Änderungen an IAS 37 Nicht-finanzielle Schulden

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Lässt der vorgeschlagene Bewertungsgrundsatz ein Wahlrecht zu?

Der Stab erinnerte die Runde daran, dass der im Entwurf zu IAS 37 vorgeschlagene Bewertungsgrundsatz in Folgendem bestand: „Ein Unternehmen hat eine Schuld mit dem Betrag zu bewerten, den es vernünftigerweise am Abschlussstichtag bezahlen würde, um die gegenwärtige Verpflichtung zu erfüllen oder sie an einen Dritten zu übertragen‟. Dieser Grundsatz wurde von der gegenwärtigen Erklärung von „bester Schätzwert‟ in IAS 37.37 abgeleitet. Der Stab schlug vor, den Ausdruck „Betrag zur Übertragung‟ aus dem Bewertungsgrundsatz eines jeden endgültigen Standards zu streichen. Die Board-Mitglieder merkten an, dass „Erfüllung‟ ein weiter gefasster Begriff als Übertragung sei, was letztlich zu Zweideutigkeiten führen könnte. Dies wurde von den Verfassern von IAS 37 und seinem britischen Pendant anerkannt. Andere brachten ihre Bedenken zum Ausdruck, dass „erfüllen‟ auch in der Bedeutung von „ausbuchen‟ oder einer rechtlichen Annullierung gebraucht wird (d.h. entsprechend dem Ausbuchungsbegriff in IAS 39); dies entspricht nicht dem Wertmaßstab des gültigen IAS 37.

Dennoch merkten andere Board-Mitglieder an, dass in anderen Sprachen außer Englisch „Erfüllung‟ die „Übertragung‟ mit einschließt, „Übertragung‟ jedoch „Erfüllung‟ ausschließt.

Es war offensichtlich, dass der Board zum Vorschlag des Stabes geteilter Meinung war, wobei dies auf sehr wesentlichen Gründen beruhte. Die Verwendung von „Übertragung‟ würde suggerieren, dass der Wertmaßstab in einem „Veräußerungs-Fair Value‟ bestehen würde. Die Leitung des Stabes warnte den Board davor, dass die Verwendung der Bedingungen und der Begriffe aus FAS 157 Fair Value Measurements vollkommen unangebracht wäre: Dieses Dokument hat noch nicht den IASB-Abstimmungsprozess (Due Process) durchlaufen und sollte nicht als Teil des Vorschriften-Satzes des IASB angesehen werden.

Die Board-Mitglieder machten den Vorschlag, dass der Board klarstellen sollte, worin der Wertmaßstab in IAS 37 bestünde und aus welchen Bestandteilen sich diese Größe zusammensetzt. Andere Board-Mitglieder sahen dies als eine nicht angezeigte Ausweitung des Projektinhalts an. Diese Board-Mitglieder merkten an, dass die Adressaten (und die Board-Mitglieder) zwei oder drei mögliche Wertmaßstäbe in IAS 37 identifizieren konnten:

der Betrag, auf den sich das Unternehmen vernünftigerweise mit einem Dritten einigt [erfüllen], um die Verpflichtung zu übernehmen (das Unternehmen behält das Kreditrisiko);

der Betrag, den die Gegenpartei vom Unternehmen entgegennimmt, um die Verpflichtung zu erfüllen [ausbuchen];

der Zahlungsmittelbetrag, den das Unternehmen erwartungsgemäß bezahlen wird, um die Verpflichtung zu erfüllen [ausbuchen], abgezinst auf den Abschlussstichtag.

Die Board-Mitglieder diskutierten diese Begriffe für einige Zeit. Es wurde angemerkt, dass der Board unter Beachtung des begrenzten Inhalts des Projekts gegebenenfalls zu akzeptieren hätte, dass es unterschiedliche Bewertungsansätze in IAS 37 gebe, und dass der Board sein Projekt zur Bewertung mit dem beizulegenden Zeitwert nicht verfrüht in eine bestimmte Richtung lenken sollte. Daraus folgt, dass der IASB erläutern sollte, dass „Erfüllung‟ entweder mit einer Gegenpartei oder mit einer dritten Partei erledigt werden kann. Es wurde zudem angemerkt, dass der angewandte Diskontierungszinssatz eine Risikoprämie beinhalten solle, die der Verpflichtung angemessen ist. Bei der Bewertung von Schulden nach IAS 37 reduziert die Risikoprämie den Diskontierungszinssatz und erhöht die Schuld in der Bilanz. (Ein Board-Mitglied merkte an, dass es als Ergebnis der Umsetzung von IFRIC 1 deutlich wurde, dass die Ersteller den falschen Zinssatz gewählt hatten – irgendwo zwischen dem risikofreien Zinssatz und der Mindestinvestitionsverzinsung des Unternehmens.)

Der Board bemerkte außerdem, dass „vernünftigerweise‟ nicht gleichbedeutend mit „wirtschaftlich vernünftig‟ sei – dies heißt, es war einem Unternehmen möglich einen gegenwärtigen Schätzer des Betrags zur Erfüllung der Verpflichtung mit 100 zu ermitteln, wobei die Übertragung der Verpflichtung an eine dritte Partei 120 kosten würde. Dies begründet sich daraus, dass je nach Art der Schuld die dritte Partei eine höhere Risikoprämie verlangen könnte, als das Unternehmen übernehmen würde. Alternativ könnte die Risikoprämie der Betrag sein, auf den sich das Unternehmen zur Übertragung der Schuld zum Abschlussstichtag vorbereitet hätte.

Die Board-Mitglieder schienen es einzusehen, dass die Bewertung für viele Verpflichtungen unternehmensspezifische Parameter mit einbeziehen müsste. Einige Board-Mitglieder fühlten sich damit unwohl, schienen jedoch zu akzeptieren, dass die Auferlegung der Vorschriften über alternative Märkte aus FAS 157 nicht praktikabel sei (und eine Neuveröffentlichung zur Folge haben könnte).

Der Board kam zu keiner Lösung in Bezug auf die Vorschläge des Stabes und forderte den Stab auf, die in der Diskussion aufgekommenen Sachverhalte weiter zu untersuchen.

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