Der Mitarbeiterstab stellte eine Auswertung der Kommentare vor, die zum
Standardentwurf zu vorgeschlagenen Änderungen zu IAS 1 Darstellung
des Abschlusses (eine überarbeitete Darstellung) (ED IAS 1)
eingegangen sind. Die folgenden Entscheidungen wurden getroffen, und der
Mitarbeiterstab wurde aufgefordert, entsprechende Anpassungen an ED IAS 1
vorzunehmen.
Überschriften eines vollständigen Jahresabschlusses
In Textziffer 81 des ED IAS 1 heißt es:
„Eine Berichtseinheit soll alle Bestandteile von Erträgen und
Aufwendungen einer Periode darstellen, (a) in einer Aufstellung, die
alle erfassten Aufwendungen und Erträge darstellt, oder (b) in zwei
Aufstellungen: einer Aufstellung, die die Bestandteile von Gewinnen
und Verlusten zeigt, und einer zweiten Aufstellung, die mit Gewinn
oder Verlust beginnt und die Bestandteile der anderen erfassten
Aufwendungen und Erträge darstellt.‟
Der Board bekräftigte, an einem Ansatz mit zwei Aufstellungen und einem
Ansatz mit einer Aufstellung als Alternativen festzuhalten. Nach der
Diskussion verschiedener Alternativen entschied der Board, dass im Falle
des Ansatzes mit einer Aufstellung die Rechnung als „Umfassende
Einkommensaufstellung‟ (Statement of Comprehensive Income) bezeichnet
werden solle.
Im Falle des dualen Ansatzes sollten die Aufstellungen als „Gewinn- und
Verlustrechnung‟ und „Aufstellung der erfassten Erträge und
Aufwendungen‟ bezeichnet werden. Dies ist dieselbe Terminologie, wie sie
im bestehenden IAS 1 verwendet wird. Der Board unterstrich, dass er den
Ausgang von Phase B des Projekts abwarten möchte, bevor er Änderungen
der Titel vornimmt.
Der Board entschied, die Bezeichnungen aus ED IAS 1 „Aufstellung der
Vermögens- und Finanzlage‟ (bisher: Bilanz), „Aufstellung der
Eigenkapitalveränderungen‟ sowie „Kapitalflussrechnung‟ beizubehalten.
In Bezug auf Bedenken, die in verschiedenen Kommentaren zum Ausdruck
kamen, stimmte der Board zu, den Begriff der „Vermögens- und Finanzlage‟
ausdrücklich innerhalb des Rahmenkonzepts zu definieren.
Darüber hinaus stimmte der Board der Empfehlung des Mitarbeiterstabs zu,
die Änderungen der Bezeichnungen nicht verpflichtend in ED IAS 1 zu
machen.
Aufstellung der Finanz- und Vermögenslage zu Beginn der Periode
In ED IAS 1 wird vorgeschlagen, dass ein vollständiger Abschluss eine
Aufstellung der Finanz- und Vermögenslage zu Beginn der Periode zu
Beginn der Berichtsperiode enthalten solle. Daher sollte eine
Berichtsgesellschaft, die Vergleichsinformationen darstellt, gezwungen
sein, drei Aufstellungen der Finanz- und Vermögenslage in den Abschluss
aufzunehmen.
Der Board entschied, dass die dritte Aufstellung der Finanz- und
Vermögenslage nur dann vorgeschrieben sein wird, wenn die Aufstellung
der Vermögenslage zu Beginn der Berichtsperiode Gegenstand von
Umgliederungen und/oder rückwirkenden Anpassungen gewesen ist.
Unterteilung in eigentümer- und nicht-eigentümerbasierte
Veränderungen des Eigenkapitals
Der Entwurf schlägt vor, dass „nicht eigentümerbasierte Veränderungen
des Eigenkapitals‟ (Bestandteile der erfassten Aufwendungen und Erträge)
als „erfasste Aufwendungen und Erträge‟ bezeichnet werden sollten (dabei
ist zu berücksichtigen, dass eine Berichtseinheit nicht gezwungen ist,
diese Bezeichnung im Jahresabschluss zu verwenden).
Manche Antworten stellten einen inkonsistenten Gebrauch der Begriffe
„Eigenkapitalgeber‟ und „Eigentümer‟ innerhalb von ED IAS 1 fest. Der
Board stimmte zu, dass die Definition dieser Begriffe außerhalb des
Projektrahmens ist, entschied aber, innerhalb der einleitenden
Textziffern von ED IAS 1 zu klären, dass die
Eigenkapitalveränderungsrechnung auch Transaktionen mit
Eigenkapitalgebern in ihrer Rolle als Eigentümer abbilden solle, und
sich auf diese Eigenkapitalgeber als Eigentümer innerhalb von ED IAS 1
zu beziehen.
Sonstige erfasste Aufwendungen und Erträge
Anpassungen aufgrund von Umgliederungen
ED IAS 1 erfordert die Offenlegung von Anpassungen aufgrund von
Umgliederungen bezogen auf jeden Bestandteil sonstiger erfasster
Aufwendungen und Erträge.
Der Board bestätigte die derzeitigen Leitlinien in ED IAS 1 zu
Umgliederungen. Um Konsistenz mit Textziffer 93 und dem Wortlaut des
FAS 130 herzustellen, entschied der Board, Umgliederungen wie folgt zu
definieren: „Anpassungen aufgrund von Umgliederungen sind Beträge, die
zu Gewinnen und Verlusten der laufenden Periode geführt haben und die in
der laufenden oder vorhergehenden Perioden unter sonstigen betrieblichen
Erträgen oder Aufwendungen erfasst worden sind.‟
Zugehörige Steuereffekte
Der Board bestätigte die Vorschriften des ED IAS 1.90 und 1.91.
Darstellung "Ergebnis je Aktie"-Maßgrößen
Manche Antworten interpretierten die derzeitigen Anforderungen aus IAS 33.73
Ergebnis je Aktie als Möglichkeit, alternative Ergebnisse je
Anteil innerhalb der Gewinn- und Verlustrechnung darzustellen.
Der Board bekräftigte, dass ED IAS 1 keine Veränderungen an IAS 33
hervorruft. Daher wird das Ergebnis je Aktie die einzige Maßgröße sein,
die innerhalb der Gewinn- und Verlustrechnung dargestellt wird. Wenn
eine Berichtsgesellschaft irgendein anderes Ergebnis je Aktie darstellt,
so ist dieses im Einklang mit den Vorschriften von IAS 33 zu berechnen
und im Anhang darzustellen. Der Board entschied, dass eine Änderung des
IAS 33.73 notwendig sein kann, um dies klarzustellen.
Definition von Abschlüssen für allgemeine Zwecke
In ED IAS 8.7 heißt es:
„Abschlüsse für allgemeine Zwecke beinhalten solche Dokumente, die
separat oder innerhalb anderer öffentlich verfügbarer Dokumente
aufgrund aufsichtsrechtlicher Registrierung oder als Bericht an
Eigentümer erstellt werden.‟
In einer großen Zahl von Antworten wurde betont, dass der Bezug auf
„aufsichtsrechtliche Registrierung‟ so verstanden werden könne, als
seien sämtliche Berichte, die aufgrund aufsichtsrechtlicher
Verpflichtungen eingereicht würden, definitionsgemäß Bestandteil von
allgemein verwendbaren Jahresabschlüssen. Diese Auffassung kann zu
Meinungsverschiedenheiten führen vor dem Hintergrund, dass eine große
Anzahl von registrierten Unternehmen, börsennotiert oder nicht, an
unterschiedliche Aufsichtsbehörden berichtet (z.B. müssen in Australien
kleinere nicht-börsennotierte Unternehmen und Tochtergesellschaften von
börsennotierten Gesellschaften ohne externe Abschlussadressaten
Abschlüsse für allgemeine Zwecke erstellen, da sie ihre Abschlüsse von
Gesetzes wegen öffentlich verfügbar machen müssen.
Der Board stellte fest, dass dies nicht in der Absicht der Regelung lag
und entschied, dies durch eine Änderung des ED IAS 1.7 deutlich zu
machen.