Änderungen an IAS 37 - Neubetrachtung des im Entwurf vorgeschlagenen Bewertungsgrundsatzes

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Projektplanung

Der Board überprüfte und beschloss die Projektplanung für die nächsten Phasen seiner Beratungen.

Umfang der vorgeschlagenen Änderungen am Bewertungsgrundsatz nach IAS 37

Der Board befasste sich mit drei vom Stab vorgeschlagenen Alternativen:

Rückkehr zur Formulierung des gegenwärtigen Bewertungsgrundsatzes in IAS 37 (der "beste Schätzwert" (best estimate) eines Unternehmens der am Abschlussstichtag zur Erfüllung der gegenwärtigen Verpflichtung verlangten Aufwendungen).

Neubetrachtung des Bewertungsgrundsatzes in IAS 37, Identifizierung aller möglichen Bewertungsgrundsätze und Beurteilung der Vorteile jedes Grundsatzes im Vergleich zu den anderen zur Bestimmung desjenigen, der am geeignetesten für Schulden im Anwendungsbereich von IAS 37 ist;

Übernahme des "beizulegenden Zeitwerts" (Fair Value) als Bewertungsgrundsatz in IAS 37 (ohne Identifizierung und Beurteilung anderer möglicher Bewertungsgrundsätze).

Der Board diskutierte über diese Alternativen, konzentrierte sich jedoch auf den ersten Punkt. Der Board merkte an, dass es viel Verwirrung und Missverständnisse gab - einige im Board selbst - was für die Adressaten nicht hilfreich war. Das gegenwärtige Modell in IAS 37 (ein Erwartungswert-Modell) ist kein Fair Value-Modell, obwohl viele der Parameter des Modells gleich oder ähnlich sind.

Ein Board-Mitglied merkte an, dass ein Teil des Problems in der Verwendung von Begriffen wie "bester Schätzwert" liegen würde, was auf herkömmliche Weise mit dem Begriff eines einzelnen Punktschätzers in Verbindung gebracht würde. Der Ansatz des Boards ist vergleichbar mit dem bei Versicherungen, jedoch kompliziert, da IAS 37 "shizophren" ist - es werden beste Schätzwerte mit Erwartungswerten kombiniert. Daher beschreibt IAS 37 das Bewertungsverfahren nicht auf korrekte Art und Weise. Nach Ansicht vieler Board-Mitglieder handelt es sich beim Erwartungswert um den gegenwärtigen Erfüllungsbetrag unter Verwendung gegenwärtiger Parameter, keine Schätzung des endgültigen Erfüllungsbetrags.

Der Board billigte den ersten Ansatz.

Neubetrachtung des gegenwärtigen Bewertungsgrundsatzes in IAS 37

Der Board führte das Thema der Unterscheidung zwischen gegenwärtiger Erfüllung und Netto-Erfüllung fort. Einige Board-Mitglieder merkten an, dass es verschiedene Erfüllungsbegriffe in IAS 37 gebe, wie etwa Erfüllung gegenüber der Gegenpartei und Übertragung der Verpflichtung auf eine dritte Partei (die je nachdem zu einer Ausbuchung führt oder auch nicht). Bei beiden handelt es sich um "Erfüllungen" im Sinne von IAS 37, wobei es sich nicht notwendigerweise um den gleichen Betrag handelt. Beide sind Gegenwartsgrößen und berücksichtigen erwartete Änderungen im Bereich Gesetz, Technologie etc. Keiner stellt den Wert der erwartungsgemäß in der Zukunft anfallenden Aufwendungen an Barmitteln dar.

Der Board bestätigte, dass der Bewertungsgrundsatz in IAS 37 in der gegenwärtigen Erfüllung besteht, nicht der endgültigen Erfüllung. Der Board stimmt dem Stab zu, dass es im Standard zahlreiche Möglichkeiten zur Verbesserung der Erläuterung dieses Grundsatz gebe, wie etwa Änderungen der Terminologie und der Verbesserung der Erläuterungen in der Grundlage für Schlussfolgerungen.

Stellt ein Grundsatz der gegenwärtigen Erfüllung bessere Informationen zur Verfügung?

Ein Großteil der Diskussion in diesem Abschnitt drehte sich um den Ausdruck "verlässlich" (reliable). Der Board merkte an, dass die vorläufigen Ansichten zum Rahmenkonzept (Phase 1) eine bessere Erläuterung von "verlässlich" beinhalten würden, als das, was zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Entwurfs der Vorschläge zu IAS 37 erhältlich war. Der Board bat den Stab sicher zu stellen, dass ein überarbeiteter Entwurf von IAS 37 als Folge der gegenwärtigen Beratungen den Ausdruck "verlässlich" so wiedergeben sollte, wie er in den Ansichten zum Rahmenkonzept verwendet wird.

Der Board merkte an, dass der Ansatz der gegenwärtigen Erfüllung den Mittelwert (arithmetisches Mittel) der möglichen gegenwärtigen Beträge im Blickfeld hat und nicht den häufigsten Wert (Modalwert). Daher stellt der Betrag im Abschluss einen aus einer Bandbreite mögliche Ergebnisse gemäß Schätzungen am Abschlussstichtag dar, der sich von Periode zu Periode im Gleichklang mit der Veränderung der Parametern ändern würde. Der Board erkannte an, dass hierbei Prüfungsprobleme im Zusammenhang mit der Nachprüfbarkeit vorliegen, dennoch handelt es sich zumindest um gegenwärtige Parameter, und nicht um künftige.

Der Board stimmte mit der Empfehlung des Stabs überein, wonach es Erläuterungen dahin gehend geben sollte, wie ein Bewertungsgrundsatz auf Basis eines gegenwärtigen Erfüllungsansatzes nützliche Informationen in Bezug auf die Schulden im Anwendungsbereich von IAS 37 zur Verfügung stellt. Diese Erläuterungen sollten in der Grundlage für Schlussfolgerungen enthalten sein, die jedem endgültigen Standard beigefügt sind.

Werden mehr Leitlinien in Bezug auf des Bewertungsgrundsatz in IAS 37 benötigt?

Der Board einigte sich darauf, dass mehr Leitlinien benötigt werden, um sicher zu stellen, dass jeder endgültige Standard auf konsistente Art und Weise in der Praxis angewandt werden könnte. Ein Board-Mitglied machte den Vorschlag, dass solche Leitlinien in Form von Leitlinien zur Anwendung (Application Guidance) (d.h., verpflichtend) eingefügt werden sollten, und dass der Stab die illustrierenden Beispiele (Illustrative Examples) auf ein Mindestmaß verringern sollten (wenn überhaupt).

Andere genannte Punkte bestanden darin, dass der Diskontierungszinssatz passend zur Schuld gewählt werden und nicht den Kapitalkosten des Unternehmens oder dem risikofreien Zinssatz entsprechen sollte. D.h., der Diskontierungszinssatz sollte in Zusammenhang mit dem Kreditrisiko der Verpflichtung stehen, nicht jedoch mit dem des Unternehmens.

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