Konsolidierung (einschließlich Zweckgesellschaften) [Schulungseinheit]

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Der Stab führte dem Board die Anwendung des vorgeschlagenen Konsolidierungsrahmenkonzeptes für Unternehmen, die derzeitig in den Anwendungsbereich von SIC-12 fallen, vor. Ziel der Sitzung war es, die bisherige Arbeit auf gewöhnliche Transaktionsformen anzuwenden. Entscheidungen wurden nicht getroffen.

Die Absicht des Stabs besteht darin, keinen getrennten Standard (oder Interpretation) für Zweckgesellschaften zu zu lassen. Ziel ist es, einen einzigen Standard für Konsolidierung zu haben, der auf sämtliche Unternehmen anwendbar ist. Darüber hinaus beabsichtigt der Stab, Zweckgesellschaften nicht zu definieren. Stattdessen sollte das Beherrschungsmodell die Unternehmen erfassen, die durch traditionelle Methoden beherrscht werden, wie beispielsweise durch Stimmrechte und solche, die durch die Übernahme von Chancen und Risiken beherrscht werden. Es wird angenommen, dass die Unternehmen, die Chancen und Risiken übernehmen, im allgemeinen auch das Unternehmen beherrschen, um ihre Rechte an den Chancen und Risiken zu sichern.

Die vorgeschlagene Vorgehensweise erkennt an, dass Unternehmen, die nicht aufgrund der Stimmrechteverteilung konsolidiert werden (auch strategische Beherrschung genannt), unter Umständen durch die Belastung in Folge schwankender Zahlungsflüsse des Unternehmens zu konsolidieren wären. Diese Vorgehensweise ist sehr ähnlich zu der nach FIN-46R in den US-GAAP. Der vorgeschlagene Entwurf würde sich dahingehend von US-GAAP unterscheiden, dass es keine klare Abgrenzung zwischen Unternehmen mit Stimmrechtsbeteiligung (voting interest entities), Zweckgesellschaften (variable interest entities) und qualifizierenden Zweckgesellschaften (QSPEs) wie in US-GAAP gibt. Der andere wesentliche Unterschied zwischen der Vorgehensweise gemäß FIN-46R und der durch den Stab vorgeschlagenen Vorgehensweise besteht darin, dass gemäß FIN-46R ein Unternehmen eine Zweckgesellschaft zu konsolidieren hat, wenn es der allgemeinen Variabilität aus den Zahlungsflüssen des Unternehmens ausgesetzt ist, auch wenn der Konsolidierende keinen Anspruch auf bestimmte Vermögenswerte innerhalb der Zweckgesellschaft hat. Der Stab sah diese Vorgehensweise als inkonsistent im Vergleich zum Konzept der Beherrschung an, da das konsolidierende Unternehmen unter Umständen keine Möglichkeit hat, bestimmte Vermögenswerte innerhalb des Unternehmens zu beherrschen. Der Stab schlug deshalb eine andere Vorgehensweise als die in FIN-46R im Hinblick darauf vor, dass in bestimmten Fällen der Konsolidierende einer Zweckgesellschaft nur bestimmte Vermögenswerte der Gesellschaft konsolidieren darf.

Der Stab beschrieb drei Szenarien: (i) ABS-Verbriefungen (Asset backed Securisation); (ii) Synthetische Leasingverhältnisse; und (iii) Multi-Anbieter Vertriebskanal (Multi-seller conduit). Der Stab und die Board-Mitglieder diskutierten über die Szenarien und darüber, wie die vorgeschlagene Vorgehensweise umgesetzt werden könnte. Es wurde während der Diskussion über die drei verdichteten Anwendungsfälle deutlich, dass es sehr schwierig ist, festzulegen, ob es zu einer Konsolidierung kommen würde, und welche Faktoren zu einer Konsolidierung führen würden. Der Stab erklärte sich bereit, an einem Arbeitspapier weiterzuarbeiten, das die Grundsätze des Beherrschungskonzepts beinhaltet. Außerdem wolle der Stab darlegen, wie dies auf gewöhnliche Anwendungsfälle anzuwenden wäre. Das Ziel besteht darin, viele Transaktionsformen darzustellen, und so die Faktoren aufzuzeigen, die bei der Entscheidung, ob Beherrschung vorliegt oder nicht, ins Auge gefasst werden sollten.

Dienstag, 19. September 2006

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