IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung – Anwendungsfragen bei Ausbuchung

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Der Board diskutierte diverse Sachverhalte in Bezug auf die Anwendung der Ausbuchungskriterien in IAS 39.15-37 und illustriert in IAS 39.AG36

Gruppen von Vermögenswerten

Der Board diskutierte die mögliche Bedeutung des Ausdrucks „Gruppe ähnlicher Vermögenswerte‟, der in IAS 39.16 enthalten ist. Der Board stimmte überein, dass IAS 39 die Anwendung des Ausbuchungstests für die Übertragung von Gruppen finanzieller Vermögenswerte verlangen würde (wie Kredite, Hypotheken etc.), die die folgenden Derivate beinhalten:

Kreditversicherungsverträge/Finanzgarantien, die mit bestimmten Krediten ausgegeben werden.

Zinsswaps und Währungsswaps.

Kreditversicherungen/Finanzgarantien, die nicht mit Krediten ausgegeben werden.

Insbesondere merkte der Board an, dass nur weil ein Bündel an Vermögenswerten (zum Beispiel Hypothekenkredite und Hypothekenentschädigungsgarantien) in einer einzigen Transaktion übertragen worden waren, dies nicht automatisch vermuten lassen darf, dass das Bündel „ein Vermögenswert‟ sei. In anderen Worten, der Transferierende hat die Hypothekenkredite und die Hypothekenentschädigungsgarantien einzeln zu bewerten, um festzustellen, ob diese „ähnlich‟ im Sinne des Ausbuchungstests sind.

Boardmitglieder merkten an, dass IFRIC unter Umständen unglücklich mit den Folgen einer solchen Beschlusses sein könnte, wonach ein Derivat, dass entweder ein Vermögenswert oder eine Schuld ist, zunächst den Ausbuchungstest bestehen muss, bevor es aus der Bilanz genommen werden kann.

Durchleitungsvereinbarungen

Der Board legte fest, wann eine Übertragung finanzieller Vermögenswerte den Durchleitungstest gemäß IAS 39.19 erfüllen muss. Der Board merkte an, dass IAS 39.18(b) festlegt, dass der Durchleitungstest in IAS 39.19 erfüllt sein muss, wenn ein Unternehmen einen finanziellen Vermögenswert übertragen hat, „die vertraglichen Rechte auf die Cashflows aus dem finanziellen Vermögenswert jedoch behält, allerdings dazu verpflichtet ist, die Cashflows an einen oder mehrere Zahlungsempfänger weiterzuleiten‟. Andererseits ist der Durchleitungstest nicht vorzunehmen, wenn das Unternehmen „die vertraglichen Rechte zum Erhalt der Cashflows aus dem finanziellen Vermögenswert‟ mit überträgt (IAS 39.18(a)).

Der Board stimmte überein, dass IAS 39 nicht die Anwendung des Durchleitungstests bei Übertragungen von finanziellen Vermögenswerten verlangen würde in denen (a) der rechtliche Eigentümer nicht gewechselt hat und (b) die Übertragung bedingt ist.

Bericht an IFRIC

Der Board merkte an, dass die in der Sitzung diskutierten Themen an IFRIC weitergeleitet wurden und der Stab gebeten worden ist, einen umfassenden Bericht an IFRIC, zusammen mit der Entscheidungsgrundlage des Boards (insbesondere der Arbeitspapiere des Boards) zu erstellen, so dass IFRIC eine sachkundige Entscheidung treffen kann, wie weiter zu verfahren sei.

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