ED 8 Segmentberichterstattung

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Der IASB gab seinen Entwurf ED 8 Operating Segments (Geschäftssegmente) am 19. Januar 2006 zwecks öffentlicher Kommentierung heraus. Die Kommentierungsfrist endete am 19. Mai 2006. Der IASB erhielt 182 Stellungnahmen.

Management Approach

Einige Stellungnehmenden unterstützten den vom Board vorgeschlagenen "Management Approach" nicht (18%); statt dessen bevorzugten sie den Ansatz von IAS 14 als die überlegene Vorschrift (im Vergleich zu SFAS 131). Andere stimmten mit dem "Management Approach" zwecks Identifizierung von Segmenten überein, nicht jedoch zwecks Bewertung der verschiedenen Segmentsangaben (19%). Einige Stellungnehmenden stimmten mit dem Entwurf des Boards überein (51%). 12 % gaben keine Stellungnahme zu diesem Sachverhalt ab. Nach einiger Diskussion einigte sich der Board, auf der Grundlage des in SFAS 131 umgesetzten "Management Approach" zwecks Identifizierung und Bewertung von Segmenten weiterzuarbeiten.

Anwendungsbereich des Standards – Unternehmen, die Vermögenswerten für eine große Gruppe Außenstehender als Treuhänder halten

Derzeit findet IAS 14 nur auf Unternehmen, deren Eigenkapital- oder Fremdkapitaltitel an einer Börse gehandelt werden, und auf Unternehmen Anwendung, die sich in einem Verfahren zur Zulassung von Eigen- oder Fremdkapital an einer öffentlichen Wertpapierbörse befinden. Der Entwurf schlägt die Ausweitung des Anwendungsbereichs zur Erfassung auch solcher Unternehmen vor, die Vermögenswerte in ihrer Eigenschaft als Treuhänder für eine große Gruppe Außenstehender halten.

Einige Mitglieder des Board brachten ihre Bedenken zum Ausdruck, dass wenn der Anwendungsbereich von IAS 14 für den neuen Standard übernommen wird, nicht-börsennotierte Unternehmen einen Wettbewerbsvorteil gegenüber börsennotierten Unternehmen hätten, da die keine Segmentinformationen zur Verfügung stellen müssten. Demzufolge zogen es diese Mitglieder des Boards vor, den Anwendungsbereich auf Treuhänder-Verhältnisse auszuweiten. Andere merkten an, dass dieser Sachverhalt breiter gefasst sei, da er auch produzierende Unternehmen betrifft, und nicht nur Versicherungsunternehmen, Genossenschaften und vergleichbare Unternehmen (generell einer besonderen Aufsicht unterliegende Unternehmen).

Der Board einigte sich auf den Grundsatz, dass alle Unternehmen, die die Befolgung der IFRS für sich in Anspruch nehmen, allen einzelnen IFRS entsprechen sollten. Daher sollte es keine Ausnahme vom Anwendungsbereich des Standards zur Segmentberichterstattung geben. Um dies zu erreichen, entschied sich der Board zur Erstellung eines getrennten Entwurfs, der zur selben Zeit wie der Entwurf des KMU-Standards herausgegeben wird und der eine Definition von öffentlich-rechnungslegungspflichtigen Unternehmen enthält. Dieser getrennte Entwurf wird die Folgeänderungen am Anwendungsbereich des Segmentberichterstattungs-Standards darlegen. Zum Zeitpunkt der Fertigstellung werden alle nach IFRS bilanzierende, nicht-öffentlich rechnungslegungspflichtige Unternehmen dem IFRS für KMU unterliegen (es sei denn, sie entscheiden sich freiwillig zur Anwendung der vollständigen IFRS). Der Standard für KMU wird wahrscheinlich keine Segmentberichterstattung erfordern. Alle anderen Unternehmen werden von vornherein zur Bereitstellung von Segmentinformationen verpflichtet sein, wenn sie die Übereinstimmung mit den vollständigen IFRS für sich in Anspruch nehmen.

Anwendungsbereich des Standards – Ausnahmen für separate Abschlüsse

Juristische Einheiten innerhalb eines Konzerns sind oft so aufgestellt, dass sie bestimmten rechtlichen und aufsichtsrechtlichen Vorgaben entsprechen. Jedoch kann die Geschäftstätigkeit oft auf einer grenzüberschreitenden/unternehmensübergreifenden Grundlage abgewickelt werden. Aufgrunddessen wird der Geschäftserfolg oft nicht auf der Ebene der juristischen Einheit betrachtet, da dies im Großen und Ganzen eine künstliche Abgrenzung darstellt. Die Sammelung von Segmentinformationen für solche Unternehmen, welche normalerweise nicht leicht verfügbar sind, ist vermutlich aufwendig und für die Adressaten von geringem Nutzen, da die zur Verfügung gestellten Informationen nicht widerspiegeln würden, wie das Geschäft abgewickelt wird, d.h. es wird nicht innerhalb eines einzigen Unternehmens abgewickelt.

Nach dem man die oben genannten Argumente berücksichtigt hatte, entschied sich der Board zum Einfügen einer Ausnahme vom Anwendungsbereich für separate Abschlüsse, vergleichbar mit dem Paragraphen 6 von IAS 14.

Wettbewerbsschäden

Einige Stellungnehmenden waren gegen einen solchen Standard, der aus ihrer Sicht in einigen Fällen zur Vernichtung von "Shareholder Value" führen könnte. Sie schlugen vor, dass Unternehmen von einigen Aspekten des Standards befreit werden sollten, wenn die Angaben eine Schädigung im Rahmen des Wettbewerbs verursachen könnten. Nach diesem Ansatz machten sie den Vorschlag, dass ein Unternehmen zur Erläuterung der Gründe auf „Comply or Explain‟-Grundlage (Entsprechen oder Erklären) verpflichtet wäre.

Der Board lehnte diese Argumente ab und beschloss einstimmig die Fortführung ohne Ausnahme für Wettbewerbsschäden.

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