Jährliche Verbesserungen 2006

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Finanzinstrumente – Absicherung von Teilen von Zahlungsströmen oder Fair Value-Risiken

Der Board hat bisher den Standpunkt vertreten, dass zusätzliche Leitlinien erforderlich sind hinsichtlich der Frage, was als abgesicherter Teil unter IAS 39 designiert werden kann. IAS 39 gestattet einer Berichtseinheit, sämtliche Zahlungsströme eines Finanzinstruments hinsichtlich eines oder mehrerer Risiken abzusichern, spezifiziert jedoch nicht, welche Risiken zum Hedge Accounting berechtigen. Deshalb behandelte der Board zwei Fragen in seiner Dezember-Sitzung:

Die erste Frage war, ob IAS 39 angepasst werden sollte hinsichtlich einer Spezifizierung von Risiken, die zur Designation zum Hedge Accounting berechtigen.

Die zweite Frage war, nachdem IAS 39 die Designation von „anderen Teilen‟ künftiger Zahlungsströme aus einem Finanzinstrument für die vollständige Dauer oder Teile des Zeitraums bis zur Fälligkeit desselben als Sicherungsobjekt gestattet, ob der Board IAS 39 anpassen sollte, um klarzustellen, welche spezifischen „anderen Teile‟ eines Finanzinstruments zur Designation als gesichertes Objekt berechtigen.

Zur ersten Frage entschied der Board, dass IAS 39 angepasst werden solle, um solche Risiken zu spezifizieren, die zur Designation als gesichertes Objekt berechtigen.

Zur zweiten Frage stimmte der Board ab und entschied zu spezifizieren, welche „anderen Teile‟ eines Finanzinstruments zur Designation als gesicherter Teil unter IAS 39 berechtigen.

Der Board entschied außerdem, dass diese Anpassungen direkt durch den Board zu entwickeln seien als eigenständige Anpassungen des IAS 39.

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