Unternehmenszusammenschlüsse Phase II - Beratung über die vorgeschlagenen Änderungen an IFRS 3

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Immaterielle Vermögenswerte

Der Board setzte seine Beratungen über die Phase 2 des gemeinsamen Projektes von IASB und FASB zu Unternehmenszusammenschlüssen fort. Auf der Septembersitzung konzentrierte sich der Board auf die Bilanzierung immaterieller Vermögenswerte, die im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworben worden sind.

Der Stab bat den Board um die Klärung einiger Sachverhalte vor der anstehenden gemeinsamen Sitzung mit dem FASB im Oktober.

Sollen immaterielle Vermögenswerte getrennt vom Goodwill angesetzt werden?

Der Board stimmte überein, dass immaterielle Vermögenswerte getrennt vom Goodwill angesetzt werden sollen, wenn diese verlässlich bewertbar sind.

Sollte ein Marktwert oder ein unternehmensspezifischer Wert zur Bewertung immaterieller Vermögenswerte verwendet werden?

Sowohl IFRS 3 als auch FAS 141 verlangen, dass immaterielle Vermögenswerte mit ihrem beizulegenden Zeitwert angesetzt werden. Während der Diskussion des FASB über das Projekt, hat der Stab bemerkt, dass Mitglieder des FASB die Verlässlichkeit und Relevanz des beizulegenden Zeitwerts als Bewertungsmaßstab für nicht-finanzielle Posten, wenn nicht an einem Markt beobachtbare Inputdaten verwendet werden, in Frage stellen. Darüber hinaus hinterfragen Mitglieder des FASB Kosten/Nutzen der Trennung und Bewertung immaterieller Vermögenswerte, wenn beobachtbare Marktpreise nicht existieren. Der Board wurde gefragt, ob er möchte, dass der Stab unternehmensspezifische Bewertungsmaßstäbe untersucht.

Der Board bestätigte, dass immaterielle Vermögenswerte, die im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworben worden sind, zu einer marktbasierten Schätzung angesetzt werden sollen und das weitere Untersuchungen hinsichtlich eines unternehmensspezifischen Wertes nicht vonnöten sein.

Der Board führte auch eine kurze Diskussion, ob Unternehmen immaterielle Vermögenswerte, die im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworben werden, mit Null bewerten können, falls der Erwerber keine Absicht hat, den immateriellen Vermögenswert zu nutzen. Boardmitglieder schienen übereinzustimmen, dass ein immaterieller Vermögenswert nicht mit Null bewertet werden sollte, nur weil ein Unternehmen nicht die Absicht hat diesen zu nutzen. Der Wert muss trotzdem unter der Voraussetzung, dass der immaterielle Vermögenswert einen Marktwert hat, ermittelt werden, beispielsweise dadurch, dass andere davon abgehalten werden, etwas Werthaltiges zu produzieren.

Können immaterielle Vermögenswerte getrennt vom Goodwill bewertet werden?

Der Großteil der Diskussion konzentrierte sich auf Situationen, in denen ein Unternehmen einen immateriellen Vermögenswert vom Goodwill trennen soll. Einige Boardmitglieder waren der Ansicht, dass obwohl es in vielen Fällen möglich ist einen immateriellen Vermögenswert zu trennen, dies nur vor dem Hintergrund einer Kosten-Nutzen Betrachtung geschehen sollte. Zum Beispiel mag es nicht effizient sein, immaterielle Vermögenswerte mit unbestimmbarer Nutzungsdauer vom Goodwill zu trennen, da die Folgebewertung identisch sein würde.

Am Ende dieses Abschnittes stellte der Stab dem Board einige spezielle Fragen:

„Sind die beiden Boards der Auffassung, dass eine Bewertung eines identifizierbaren immateriellen Vermögenswertes zum beizulegenden Zeitwert ausreichend verlässlich ist, wenn er auf Ebene 1 (notierten Marktpreisen), Ebene 2 (andere beobachtbaren Marktdaten) oder Ebene 3 (nicht beobachtbaren Daten) der Fair Value-Hierarchie basiert?‟

Der Board war dieser Auffassung.

„Wenn nicht, wie wollen die beiden Boards ausreichende Verlässlichkeit für den Ansatz eines immateriellen Vermögenswertes getrennt vom Goodwill dann definieren?‟

Angesichts der Antwort auf die vorherige Frage wurde diese Frage nicht diskutiert.

Der Board fasste keine Beschlüsse zu den verbleibenden Fragen, die sich auf dem Agendapapier befanden.

Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern beim IASB Meeting gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.

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