[Diese Zusammenfassung enthält Themen, die am
22. September 2006 diskutiert wurden.]
Der Board führte seine Diskussion eines Entwurfs eines
International Financial Reporting Standard für kleine und
mittlere Unternehmen (IFRS für KMU) fort.
Finanzinstrumente
Der Board befasste sich mit einem überarbeiteten Entwurf des
Abschnitts 12 Finanzielle Vermögenswerte und finanzielle
Schulden. Dieser Entwurf spiegelt die Kommentare des
Boards von der Juli-Sitzung in Bezug auf die Fassung von
Abschnitt 12 sowie von zwei unabhängigen Experten gemachte
Vorschläge wider.
Ein KMU hätte ein Wahlrecht zwischen der Anwendung von
Abschnitt 12 oder IAS 39 hinsichtlich der Bilanzierung von
Finanzinstrumenten. Abschnitt 12 vereinfacht die
Vorschriften in IAS 39 in Bezug auf eine Reihe von
Gesichtspunkten:
| zwei Kategorien von
finanziellen Vermögenswerten an Stelle von vier;
|
| drei Typen von
Finanzinstrumenten werden zu Anschaffungskosten oder
fortgeführten Anschaffungskosten bewertet, wenn bestimmte
Bedingungen erfüllt sind. Zu diesen zählen (a) Forderungen,
Verbindlichkeiten, und Ausleihungen, (b) viele Zusagen auf die
Vergabe oder für den Erhalt von Darlehen, und (c)
Eigenkapitalinstrumente, deren beizulegender Zeitwert nicht
verlässlich ermittelbar ist sowie Optionen auf solche Instrumente.
Die Kategorien (a) und (b) können optional erfolgswirksam zum
beizulegenden Zeitwert bewertet werden. Alle anderen Typen von
Finanzinstrumenten werden erfolgswirksam zum beizulegenden
Zeitwert bewertet.
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| Der Abschnitt 12 enthält
einen klaren und einfachen Grundsatz zur Ausbuchung - wenn der
Übertragende über irgendein anhaltendes Engagement verfügt, dann erfolgt
keine Ausbuchung. Als Ergebnis würde eine Ausbuchung unter
selteneren Bedingungen zulässig sein als unter IAS 39. Dennoch
erwartet der Stab nicht, dass dies für die meisten KMU ein
Problem darstellen wird. Jedenfalls wird Banken
und andere Finanzinstitutionen die Anwendung des IFRS für KMU
verboten sein. Daher wird die Tatsache, dass viele Verbriefungen
nicht zu einer Ausbuchung führen könnten, vermutlich die meisten
KMU nicht negativ betreffen. Eine andere Vereinfachung besteht
darin, dass der komplexe "Abgangstest" und der
"Kontroll-Rückbehalt-Test" von IAS 39 nicht gefordert wird. Außerdem
kann ein KMU immer IAS 39 an Stelle des Abschnitts 12 wählen.
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| In Bezug auf die Bilanzierung
von Sicherungsbeziehungen (Hedge Accounting) behandelt der
Abschnitt 12 die vier Arten von Risikoabsicherungen, die KMU
typischerweise durchführen. Hedge Accounting ist nicht für andere
Arten erlaubt. Zusätzlich legt der Abschnitt 12 strenge
Bedingungen in Bezug auf die Designation einer
Sicherungsbeziehung fest. Der Vorteil für ein KMU liegt darin,
dass wenn ein KMU diese Bedingungen erfüllt, die Vorschriften
zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen deutlich vereinfacht
sind.
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Der Entwurf von Abschnitt 12
beinhaltet zwei alternative Vorgehensweisen zur Vereinfachung von Hedge Accounting. Eine würde strenge Vorschriften in Bezug auf die Designation
einer Sicherungsbeziehung auferlegen, da Effektivität in der Folgezeit angenommen
wird, ohne dass Ineffektivitäten gemessen werden. Die andere würde (a)
die Bedingungen zur Designierung einer Sicherungsbeziehung ein wenig
vereinfachen und (b) eine wiederkehrende Bewertung und Erfassung von
Ineffektivitäten für alle Sicherungsaktivitäten verlangen, aber als
qualifizierende Bedingung nicht vorschreiben, dass die
Sicherungsbeziehung innerhalb einer Bandbreite von 80% bis 125% effektiv
ist. IAS 39 hat eine solche 80%-125%-Bedingung, womit durchaus komplexe
und rückwirkende Berechnungen notwendig werden.
Der Board diskutierte diese beiden
Ansätze und außerdem einen dritten Ansatz. Der dritte Ansatz würde darin
bestehen, keine der Hedge Accounting-Vorschriften in Abschnitt 12
einzufügen, aber stattdessen KMU auf die Hedge Accounting-Vorschrfiten
in IAS 39 zu verweisen, falls sie Hedge Accounting durchführen wollen.
Nach einiger Diskussion kam der Board
zu dem Schluss, dass der Abschnitt 12 im Entwurf den ersten Ansatz
beinhalten sollte (Effektivität gegeben), und dass die Einladung zu
Stellungnahmen im Entwurf den zweiten Ansatz im Detail erläutern sollte
(vereinfachte Messung von Effektivität). Die Stellungnehmenden sollten
aufgefordert werden, ihre Ansichten bezüglich der zwei Ansätze zum
Ausdruck zu bringen.
Der Board forderte den Stab außerdem
auf, den Abschnitt 12 wie folgt zu überarbeiten:
| Klarstellung, dass künftige
Verträge Sicherungsinstrumente darstellen können;
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| Klarstellung, dass Wahlrechte
keine Sicherungsinstrumente darstellen können;
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| Hinzufügen von Leitlinien, ob
und wie ein KMU von der Anwendung von Abschnitt 12 zur Anwendung
von IAS 39 und umgekehrt wechseln könne.
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Der Board einigte sich außerdem
darauf, dass der Abschnitt 12 einen Anhang mit Leitlinien zur Fair
Value-Ermittlung enthalten solle.
Ertragsteuern
Der Board diskutierte über einen
überarbeiteten Entwurf von Abschnitt 29 Ertragsteuern im Entwurf.
Nach diesem Entwurf wäre ein KMU dazu verpflichtet, latente Steuern auf
alle Ertrags- und Aufwandsposten zu erfassen, die erfolgswirksam oder im
Eigenkapital in einer Periode erfasst werden, jedoch nach dem
Steuergesetz bzw. den -erlassen im zu versteuernden Einkommen einer
anderen Periode enthalten sind (manchmal als "Timing Differences"
bezeichnet). Ein KMU würde außerdem latente Steuern aufgrund von
Steueraufwand und Steuergutschriften erfassen, die laut Gesetz verfügbar
sind, um zu versteuernde Gewinne oder zu zahlende Steuern in künftigen
Perioden miteinander zu verrechnen, obwohl es sich hierbei technisch
gesehen nicht um "Timing Differences" handelt.
Der Stab charakterisierte diesen
Ansatz als "Timing Differences Plus"-Ansatz.
Die Board-Mitglieder waren sich
grundsätzlich einig, dass latente Steuern auf alle oder die meisten
Timing Differences sowie auf Steueraufwendungen bzw. Steuergutschriften
zu bilden wären. Dennoch waren einige Board-Mitglieder der Ansicht, dass
latente Steuern unter zahlreicheren Umständen als nur bei Timing
Differences und Steuergutschriften angezeigt werden sollten
(einschließlich Unterschieden zwischen dem Wertansatz und dem Buchwert,
die entstehen, wenn ein Vermögenswert oder eine Schuld ursprünglich
erworben wird). Und einige Board-Mitglieder waren der Ansicht, dass - im
Einklang mit IAS 12 Ertragsteuern - der Abschnitt 29 einen "Temporary
differences"-Ansatz an Stelle eines "Timing Differences Plus"-Ansatz
heranziehen sollte.
Der Entwurf von Abschnitt 29 enthielt
den Vorschlag, dass ein KMU keine latenten Steuern auf Unterschiede zwischen dem
Steuerwert und dem Buchwert von Vermögenswerten und Schulden erfassen
sollte, wenn diese im Zuge des erstmaligen Ansatzes dieser
Vermögenswerte und Schulden entstehen, unabhängig davon, ob im Zuge
eines Unternehmenszusammenschlusses oder in einem anderen
Geschäftsvorfall erworben. Nach einiger Diskussion stimmte der Board dem
Vorschlag nicht zu. Der Board erkannte an, dass diese keine Timing Differences darstellen, dass sie jedoch dennoch Vorteile bzw.
Verpflichtungen entstehen lassen, die die Definitionen von
Vermögenswerten und Schulden erfüllen. Der Board forderte den Stab auf,
den Entwurf in Abschnitt 29 dementsprechend zu überarbeiten.
Der Board diskutierte über Probleme,
denen sich ein KMU bei der erstmaligen Anwendung von Abschnitt 29
gegenübersehen könnte, wenn es nach seinem vorherigen nationalen
Bilanzierungsrahmen keine latenten Ertragsteuern erfasst hatte. Der
Board war sich einig, dass der Grundsatz in Abschnitt 29 darin bestehen
sollte, dass latente Steuern auf Unterschiede zwischen dem Steuerwert
und dem Buchwert aller Vermögenswerte und Schulden erfasst werden
sollten. Dennoch war sich der Board außerdem einig, dass eine Ausnahme
zur erstmaligen Anwendung von Abschnitt 29 eingefügt werden sollte, da
die Bewertung von latenten Steuern übermäßigen Aufwand und Kosten
erfordern würde.
Der Board diskutierte darüber, ob ein
Unternehmen latente Steuern auf nicht-zugeflossene Gewinne von
ausländischen Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen und Anteilen
an Joint Ventures erfassen sollte. Der Board kam zu dem Schluss, dass
solche latenten Steuern nicht erfasst werden sollten, es sei denn, dass
es wahrscheinlich ist, dass die "Timing Difference" sich in der nahen
Zukunft umkehren wird.
Leistungen an Arbeitnehmer
Der Entwurf von Abschnitt 28
Leistungen an Arbeitnehmer, den der Board im Juni 2006 diskutiert
hatte, hatte keine Standards zur Bilanzierung von leistungsorientierten
Plänen enthalten. Stattdessen wurde ein KMU per Querverweis auf IAS 19
Leistungen an Arbeitnehmer verwiesen. Bei dieser Sitzung kam der
Board zu dem Schluss, da viele KMU Leistungen aus leistungsorientierten
Plänen oder von der Regierung vorgeschriebenen Programmen zur Verfügung
stellen, die mit leistungsorientierten Plänen vergleichbar sind, dass
der Abschnitt 28 direkt Leitlinien zur Bilanzierung von
leistungsorientierten Plänen beinhalten solle, und keinen Querverweis
auf IAS 19.
Der überarbeitete Entwurf von
Abschnitt 28, der auf der September-Sitzung diskutiert wurde, enthielt
neue Paragraphen zur Behandlung von leistungsorientierten Plänen. Diese
Paragraphen basierten auf den einschlägigen Paragraphen in IAS 19.
Der Board war sich einig, dass ein
KMU zur Anwendung der Methode der laufenden Einmalprämien (Projected
Unit Credit Method) zwecks Bestimmung des Barwerts seiner
leistungsorientierten Verpflichtungen und des verbundenen gegenwärtigen
Dienstzeitaufwands und wenn einschlägig des vergangenen
Dienstzeitaufwands verpflichtet werden sollte. Diese
versicherungsmathematische Methode steht im Allgemeinen im Einklang mit
der Vermögenswert und der Schuld-Definition sowie der Ansatzvorschriften
des IASB-Rahmenkonzeptes.
Der Entwurf von Abschnitt 28 schlug
vor, dass ein KMU versicherungsmathematische Gewinne und Verluste in
ihrer Gesamtheit in den Gewinnrücklagen erfassen sollte, und dass die Nicht-Erfassungs- bzw. Teilerfassungswahlrechte in IAS 19 im IFRS für
KMU nicht enthalten sein sollten. Der Board war sich einig, dass die
nicht Nichterfassungs- bzw. Teilerfassungswahlrechte nicht in Abschnitt
28 enthalten sein sollten. Dennoch war der Board nicht einverstanden,
ein Wahlrecht zur Erfassung versicherungsmathematischer Gewinn und
Verluste direkt in den Gewinnrücklagen zu erlauben. Der Board forderte
den Stab auf, Abschnitt 28 so zu überarbeiten, dass
versicherungsmathematische Gewinne und Verluste in ihrer Gesamtheit in
der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen sind. Eine ähnliche
Behandlung wird für versicherungsmathematische Gewinne und Verluste in
Zusammenhang mit anderen langfristigen Leistungen anwendbar sein.
Außerdem sollte ein KMU Erhöhungen und Abnahmen von nachzuverrechnendem
Dienstzeitaufwand in ihrer Gesamtheit in der Periode erfolgswirksam
erfassen, in der sie anfallen.
Vorräte
Der Board entschied, in Abschnitt 13
Vorräte eine Ausnahme hinzuzufügen, wonach Abschnitt 13 nicht auf
die Bewertung von Vorräten anzuwenden ist, die von folgenden
Geschäftseinheiten gehalten werden:
| Produzenten von agrar- und
forstwirtschaftlichen Produkten, agrarwirtschaftlichen Produkten
nach der Ernte, Rohstoffen und Rohstoffprodukten, wenn diese
erfolgswirksam zum Nettoveräußerungswert (über oder unter den
Anschaffungskosten)
bewertet werden; oder
|
|
Stückgutmaklern und -händlern,
die ihre Vorräte erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert
abzüglich Veräußerungskosten bewerten.
|
Rückstellungen
In den
Ansatzkriterien für Rückstellungen im Abschnitt 21 soll klargestellt
werden, dass die Wahrscheinlichkeit nur in Bezug auf die Übertragung von
wirtschaftlichem Nutzen beurteilt werden muss. Außerdem sollten die
Leitlinien in Paragraph 15 aus IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden
und Eventualforderungen hinzugefügt werden, was in den seltenen Fällen
zu tun ist, wenn es unklar ist, ob eine gegenwärtige Verpflichtung
vorliegt.
Erträge
Einfügen von
Leitlinien in Abschnitt 23 Erträge zur Bilanzierung von
Fertigungsaufträgen, anstatt ein KMU dazu zu verpflichten, sich immer
auf IAS 11 Fertigungsaufträge zu beziehen.
Impairment
| Abschnitt
27 Wertminderung von nicht-finanziellen Vermögenswerten sollte
behandeln, wie ein Wertminderungsaufwand auf einzelne
Vermögenswerte aufzuteilen ist, wenn eine Gruppe von
Vermögenswerten auf Wertminderung getestet wird.
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| Einfügen
der Leitlinien in Abschnitt 27 dazu, wie eine Wertminderung auf
den Goodwill zu messen ist, anstatt einen Querverweis auf die
Paragraphen 80-99 von IAS 36 Wertminderung von
Vermögenswerten einzufügen.
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