IFRS 1 – Anschaffungskosten eines Tochterunternehmens im separaten Abschluss eines Mutterunternehmens bei erstmaliger Anwendung der IFRS

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Im Mai 2006 diskutierte der Board mögliche Änderungen an IFRS 1, um Erleichterungen bei der Bestimmung der Anschaffungskosten in Bezug auf IAS 27 bei der erstmaligen Anwendung der IFRS zu gewähren und wiesen den Stab an, eine dieser Methoden (der „vorgeschlagenen Erleichterung‟) weiter zu erörtern.

Die vorgeschlagene Erleichterung erlaubt es einem Mutterunternehmen, den beizulegenden Zeitwert als Ersatz für die Anschaffungskosten eines Tochterunternehmens zu verwenden und nicht die Anschaffungskosten in Übereinstimmung mit IAS 27 neu bestimmen zu müssen. Der beizulegende Zeitwert als Ersatz für die Anschaffungskosten muss unter Bezug auf die zugehörige IFRS-konforme Reinvermögenssituation zum Zeitpunkt des Übergangs ermittelt werden.

Auf dieser Sitzung wurden die Empfehlungen des Stabes diskutiert.

Bewertung der Anschaffungskosten bei Zugang – die vorgeschlagene Erleichterung

Einige Bilanzersteller argumentieren, dass es in manchen Fällen schwierig sein würde, die Anschaffungskosten eines Tochterunternehmens im Einklang mit IAS 27 bei der erstmaligen Bilanzierung nach IFRS festzustellen. Dies begründet sich daraus, dass Unternehmen, die auf IFRS umstellen, die Anschaffungskosten eines Erwerbs vormals nach anderen Rechnungslegungsstandards ermittelt haben, die nicht im Einklang mit IAS 27 stehen. Insbesondere wenn eine Bilanzierungsmethode, die nicht der Erwerbsmethode gemäß IFRS 3 entspricht, unter vorherigen Rechnungslegungsstandards verwendet wurde, würde das Mutterunternehmen dazu gezwungen sein, den Unternehmenszusammenschluss gemäß der Erwerbsmethode zu rekonstruieren, um die Anschaffungskosten beim Übergang auf IFRS ermitteln zu können.

Basierend auf seiner Analyse, empfahl der Stab, dass IFRS 1 dahingehend geändert wird, dass es dem Mutterunternehmen freisteht, entweder:

den Buchwert des Reinvermögens des Tochterunternehmens (im Einklang mit den IFRS); oder

den beizulegenden Zeitwert des Tochterunternehmens zum Zeitpunkt des Übergangs der Mutter auf IFRS zu verwenden.

Der Board stimmte der Empfehlung des Stabes zu.

Gewinnverteilung

Zusätzlich zur Ermittlung der Anschaffungskosten bei einem Unternehmenserwerb, haben Bilanzersteller auf Schwierigkeiten bei der Bestimmung der Anschaffungskosten eines Tochterunternehmens bei der erstmaligen Anwendung der IFRS hingewiesen, wenn seit dem Unternehmenserwerb Dividenden ausgeschüttet worden sind. IAS 27 verlangt eine Einschätzung, ob Dividendenzahlungen, die ein Mutterunternehmen von einem Tochterunternehmen erhält, sich auf Gewinne aus dem Zeitraum vor oder nach dem Unternehmenserwerb beziehen. Gemäß IAS 27 reduzieren Gewinne aus dem Zeitraum vor dem Erwerb des Tochterunternehmens, die Anschaffungskosten des Tochterunternehmens und Gewinne aus dem Zeitraum nach dem Erwerb des Tochterunternehmens stellen einen Ertrag dar. In einigen Rechtsräumen war es nicht erforderlich, festzustellen, ob eine Ausschüttung aus den Gewinnen aus dem Zeitraum vor dem Erwerb oder nach dem Erwerb stammt. In diesen Rechtsräumen würde das Mutterunternehmen jede Ausschüttung neu untersuchen müssen.

Der Board stimmte zu, dass:

wenn das Mutterunternehmen das Erleichterungswahlrecht bei der neuen Ermittlung der Anschaffungskosten eines Tochterunternehmens im Einklang mit IAS 27 beim Übergang auf IFRS ausübt, die bis zu diesem Zeitpunkt akkumulierten Gewinne des Tochterunternehmens als Gewinne vor dem Zeitpunkt des Erwerbes zum Zwecke der Anschaffungskostenmethode gemäß IAS 27 angesehen werden würden.

wenn ein Mutterunternehmen nicht das Erleichterungswahlrecht einer neuen Ermittlung der Anschaffungskosten eines Tochterunternehmen im Einklang mit IAS 27 beim Übergang auf IAS 27 ausübt, die nach vorherigen Rechnungslegungsstandards akkumulierten Gewinne vor dem Unternehmenserwerb als solche für Zwecke des IAS 27 zu übernehmen sind.

Beschlussfassung

Keines des Board-Mitglieder hatte die Absicht, dem Entwurf, der die Empfehlungen des Stabes beinhaltet, zu widersprechen.

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