Klarstellungen

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IASB Update vom Oktober 2006

Das IASB Update vom Oktober 2006 informierte über die im Board geführte Diskussion zum Forschungsprojekt hinsichtlich immaterieller Vermögenswerte und führte aus, dass „das Projekt nicht die Anforderungen für den erstmaligen Ansatz immaterieller Vermögenswerte bei separatem Erwerb oder bei Erwerb im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses sowie die Zugangs- und Folgebilanzierung des Geschäfts- oder Firmenwerts umfassen wird‟ (Seite 5).

Der Board stellte klar, dass das Projekt immaterielle Vermögenswerte bei separatem Erwerb adressieren sollte; die anderen erwähnten Aspekte würden im Projekt Unternehmenszusammenschlüsse angesprochen.

KMU-IFRS: Berichterstattung innerhalb der Regelungshierarchie der Rechnungslegungsstandards für kleine und mittelgroße Unternehmen (Englisch: Small and Medium-sized Entities, IFRS for SMEs) bzgl. ‚zwingenden Rückgriff’ auf die IFRS

In Anbetracht eines Sachverhalts, welcher das Ergebnis der im Board angestellten Überlegung im Vor-Abstimmungsentwurf der Rechnungslegungsstandards für kleine und mittelgroße Unternehmen war, stimmte der Board zu, dass die Regelungshierarchie des Rechnungslegungsstandards für kleine und mittelgroße Unternehmen (Paragraph 10.3 des Entwurfs) einen zwingenden Rückgriff auf die vollständigen IFRS (full IFRS) nicht enthalten sollte. Die Regelungshierarchie sollte wie folgt aussehen:

(a) die Vorschriften und Anwendungsleitlinien in den IFRS, die ähnliche oder verwandte Sachverhalte regeln; und

(b) die Definitionen, Ansatzkriterien und Bewertungskonzepte für Vermögenswerte, Schulden, Erträge und Aufwendungen und grundlegende Prinzipien in Abschnitt 2 Konzepte und allgemeine Grundsätze.

Zur Begründung führt der Board Folgendes aus:

Für kleine und mittelgroße Unternehmen ist es wahrscheinlich, in der Mehrzahl der Fälle, durch Anwendung von (a) oder (b) Lösungen zu finden, so dass ein ‚zwingender Rückgriff’ im Normalfall nicht notwendig sein wird;

Von den kleinen und mittelgroßen Unternehmen zu fordern, auf die vollständigen IFRS zurückzugreifen, würde dazu führen, dass zwei Konzepte von Rechnungslegungsstandards mit einigen Ansatz- und Bewertungsunterschieden auf ein einzelnes Unternehmen angewendet werden würden; und

Das Belassen des ‚zwingenden Rückgriffs’ in Paragraph 10.3 führt zu einem potenziellen Konflikt zwischen den Abschlussprüfern, welche wahrscheinlich die Regelungen der allgemeinen IFRS kennen, und den Managern der kleinen und mittelgroßen Unternehmen, die verantwortlich für die Erstellung des Abschlusses sind und dies nur auf Basis des IFRS für kleine und mittelgroße Unternehmen (KMU-IFRS) vorgenommen haben.

Dementsprechend würde Paragraph 10.4 des Entwurfs wie folgt überarbeitet:

Bei seiner Entscheidungsfindung im Sinne des Paragraphen 10.2 kann sich das Management außerdem auf die Anforderungen und Anwendungsleitlinien der vollständigen IFRS und Interpretationen der vollständigen IFRS, die ähnliche und verwandte Fragen behandeln, beziehen. Soweit zusätzliche Leitlinien zur Entscheidungsfindung im Sinne des Paragraphen 10.2 benötigt werden, kann das Management die jüngsten Verlautbarungen anderer Standardsetzer berücksichtigen, die ein ähnliches Rahmenkonzept zur Entwicklung von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden einsetzen, sowie sonstige Rechnungslegungsverlautbarungen und anerkannte Branchenpraktiken berücksichtigen, sofern sie nicht mit den in Paragraph 10.3 enthaltenen Quellen in Konflikt stehen. Der Board war sich einig, dass der überarbeitete Paragraph 10.4 die Entscheidung vom Oktober 2006 reflektiert.

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