Darstellung des Abschlusses

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Finanzierungsschulden und Finanz-Vermögenswerte (Treasury-Assets)

Der Board war sich einig, dass Finanzierungsschulden, Finanz-Vermögenswerte und die verbundenen Aktivitäten brutto im gleichen Abschnitt der Bilanz bzw. Finanz- und Vermögensaufstellung (Statement of Financial Position), der "Comprehensive Income"-Aufstellung und der Cashflows-Rechnung dargestellt werden sollten.

Es wurde viel über den beschlossenen Ansatz diskutiert, insbesondere darüber, was die Auswirkungen eines "aus der Sicht des Managements"-Ansatzes in der Praxis bedeuten würden, und dabei wiederum über das Ausmaß, in dem das Management Posten in die Definition von Finanzierungsschulden und Finanz-Vermögenswerten mit einbeziehen oder ausschließen könnte. Ein Teil des Problems liegt darin, dass sich der Board bis jetzt nicht auf die Definitionen für diese Posten geeinigt hatte. Dennoch wurde dem Grundansatz zugestimmt.

Der Board einigte sich darauf, dass Finanzierungsschulden und Finanz-Vermögenswerte zum Zwecke der Darstellung im Hauptteil des Abschlusses sehr "eng" definiert werden sollten.

Der Stab legte dar, dass der IASB und der FASB ähnliche Definitionen finanzieller Schulden sowie von Finanz-Vermögenswerten hätten, jedoch unterschiedliche Verfahrensweisen anwenden würden, um diese abzuleiten. Es wäre für die Adressaten hilfreich, wenn es nur einen Ansatz geben würde! Der IASB änderte seine Position im Juli 2006 und einigte sich auf die "enge" Definition - eine, wonach versucht wird, Finanzierungsschulden direkt zu definieren. Im Standard würden die Beträge, über die im Finanzierungsabschnitt zu berichten wäre, direkt beschrieben, und nicht eine allgemeine Definition mit einer Beschreibung zulässiger Ausnahmen vorgegeben. Die Boardmitglieder waren der Ansicht, dass dieser Ansatz für mehr Flexibilität sorgen würde.

Strategische Beteiligungen

Der Board nahm zur Kenntnis, dass die Gemeinsame internationale Gruppe zur Leistungsberichterstattung (Joint International Group on Financial Statement Presentation, JIG) eine Kategorie mit der Bezeichnung "strategische Beteiligungen" nicht befürwortet hatte. Der Board hält von dieser Idee ebenfalls nicht viel. Der Board einigte sich darauf, im Dokument mit den vorläufigen Ansichten den Ausdruck der strategischen Beteiligung nicht einzufügen. Dennoch sollten in der "Einladung zu Stellungnahmen" (Invitation to Comment) eine Reihe von Fragen dazu enthalten sein, ob "bestimmte finanzielle Vermögenswerte" in den Abschnitt zur Geschäftstätigkeit des Abschlusses klassifiziert werden sollten, und ob diese Vermögenswerte eine Kategorie innerhalb dieses Abschnitts darstellen könnten.

Ertragsteuern

Der Board einigte sich darauf, dass Ertragsteuern als separater Abschnitt (neben den Geschäftstätigkeits- und Finanzierungsabschnitten) im Abschluss dargestellt werden sollten, wobei damit gleichzeitig die Notwendigkeit einer steuerlichen Zuordnung zwischen den Perioden sowie die Darstellung von aufgegebenen Geschäftsbereichen und Posten des "other comprehensive income" "ohne Steuern" hinfällig wird.

Zusätzlich einigte sich der Board darauf, dass aus Geschäftsvorfällen mit Eignern resultierende Ertragssteuern nicht direkt im Eigenkapital erfasst werden sollten. Der Board merkte an, dass die Folgen aus Ertragssteuern keinen Geschäftsvorfall mit den Eignern in ihrer Eigenschaft als Eigner darstellen.

Aufgegebene Geschäftsbereiche

Definition eines "aufgegebenen Geschäftsbereichs" (discontinued operation)

Der Board hielt fest, dass IFRS 5 einen aufgegebenen Geschäftsbereich definiert, während der entsprechende FASB-Standard dies nicht tut. Man einigte sich darauf, dass die Entwicklung einer gemeinsamen Definition eines aufgegebenen Geschäftsbereichs Teil des Projektinhalts sein sollte.

Darstellung

Der Board einigte sich darauf, dass aufgegebene Geschäftsbereiche weiterhin getrennt im Anschluss dargestellt werden sollten, und dass die mit aufgegebenen Geschäftsbereichen zusammenhängenden Informationen als ein getrennter Abschnitt innerhalb des Abschlusses dargestellt werden sollten.

Ausweis (Display)

Der Board einigte sich auf folgendes:

Vermögenswerte und Schulden eines aufgegebenen Geschäftsbereichs sollten getrennt dargestellt und nicht saldiert werden;

die Erfolgswirkungen sollten in einem Betrag in der Gewinn- und Verlustrechnung dargestellt und entweder in der Gewinn- und Verlustrechnung oder im Anhang weiter aufgespaltet werden; und

die Cashflows eines aufgegebenen Geschäftsbereichs sollten in einem einzigen Betrag in der Cashflow-Rechnung dargestellt werden.

Disaggregation

Arbeitsgrundsatz

Der Board einigte sich auf eine Überarbeitung des Arbeitsgrundsatzes wie folgt:

Abschlüsse sollten Informationen in einer Art und Weise darstellen, so dass die einzelnen Posten weiter aufgegliedert werden, wenn eine solche Aufgliederung die Nützlichkeit dieser Informationen bei der Vorhersage von Cashflows erhöht.

Der Stab hielt fest, dass der überarbeitete Arbeitsgrundsatz nicht den Satz "und vorhandene Zwischensummen und Gesamtsummen wenn angemessen" enthalten hat, da dies bereits in der Projektzielsetzung enthalten ist. (Bitte zur Kenntnis nehmen, dass der Sachverhalt von Zwischensummen nun nicht Teil des Arbeitsgrundsatzes ist.)

Art im Vergleich zu Funktion

Der Board war sich einig, dass die in der Aufstellung über das "comprehensive income" dargestellten Informationen anhand ihrer Funktion gegliedert werden sollten, wobei ergänzende Informationen zu Posten nach Art gegeben werden sollten, wenn diese für das Verständnis der Geschäftstätigkeit eines Unternehmens wichtig sind.

Darstellung auf einer Brutto- bzw. Nettogrundlage

Der Board war sich einig, dass Vermögenswerte und Schulden sowie Gewinne (Erträge und Bewertungsgewinne) sowie Aufwendungen (Kosten und Bewertungsverluste) auf einer Bruttogrundlage dargestellt werden sollten, es sei denn:

die Nettodarstellung wird von einem Standard außerhalb des Standards zur Darstellung des Abschlusses verlangt oder erlaubt; oder

es existiert kein Zusatznutzen aus der im Zuge der Bruttodarstellung zusätzlichen verfügbar gemachten Information.

Art der Leitlinien

Der Board einigte sich darauf, die Formulierung in IAS 1.83 und 1.84 im Standard zur Darstellung des Abschlusses zu behalten und dies auf jeden Bestandteil des Abschlusses anzuwenden. Es sollten dabei keine Entscheidungsleitlinien enthalten sein.

Arbeitsgrundsätze zur Vergleichbarkeit

Der Board war sich einig, die mit Vergleichbarkeit verbundenen Arbeitsgrundsätze zu streichen, da sie bereits von den qualitativen Bestandteilen der Finanzberichterstattung erfasst seien.

Sonstiges

Einige Mitglieder des Boards bemerkten, dass die Sitzung der JIG am 15. September sehr gut gewesen sei; gut organisiert und produktiv. Sie brachten ihren Dank gegenüber allen Beteiligten zum Ausdruck - JIG-Mitglieder, FASB- und IASB-Mitglieder und dem Stab.

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