Rahmenkonzept

Date recorded:

Vermögenswert-Definition

Als Teil ihrer Beratungen in Bezug auf die Entwicklung einer Vermögenswert-Definition identifizierte der Board einen themenübergreifenden Punkt: was begründet einen Vermögenswert, wenn ein Unternehmen eine Option auf ein Vermögenswert hält? Der Board entschied, dass es der Bilanzierung von Optionen zum Kauf/Verkauf eines Vermögenswertes auf direkte Art und Weise als Teil seiner Beratungen zur Bilanzierung von Optionen, die über Unternehmen ausgeübt werden, zustimmen würde.

Nach kurzer Diskussion kam der Board zu dem Schluss, dass der einzige Vermögenswert, über den das Unternehmen verfügen würde, seine gehaltene Option über den Vermögenswert und nicht der zugrunde liegende Vermögenswert selbst darstellt.

Berichterstattende Einheit (Reporting Entity)

Der Board hatte acht themenübergreifende Sachverhalte in der Phase zur berichterstattenden Einheit in seinem Projekt zum Rahmenkonzept identifiziert. Der Board diskutierte ein Papier, dass (a) alle früheren Board-Entscheidungen zur berichterstattenden Einheit zusammenfasst und (b) verbleibende Sachverhalte identifiziert. Die Sitzung wurde in drei größere Abschnitte unterteilt.

Einzelne berichterstattende Einheit

Konzernberichterstattendee Einheit

Beherrschungsfragen

Der Stab bemerkte, dass der Board entschieden hatte, dass das Rahmenkonzept sich auf allgemeine externe Finanzberichte (ohne speziellen Zweck) (General Purpose External Financial Reports - GPEFR) bezieht und dass die vorgestellte Auswertung nur damit verbundene Sachverhalte berücksichtigt hatte. Es wurde außerdem festgehalten, dass die Auswertung Sachverhalte nur auf einer konzeptionellen Ebene betrachtet, da unterschiedliche Überlegungen anzustellen wären, wenn die Sachverhalte auf einer Standardsetting-Ebene betrachtet werden.

Einzelne berichterstattende Einheit

Der Board betrachtete die folgenden Sachverhalte hinsichtlich der einzelnen berichterstattenden Einheit:

ob zukünftige Forschungsarbeiten notwendig sind dazu, was eine "einzelne Einheit" für Zwecke der Finanzberichterstattung begründet; und

ob das Rahmenkonzept erläutern sollte, was eine berichterstattende Einheit begründet, wobei es dieses nicht definieren sollte.

Der Board einigte sich darauf, dass weitere Forschungsarbeiten dazu, was eine einzelne Einheit begründet, unnötig seien. Der Board entschied außerdem, dass das Rahmenkonzept diskutieren sollte, was eine einzelne Einheit begründet, jedoch keine Definition entwickelt.

Konzernberichterstattende Einheit

Ein Großteil der Sitzung zum Rahmenkonzept war der Diskussion von themenübergreifenden Sachverhalten in Bezug auf die konzernberichterstattende Einheit gewidmet. Während der Diskussion versuchten die Board-Mitglieder nachzuvollziehen, was die vorgestellten Modelle unterscheiden würde (beschrieben in Unterlagen, die den Beobachtern nicht zugänglich waren).

Der Board diskutierte die folgenden Sachverhalte:

Was ist der Zweck des Konzernabschlusses? Warum verlangen einige Rechtskreise nur einen Abschluss des Mutterunternehmens, während andere einen Konzernabschluss verlangen, und wiederum andere einen kombinierten Abschluss verlangen?

Stellt "Beherrschung" (Control) die richtige Grundlage zur Konsolidierung dar?

Was bedeutet "Beherrschung über ein Unternehmen"? Sollte dies auf der konzeptualen Ebene oder auf Ebene des Standards definiert werden?

Mutterunternehmen im Vergleich zu Konzernunternehmen

Der Board bemerkte, dass unterschiedliche Sichtweisen zum Konzept der berichterstattenden Einheit existieren, einschließlich unterschiedlicher Ansichten dazu, ob ein reines Mutterunternehmen einen "Abschluss ohne spezifischen Zweck" aufstellen kann und, wenn ja, ob unterschiedliche Bilanzierungsvorschriften angezeigt sind. Der Board hatte vorhergehend den Stab aufgefordert nachzuforschen, ob ein reines Mutterunternehmen zum Zwecke eines Abschlusses ohne spezifischen Zweck eine berichterstattende Einheit darstellen könne, anstatt, oder zusätzlich zum Konzernabschluss der gesamten Konzerngruppe. Vorher hatte sich der Board darauf geeinigt, dass ein reines Mutterunternehmen eine berichterstattende Einheit darstellen könne, wobei jedoch einzelne Board-Mitglieder über unterschiedliche Lösungsansätze zu dieser Schlussfolgerung gekommen sind. Der Stab entwickelte daher drei Ansätze, mit denen sich der Board befassen sollte:

Ein Unternehmen - zwei Ausweise: Nach diesem Ansatz wird der Konzernabschluss als eine alternative Möglichkeit zur Darstellung von Informationen über den gleichen Satz an Vermögenswerten, Schulden, und Aktivitäten angesehen, die im Abschluss des reinen Mutterunternehmens vorkommen. Das Unternehmen kann auswählen, welchen es ausweist. Der Abschluss des reinen Mutterunternehmens würde als Abschluss ohne spezifischen Zweck angesehen.

Ein Unternehmen - ein Ausweis: Der Konzernabschluss wird so angesehen, als ob er Informationen über einen anderen Satz von Vermögenswerten und Schulden darstellen würde als den Satz von Vermögenswerten und Schulden, der im Abschluss des reinen Mutterunternehmens vorkommen würde. Der Abschluss des reinen Mutterunternehmens würde nicht als Abschluss ohne spezifischen Zweck angesehen.

Mehrfache Unternehmen: Nach diesem Ansatz bezieht sich der Abschluss des reinen Mutterunternehmens auf das Mutterunternehmen. Der Konzernabschluss bezieht sich auf die Konzerngruppe. Daher werden beide Sätze von Jahresabschlüssen als Abschluss ohne spezifischen Zweck angesehen.

Nach einer längeren Diskussion, bei der es vor allem um das Verständnis der Unterschiede zwischen den unterschiedlichen Ansätzen ging, stimmte der Board für (9 stimmten dafür) den Mehrfache Unternehmen-Ansatz (d.h., sowohl ein Konzernunternehmen als auch ein reines Mutterunternehmen könnte eine berichterstattende Einheit darstellen).

Konzerngruppenunternehmen - Ansätze

Der Board diskutierte den Sachverhalt, wenn zwei oder mehrere Unternehmen zusammengefasst und als ein Unternehmen für Zwecke der Bereitstellung von Finanzinformationen zusammengefasst werden, die für gegenwärtige als auch zukünftige Investoren nützlich sind. Der Stab entwickelt drei Modelle:

Modell des beherrschenden Unternehmens: Ein Konzernunternehmen besteht aus einem beherrschenden Unternehmen (der Mutter) und anderen Unternehmen unter seiner Beherrschung (seine Töchter). Daher wird die Gruppe durch die Beherrschung des Mutterunternehmens über andere Unternehmen vereinigt. Dieser Ansatz bedingt, dass ein Mutterunternehmen existiert.

Gemeinsames Beherrschungsmodell: Im Dezember 2005 einigte sich der Board darauf, dass der Stab weitere Forschungsarbeiten dazu durchführen könnte, ob die Grenzen einer berichterstattenden Konzerneinheit auf einem weiter gefassten Konzept der Beherrschung beruhen sollten, wie etwa einem Konzept, dass Unternehmen unter gemeinsamer Beherrschung miterfasst.

Risiko- und/oder Chancenmodell: Unternehmen sollten zu einer Gruppe zusammengefasst werden, wenn die Aktivitäten des zweiten Unternehmens das Vermögen der restlichen Anteilseigner (oder Anspruchsberechtigter) des ersten Unternehmens beeinflussen.

Die Diskussion dazu, welches Modell anzuwenden wäre, wurde gleichzeitig mit der Diskussion zu Mutterunternehmen gegenüber Gruppenunternehmen durchgeführt. Daher war es schwierig, die Diskussion des Boards zusammenzufassen, da sie sich darauf konzentrierte zu verstehen, was die verschiedenen Modelle darstellten.

Der Board schien zu zu stimmen, dass das Gruppenunternehmen auf einem "modifizierten Modell des beherrschenden Unternehmens" basieren sollte. Dieses Modell enthält "Schwester-Unternehmen" sowie Töchter als Teil der Gruppe. Der Board stimmte 12-1 für dieses Modell.

Beherrschungsfragen

Für die unten dargelegten Sachverhalte wurde der Board gefragt, (a) ob der Sachverhalt im Rahmen des Rahmenkonzept-Projektes behandelt werden sollte und (b) ob sie der Schlussfolgerung zu diesem Sachverhalt zustimmen würden.

Vorübergehende Beherrschung: Beherrschung über einen anderen (ein anderes Unternehmen) beruht auf der Beurteilung der gegenwärtigen Fakten und Umstände. Daher schließt das Konzept der Beherrschung keine Situationen aus, in denen Beherrschung existiert, jedoch vorübergehend ist.

Der Board stimmte zu.

Faktische oder effektive Beherrschung: Das Beherrschungskonzept sollte nicht auf Umstände beschränkt sein, in denen ein Unternehmen über ausreichende Stimmrechte oder andere Rechtsansprüche verfügt, um die Finanz- und Geschäftspolitik eines anderen Unternehmens zu bestimmen. Es sollte jedoch ein weit angelegtes Konzept sein, dass wirtschaftlich ähnliche Umstände mit erfasst.

Der Board stimmte zu.

Beherrschung ist ungeteilt: Ein Unternehmen verfügt nicht über die Beherrschung über ein anderes Unternehmen, wenn das erste Unternehmen zuerst die Zustimmung anderer zur Bestimmung der Finanz- und Geschäftspolitik des zweiten Unternehmens einholen muss.

Der Board stimmte zu.

Behandlung von Optionen: Konzeptionell gesehen und wenn Optionen für sich alleine betrachtet werden, würde die Tatsache, dass ein Unternehmen genug Optionen dafür halten würde, dass es bei Ausübung die Beherrschung über ein anderes Unternehmen erlangt, für sich alleine nicht ausreichen würde, um eine gegenwärtige Beherrschung über dieses andere Unternehmen zu erlangen. Dennoch können andere Fakten und Umstände vorliegen, die zusammengenommen darauf hindeuten, dass das Unternehmen über die gegenwärtige Beherrschung über das andere Unternehmen verfügt.

Der Board stimmte zu.

Beherrschung, gemeinsame Beherrschung und maßgeblicher Einfluss: Beherrschung bringt es mit sich, dass ein Unternehmen (nicht mehrere Unternehmen) Beherrschung über ein Unternehmen ausüben. Daher wird die Beziehung zwischen einzelnen Partnerunternehmen und dem Joint Venture nicht als Beherrschungsbeziehung angesehen. Auf vergleichbare Art und Weise sollte die Beziehung, die als "maßgeblicher Einfluss" bezeichnet wird, nicht als Beherrschungsansatz beschrieben werden.

Dies wird in einer Folgesitzung behandelt werden.

Correction list for hyphenation

These words serve as exceptions. Once entered, they are only hyphenated at the specified hyphenation points. Each word should be on a separate line.