Ertragserfassung

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Der Board führte die Diskussion seiner bei einem gemeinsamen Treffen mit dem FASB im April früher getroffenen Entscheidung fort. Danach sollten Erträge dann erfasst werden, wenn das berichterstattende Unternehmen über ein unbedingtes Recht auf zumindest irgendeine Gegenleistung verfügt. Es wurden einige Beispiele bezüglich folgendem diskutiert:

Agendapapier 14B untersucht, wie Erträge bei Vertragsbruch erfasst würden, wenn ein Vertrag Rechtsfolgen mit einer bestimmten Leistung vorschreibt.

Agendapapier 14C untersucht, wie Erträge bei einem Vertragsbruch durch den Kunden erfasst würden, wenn ein Vertrag Rechtsfolgen bei monetären Schäden nach sich zieht und diese Schäden einen Kunden zur Zahlung eines Betrages verpflichten, der dem berichterstattenden Unternehmen die zu dieser Zeit entstandenen Kosten zuzüglich einer Gewinnmarge erstattet. Im Gegenzug erhält der Kunde die unfertigen Leistungen sowie den Rechtsanspruch auf diese. In anderen Worten schreibt der Vertrag als Rechtsfolge eine "teilweise materielle Erfüllung" vor.

Agendapapier 14D betrachtete, wie Erträge bei Vertragsbruch von Seiten des Kunden erfasst würden, wenn ein Vertrag Rechtsfolgen bei monetären Schäden nach sich zieht und diese Schäden den Kunden zur Zahlung des Nettoerfüllungsbetrages verpflichten würden.

Agendapapier 14E untersuchte, wie Erträge erfasst würden, wenn ein Vertrag eine vertraglich festgelegte Kundenrücknahmeverpflichtung enthält, die den Kunden auf unbedingte Art und Weise zur Kompensation des berichterstattenden Unternehmens für die bis dato erbrachte Leistung verpflichtet.

Der Board traf keine besonderen Entscheidungen bezüglich der oben genannten Beispiele, deutete jedoch seine Unterstützung und allgemeine Übereinstimmung mit der vom Stab eingeschlagenen Richtung an.

Freitag, 21. Juli 2006 (nur vormittags)

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