Änderungen an IAS 14 Segmentberichterstattung
Der Stab stellte ein Papier vor, in dem die zwei von Board-Mitgliedern aufgebrachten Sachverhalte in Bezug auf den Vor-Abstimmungs-Entwurf behandelt werden, aus dem voraussichtlich IFRS 8 Operating Segments (Geschäftssegmente) entstehen wird.
Offenlegung von Informationen über größere Kunden – Unternehmen unter gemeinsamer Beherrschung der öffentlichen Hand
Paragraph 33 von ED 8 Operating Segments enthält die Vorgabe, dass ein Unternehmen Informationen über das Ausmaß der Abhängigkeit von seinen größeren Kunden bereit stellen soll. Wenn daher die Erträge von Geschäften mit einem einzigen externen Kunden 10 Prozent der Erträge eines Unternehmens übersteigen, soll das Unternehmen diese Tatsache angeben. In diesem Zusammenhang soll eine Gruppe von Unternehmen, die man als berichterstattende Einheit unter gemeinsamer Beherrschung ansieht, als ein einziger Kunde angesehen werden. Zudem soll eine nationale, lokale oder ausländische Regierung jeweils als ein einziger Kunde angesehen werden.
Einige zu dem Entwurf Stellungnehmenden waren der Ansicht, dass bei solchen Unternehmen Schwierigkeiten entstehen könnten, die von der öffentlichen Hand beherrscht werden. Sie schlugen vor, dass eine Gruppe von Unternehmen unter gemeinsamer Beherrschung zu diesem Zweck nur dann als ein einziger Kunde angesehen werden sollte, wenn die Preise oder andere wesentliche Handelsbedingungen für die Gruppe verhandelt werden.
Der Stab stimmt diesem Kommentar im Grundsatz zu, weshalb sich die Änderung in Paragraph 34 des Vor-Abstimmungsentwurfs von IFRS 8 wiederfindet.
Der Stab merkte außerdem an, dass sich der Board im September 2006 darauf geeinigt hatte, dass die Formulierung in ED 8 mit der für einen ähnlichen Sachverhalt aus IAS 24 Angaben zu nahe stehenden Unternehmen und Personen gebrauchten Formulierung im Einklang stehen sollte. Auf der Sitzung vom September 2006 hatte der Board vorläufig entschieden, dass wenn ein Unternehmen sich einfach deshalb als nahe stehendes Unternehmen oder als ein drittes Unternehmen qualifiziert, weil gemeinsame Beherrschung durch die öffentliche Hand vorliegt, dass IAS 24 dann von der Vorschrift zur Offenlegung von Geschäftsvorfällen mit nahe stehenden Unternehmen zwischen diesen zwei gemeinsam beherrschten Unternehmen befreien sollte.
In Stellungnahmen zu dem Vor-Abstimmungsentwurf vertraten zwei Board-Mitglieder die Ansicht, dass die sich in Paragraph 34 wiederfindende Änderung nicht erfolgen solle, da die Formulierung noch nicht im Rahmen der Änderung an IAS 24 veröffentlicht wurde. Obwohl der Board dies so nicht ausdrücklich während der Sitzung sagte, schien er zu akzeptieren, dass dieser Sachverhalt als eine Folgeänderung an dem erwarteten IFRS 8 als Ergebnis der vorgeschlagenen Änderungen an IAS 24 behandelt werden sollte.
Definition von börsennotierten Unternehmen
Der Stab empfahl die Änderung an der Formulierung des Anwendungsbereichs von IFRS 8. Daher sollte IFRS 8 angewendet werden auf:
| a. den separaten Einzel- oder den Einzelabschluss von Unternehmen
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| b. den Konzernabschluss von (Konzer-)Gruppen mit einem Mutterunternehmen:
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Der Board zeigte sich mit der Empfehlung des Stabes einverstanden.