworbenen Unternehmen enthaltenen Vermögenswerten oder von dort enthaltenen übernommenen Schulden zu sehen sind. Nur die übertragene Gegenleistung und die erworbenen Vermögenswerte oder die übernommenen Schulden im erworbenen Unternehmen sollen unter Anwendung der Erwerbsmethode bilanziert werden. Andere Geschäftsvorfälle sollten getrennt auf der Grundlage ihres wirtschaftlichen Gehalts im Einklang mit anderen IFRS bilanziert werden.

Ein Geschäftsvorfall oder ein Ereignis, der bzw. das vom oder im Auftrag des Erwerbers arrangiert wurde und/oder hauptsächlich zum wirtschaftlichen Vorteil des Erwerbers oder des zusammengeschlossenen Unternehmens eingeleitet wurde (im Gegensatz zum Vorteil des erworbenen Unternehmens oder seiner früheren Eigner vor dem Unternehmenszusammenschluss), ist ein grundsätzlich getrennter Geschäftsvorfall.

Es folgte eine kurze Diskussion in Bezug auf die vorgeschlagenen Leitlinien für vorher-bestehende Beziehungen, Vereinbarungen zur Vergütung von Arbeitnehmerleistungen und den Austausch von anteilsbasierten Vergütungsprämien. Insbesondere diskutierte der Board die vorgeschlagenen Leitlinien zu zurück-erworbenen Rechten, die nach der Meinung einiger Boardmitglieder nicht die Definition eines Vermögenswertes erfüllen und daher aufwandswirksam erfasst werden sollten (die andere Alternative würde darin bestehen, diese im Goodwill zu belassen). Dennoch wird dieser Sachverhalt vom Stab untersucht und vom Board im September diskutiert werden.

Bilanzierung von Restrukturierungskosten in einem Unternehmenszusammenschluss

Der Board bestätigte seine vorherige Entscheidung, wonach ein Erwerber nur solche Restrukturierungs- oder Austrittskosten als im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses übernommene Schulden erfassen sollte, wenn diese Kosten die Erfassungskriterien des IAS 37 zum Erwerbszeitpunkt erfüllen. Diese Schulden würden zum Erwerbszeitpunkt zum beizulegenden Zeitwert bewertet. Aus diesem Grunde sollten Restrukturierungs- oder Austrittskosten, die nicht die Ansatzkriterien erfüllen, bei Anfall als ein grundsätzlich von dem Unternehmenszusammenschluss getrennter Geschäftsvorfall erfasst werden.

Bewertungszeitpunkt für als Gegenleistung herausgegebene Eigenkapitalinstrumente

Der UZ-Entwurf schreibt vor, dass die bei einem Unternehmenszusammenschluss übertragene Gegenleistung an dem Tag, an dem die Beherrschung erlangt wird (der Erwerbszeitpunkt), zu ihrem beizulegenden Zeitwert bewertet wird. Eine Folge davon ist, dass der beizulegende Zeitwert jeder als Gegenleistung bei einem Unternehmenszusammenschluss ausgegebenen Aktien zum Erwerbszeitpunkt und nicht zum Vereinbarungs- oder Schlusszeitpunkt bewertet wird. Hierbei handelt es sich um einen Sachverhalt, bei dem sich die gegenwärtigen IFRS-Vorschriften von jenen nach US-GAAP unterscheiden und daher um ein Gebiet, auf dem die beiden Boards eine angeglichene Lösung anstreben.

Der IASB bestätigte erneut seine vormalige Entscheidung, wonach als Gegenleistung bei einem Unternehmenszusammenschluss herausgegebene Eigenkapitalinstrumente zu ihrem beizulegenden Zeitwert zum Erwerbszeitpunkt bewertet werden sollten. Die Entscheidung würde die Gleichbehandlung bei der Bewertung der bezahlten Gegenleistung und den erhaltenen und übernommenen Vermögenswerten bzw. Schulden beibehalten. Zudem befasste sich der Board damit, dass wenn er im Zuge seines Konsolidierungsprojektes zu dem Schluss kommen würde, dass die Beherrschung im Rahmen einer Vereinbarung zu einem bestimmten Zeitpunkt erreicht würde, die Bewertung jedweder Gegenleistung und der erworbenen Vermögenswerte und der übernommenen Schulden zum Erwerbszeitpunkt zu erfolgen hätte.

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