Kurzfristige Konvergenz: Fremdkapitalkosten - Analyse der Stellungsnahmen
Ob mit den Änderungen an IAS 23 fortgefahren werden sollte
Der Board setzte seine Beratungen zu den geplanten Änderungen an IAS 23 Fremdkapitalkosten fort. Insbesondere diskutierte der Board eine Empfehlung des Mitarbeiterstabs, dass ungeachtet der zahlreichen Gegenmeinungen von Nutzern, Abschlusserstellern und anderen Adressatenkreisen der Board mit den Änderungen im Wesentlichen wie veröffentlicht fortfahren und die Möglichkeit der Aufwandserfassung der Zinsen bei Anfall eliminieren sollte. Die Anwendung der Aktivierungsmethode wäre danach verpflichtend.
Der Vorsitzende fragte die Boardmitglieder, ob jemand seine Ansicht in dieser grundsätzlichen Frage seit der Novembersitzung geändert hätte.
Frau O’Malley merkte an, dass sie ihre Meinung geändert hätte und sich nunmehr gegen die Fortsetzung des Projekts ausspricht. Sie glaubte, dass im Entwurf die richtige Lösung vertreten sei und wollte zu dem Prinzip übergehen, wonach die Aktivierung der Zinsen der richtige Ansatz sei, aber sie hatte Bedenken, dass der IASB die Rechnungslegung für viele Anwender verkomplizieren würde anstatt zu erleichtern. Da es aber nicht mit den US-GAAP bzgl. Definition eines ‚qualifizierten Vermögenswerts’ (‚qualifying asst’) und Bewertung konform ist, würde es die IFRS –Anwender, die der SEC unterliegen und nach Formblatt 20F (oder Formblatt 18 bei staatseigenen Unternehmen) berichten, zwingen, die Aktivierung von Zinsen auf zwei unterschiedlichen Grundlagen vornehmen zu müssen und bei wesentlichen Unterschieden eine Überleitungsrechnung zu erstellen.
Das wäre unfair und nicht hilfreich. Sie würde für die Änderungen stimmen, wenn der Erstanwendungszeitpunkt so weit in der Zukunft liegt, dass das kein Thema mehr ist, d.h., wenn seitens der SEC keine Überleitungsrechnung von IFRS auf US-GAAP mehr erforderlich wäre). Die Herren Cope und Garnett merkten an, dass sie aus verschiedenen Gründen nach wie vor gegen die Änderungen seien.
Professor Barth sprach sich ausdrücklich für die Änderungen aus: sie beseitigten ein Wahlrecht in IAS 23, welches die Vergleichbarkeit fördert und die IFRS näher an die US-GAAP rückt in diesem Punkt. Die Aktivierung der Zinsen bei der Zugangsbewertung von Vermögenswerten ist mit dem Konzept der fortgeführten Anschaffungs- und Herstellungskosten konsistent, wonach ein Vermögenswert bei der erstmaligen Erfassung zu Anschaffungskosten bewertet wird. Sie glaubt nicht, dass die Verzögerung der Erstanwendung hilfreich sein würde. Herr McGregor merkte an, dass die Änderungen eine Verbesserung darstellen würden, äußerte jedoch Bedenken wegen dem Bruch bei den IFRS-Bilanzerstellern. Er würde jedoch dafür stimmen, da bei Ablehnung der Ansicht des Mitarbeiterstabs das IASB Memorandum of Understandig mit dem FASB, der SEC und der Europäischen Kommission aufs Spiel gesetzt werden würde. Weitere Boardmitglieder brachten diese grundlegende Ansicht zum Ausdruck.
Der Leiter des Mitarbeiterstabs schlug vor, ggf. die SEC zu fragen, ob sie eine Überleitung der aktivierten Zinsen für erforderlich hielten (gegenwärtig ist eine Überleitung der Beträge erforderlich, sofern wesentlich).
Der Board stimmte mit einer Mehrheit von 10 zu 4 für die Empfehlung des Mitarbeiterstabs und fährt mit den Änderungen fort.
Durch den Mitarbeiterstab vorgeschlagene Änderungen
Der Board beschäftigte sich mit zwei vom Mitarbeiterstab vorgeschlagenen Änderungen. Bei der Ersten ging es darum, ob der überarbeitete IAS 23 eine Ausnahmeregelung von dem allgemeinen Grundsatz für bestimmte Vorräte vorsehen sollte. Die Frage wurde von einem Anwender aus der Whisky- und Weinindustrie gestellt, der anmerkte, dass die Effekte in der Gewinn- und Verlustrechnung minimal, wohingegen die Effekte in der Bilanz wesentlich wären, da die Vorräte mehrere Jahre reifen müssten. Die Boardmitglieder meinten, dass dies exakt die Vorräte seien, die Zinsaufwendungen in ihrem Buchwert erfassen sollten. Der Board stimmte jedoch wegen der getroffenen Entscheidung, im Grunde Konvergenz mit den US-GAAP herzustellen, zu, die gleichen Ausnahmen wie in FAS 34.10 zu übernehmen, so dass Zinsaufwendungen nicht für Vorräte aktiviert werden dürfen, die in großem Mengen periodisch wiederkehrend regelmäßig hergestellt oder anderweitig produziert werden.
Darüber hinaus beschäftigte sich der Board damit, ob Änderungen des Anwendungsbereichs des überarbeiteten IAS 23 Vermögenswerte einschließen sollten, die zum beizulegenden Zeitwert bilanziert werden (außer solchen, die vom Anwendungsbereich des IAS 41 Landwirtschaft erfasst sind). Die Frage betrifft den Ort des Ausweises innerhalb der Gewinn- und Verlustrechnung und wie Anpassungen des beizulegenden Zeitwerts zu erfassen sind: als Gesamtänderung des beizulegenden Zeitwerts von Periode zu Periode oder die Änderung zwischen den Bestandteilen (etwa Zinsen) des fortgeführten Buchwerts und dem beizulegenden Zeitwert. Nach ausführlicher Diskussion bestätigte der Board die im Entwurf vertretene Position (Paragraph 3A), dass eine Ausnahmeregelung für Vermögenswerte, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, inkl. biologischer Vermögenswerte, aus dem Anwendungsbereich vorgesehen ist.