Fair Value Measurements

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Der Stab bemerkte, dass FAS 157 Fair Value Measurements am 15. September 2006 herausgegeben wurde (siehe unsere Nachricht vom 19. September 2006). Der Stab des IASB kann nun die Erstellung des IASB-Diskussionspapiers zur Fair Value-Bewertung (Fair Value Measurements) vollenden, was folgende Inhalte aufweisen wird:

FAS 157;

Auszüge aus den gegenwärtigen Leitlinien zur Fair Value-Bewertung in den IFRS; und

eine Einladung zu Stellungnahmen, die die vorläufigen Ansichten des Boards zum Ausdruck bringt und Stellungnahmen der Adressaten zu bestimmten Fragen erbittet.

Nicht-leistungsbezogenes Risiko

Der Board bemerkte, dass in den IFRS gegenwärtig ein nicht-leistungsbezogenes Risiko in Bezug auf den beizulegenden Zeitwert von Schulden nicht erörtert wird. IAS 39 verlangt, dass der beizulegende Zeitwert einer finanziellen Schuld die Kreditqualität des Instruments widerspiegeln soll. Wird die Kreditqualität einer finanziellen Schuld in der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert widergespiegelt, so führt dies effektiv dazu, dass in der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert das Risiko widergespiegelt wird, dass diese Verpflichtung nicht erfüllt wird. FAS 157 weitet diesen Grundsatz auf die Bewertung von sowohl finanziellen als auch nicht-finanziellen Schulden aus.

Es wurde angemerkt, dass nicht-finanzielle Schulden sowohl Kreditrisiko (was sich auf die finanzielle Komponente bezieht) als auch nicht-leistungsbezogenes Risiko (was sich auf die Tätigkeit bezieht) enhält. Nach einigen Diskussionen war sich der Board darin einig, eine vorläufige Ansicht in der Einladung zu Stellungnahmen einzufügen, in der dem Konzept zugestimmt werden soll, wonach der beizulegende Zeitwert einer Schuld das nicht-leistungsbezogene Risiko in Bezug auf diese Schuld widerspiegeln soll (zusätzlich zum Kreditrisiko).

Sachverhalte in der Einladung zu Stellungnahmen

Zugangs- und Veräußerungspreise

Der Board war sich einig, dass die Einladung zu Stellungnahmen die Konzeptionen von Zugangs- und Veräußerungspreisen erörtern sollte, ohne vorläufige Ansichten zu enthalten. Das Diskussionspapier wird beide Ansichten behandeln, ohne eine Präferenz auszudrücken. Im Zuge der Diskussion wurde deutlich, dass der Ausdruck eines Preises, der zwischen einem "bereitwilligen Käufer und einem bereitwilligen Verkäufer" beschlossen wurde, nur dann von Bedeutung ist, wenn man sich von einem Markt auf einen anderen bewegt. In vielen IASB-Standards ist mit dem beizulegenden Zeitwert ein Veräußerungspreis gemeint; in einigen wenigen (wie etwa IFRS 3, IAS 39 und IAS 41) meint dieser Ausdruck einen Zugangspreis. Die Mitglieder des Boards hielten die Verwendung des gleichen Ausdrucks zum Ausdruck zweier verschiedener Bewertungsgrößen für verwirrend. Die Board-Mitglieder bemerkten, dass sie möglicherweise die Bewertungsgrößen in IFRS 3, IAS 39 und IAS 41 neu beurteilen müssten, wenn sie den Ansatz in FAS 157.17(d) übernehmen würden. Nach diesem Ansatz wird die Verwendung eines anderen Preises außer dem gegenwärtigen Transaktionspreis zur Annäherung an den beizulegenden Zeitwert erlaubt, wenn der Geschäftsvorfall in einem Markt statt gefunden hat, der nicht dem Hauptmarkt oder dem vorteilhaftesten Markt entspringt.

Der Stab schlug vor, kurzfristig eine Formulierung vorzulegen, die sie dem Board wieder vorlegen werden.

Haupt- oder Vorteilhaftester Markt

IAS 39 verpflichtet Unternehmen zur Heranziehung des vorteilhaftesten aktiven Marktes zur Ableitung des beizulegenden Zeitwerts eines finanziellen Vermögenswertes oder einer Schuld für den Fall, dass verschiedene Märkte existieren. Im Gegensatz dazu verpflichtet IAS 41 Landwirtschaft ein Unternehmen zur Heranziehung des "relevantesten" bzw. am ehesten passenden Marktes. Im Vergleich dazu verpflichtet der FAS 157 ein Unternehmen zur Heranziehung des Hauptmarktes für einen Vermögenswert oder eine Schuld. Existiert kein Hauptmarkt für den Vermögenswert oder die Schuld, dann verwendet das Unternehmen den vorteilhaftesten Markt. Der Hauptmarkt ist der Markt, in dem das berichterstattende Unternehmen den Vermögenswert verkaufen oder die Schuld übertragen könnte und der die größte "Tiefe" (Volume) und das größte Aktivitätsniveau (level of activity) in Bezug auf den Vermögenswert oder die Schuld aufweist. Der vorteilhafteste Markt ist der Markt, in dem das berichterstattende Unternehmen den Vermögenswert verkaufen oder die Schuld übertragen könnte, und in dem der Betrag, der für den Vermögenswert erhalten werden könnte, maximiert bzw. der Betrag, der für die Übertragung der Schuld zu bezahlen wäre, minimiert wird. Dabei sind jeweils Transaktionskosten auf den Märkten mit zu beachten. In jedem Fall sollte der Hauptmarkt (oder der vorteilhafteste Markt) (und damit die Marktteilnehmer) aus der Sicht des berichterstattenden Unternehmens beurteilt werden, womit Abweichungen zwischen und unter den Unternehmen mit unterschiedlichen Aktivitäten zugelassen werden.

Der Board bestätigte seine im Mai 2006 angenommen Ansicht, nämlich:

Wenn verschiedene Märkte für einen Vermögenswert oder Schuld existieren, dann sollte die beizulegende Zeitwert-Größe aus dem Hauptmarkt für diesen Vermögenswert oder diese Schuld abgeleitet werden. Wenn es keinen Hauptmarkt gibt, sollte der vorteilhafteste Markt herangezogen werden. In beiden Fällen sollte der Hauptmarkt oder der vorteilhafteste Markt aus der Perspektive des berichterstattenden Unternehmens bestimmt werden.

In der Einladung zu Stellungnahmen wird zu diesem Thema eine Frage enthalten sein.

Bezeichnung von Bewertungen auf der dritten Ebene als "beizulegender Zeitwert"

Der Board bemerkte, dass FAS 157 eine dreistufige Hierarchie zur Einordnung und Prioritisierung von Informationen zur Bewertung mit dem beizulegenden Zeitwert festlegt. Ebene 3 der Hierarchie besteht in "nicht-beobachtbaren Informationen" bezüglich des Vermögenswertes oder der Schuld (d.h., diese sind im Markt nicht beobachtbar). Nicht-beobachtbare Informationen werden nur dann zur Ableitung des beizulegenden Zeitwerts herangezogen, wenn keine beobachtbaren Informationen erhältlich sind. Diese Informationen spiegeln die eigenen Annahmen des berichterstattenden Unternehmens hinsichtlich der Annahmen wider, die die Marktteilnehmer bei der Bewertung des Vermögenswertes oder der Schuld heranziehen würden (einschließlich Annahmen über Risiko). Werden Größen der Ebene 3 verwendet, schreibt FAS 157 zusätzliche Angaben vor.

Der Board war sich einig, dass die Berichterstattungspflichten in FAS 157 in ausreichender Art und Weise die Art der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert herausstellen, so dass die Abschlussadressaten Ansichten zur möglichen Unsicherheit dieser Bewertung entwickeln können. Daher wäre es nicht notwendig, in das Diskussionspapier eine Diskussion dahin gehend einzubringen, ob Bewertungen aufgrund wesentlicher Informationen der Ebene 3 anders als mit beizulegendem Zeitwert benannt werden sollten.

Blockprämien und -abschläge

Der Board einigte sich darauf, den Sachverhalt zu behandeln, ob Blockprämien und -abschläge in dem Diskussionspapier diskutiert werden sollten. Solche Prämien oder Abschläge können entstehen, wenn eine ungewöhnlich große Anzahl an Vermögenswerten oder Schulden auf dem Markt verkauft wird. Einige Board-Mitglieder merkten an, dass die Verpflichtung zur Anwendung der "Menge*Preis"-Formel auf Größen der Ebene 1 beschränkt ist, was die Behandlung auf Blockkäufe bzw. -verkäufe dem Missbrauch öffnet, da argumentiert werden könnte, dass diese unter Verwendung von Informationen der Ebene 2 oder 3 berechnet werden sollten.

Die Board-Mitglieder waren sich auch darin einig, dass es notwendig sei, eine Unterscheidung von Illiquidität aufgrund der Größe des Blocks von der aufgrund der geringen Markttiefe vorzunehmen.

Der Stab wird eine Fragestellung zu diesem Sachverhalt zur Aufnahme in die Einladung zu Stellungnahmen einfügen.

Gewinne und Verluste beim erstmaligen Ansatz (Day 1 gains and losses)

Der Board bemerkte, dass eine Wertgröße auf Basis eines Veräußerungspreises wesentliche Auswirkungen auf bestimmte Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert hätte, insbesondere in IAS 39 beim erstmaligen Ansatz. Sie erörterten, dass es wichtig sei, Situationen aufzuzeigen, in denen die Leitlinien in FAS 157 wesentlich von denen der gegenwärtigen IFRS abweichen. Außerdem ist eine weitere Konvergenz zum Thema des Gewinns beim erstmaligen Ansatz ein recht prominentes Thema für viele große Finanzinstitutionen, auf denen der Stab viele Stellungnahmen erwartet. Die Einladung zu Stellungnahmen wird eine Diskussion und eine Frage zur Transaktionspreis-Hypothese enthalten.

US-GAAP-spezifisches Material in FAS 157

Der Board war sich einig, dass er im Interesse einer rechtzeitigen Veröffentlichung keine Änderungen an FAS 157 für Zwecke des Diskussionspapiers und der Einladung zu Stellungnahmen durchführen würde, und dass FAS 157 daher US-GAAP-spezifisches Material enthalten würde. Die Einladung zu Stellungnahmen würde einen Vermerk enthalten, wonach jeder Entwurf IFRS-spezifisch sei.

Nächste Schritte

Bei einer Abstimmung stimmten 12 Board-Mitglieder für die Herausgabe der Einladung zu Stellungnahmen und der vorläufigen Ansichten, wobei sich ein Mitglied der Stimme enthält, bis es zu einer Lösung bezüglich der Diskussion über Zugangs- bzw. Veräußerungspreise gekommen ist.

Die Veröffentlichung des Diskussionspapiers ist für das Ende des Jahres 2006 geplant.

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