Darstellung des Abschlusses Phase A - Standardentwurf zu vorgeschlagenen Änderungen an IAS 1 Darstellung des Abschlusses

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Der Mitarbeiterstab stellte eine Auswertung der Kommentare vor, die zum Standardentwurf zu vorgeschlagenen Änderungen zu IAS 1 Darstellung des Abschlusses (eine überarbeitete Darstellung) (ED IAS 1) eingegangen sind. Die folgenden Entscheidungen wurden getroffen, und der Mitarbeiterstab wurde aufgefordert, entsprechende Anpassungen an ED IAS 1 vorzunehmen.

Überschriften eines vollständigen Jahresabschlusses

In Textziffer 81 des ED IAS 1 heißt es:

„Eine Berichtseinheit soll alle Bestandteile von Erträgen und Aufwendungen einer Periode darstellen, (a) in einer Aufstellung, die alle erfassten Aufwendungen und Erträge darstellt, oder (b) in zwei Aufstellungen: einer Aufstellung, die die Bestandteile von Gewinnen und Verlusten zeigt, und einer zweiten Aufstellung, die mit Gewinn oder Verlust beginnt und die Bestandteile der anderen erfassten Aufwendungen und Erträge darstellt.‟

Der Board bekräftigte, an einem Ansatz mit zwei Aufstellungen und einem Ansatz mit einer Aufstellung als Alternativen festzuhalten. Nach der Diskussion verschiedener Alternativen entschied der Board, dass im Falle des Ansatzes mit einer Aufstellung die Rechnung als „Umfassende Einkommensaufstellung‟ (Statement of Comprehensive Income) bezeichnet werden solle.

Im Falle des dualen Ansatzes sollten die Aufstellungen als „Gewinn- und Verlustrechnung‟ und „Aufstellung der erfassten Erträge und Aufwendungen‟ bezeichnet werden. Dies ist dieselbe Terminologie, wie sie im bestehenden IAS 1 verwendet wird. Der Board unterstrich, dass er den Ausgang von Phase B des Projekts abwarten möchte, bevor er Änderungen der Titel vornimmt.

Der Board entschied, die Bezeichnungen aus ED IAS 1 „Aufstellung der Vermögens- und Finanzlage‟ (bisher: Bilanz), „Aufstellung der Eigenkapitalveränderungen‟ sowie „Kapitalflussrechnung‟ beizubehalten. In Bezug auf Bedenken, die in verschiedenen Kommentaren zum Ausdruck kamen, stimmte der Board zu, den Begriff der „Vermögens- und Finanzlage‟ ausdrücklich innerhalb des Rahmenkonzepts zu definieren.

Darüber hinaus stimmte der Board der Empfehlung des Mitarbeiterstabs zu, die Änderungen der Bezeichnungen nicht verpflichtend in ED IAS 1 zu machen.

Aufstellung der Finanz- und Vermögenslage zu Beginn der Periode

In ED IAS 1 wird vorgeschlagen, dass ein vollständiger Abschluss eine Aufstellung der Finanz- und Vermögenslage zu Beginn der Periode zu Beginn der Berichtsperiode enthalten solle. Daher sollte eine Berichtsgesellschaft, die Vergleichsinformationen darstellt, gezwungen sein, drei Aufstellungen der Finanz- und Vermögenslage in den Abschluss aufzunehmen.

Der Board entschied, dass die dritte Aufstellung der Finanz- und Vermögenslage nur dann vorgeschrieben sein wird, wenn die Aufstellung der Vermögenslage zu Beginn der Berichtsperiode Gegenstand von Umgliederungen und/oder rückwirkenden Anpassungen gewesen ist.

Unterteilung in eigentümer- und nicht-eigentümerbasierte Veränderungen des Eigenkapitals

Der Entwurf schlägt vor, dass „nicht eigentümerbasierte Veränderungen des Eigenkapitals‟ (Bestandteile der erfassten Aufwendungen und Erträge) als „erfasste Aufwendungen und Erträge‟ bezeichnet werden sollten (dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Berichtseinheit nicht gezwungen ist, diese Bezeichnung im Jahresabschluss zu verwenden).

Manche Antworten stellten einen inkonsistenten Gebrauch der Begriffe „Eigenkapitalgeber‟ und „Eigentümer‟ innerhalb von ED IAS 1 fest. Der Board stimmte zu, dass die Definition dieser Begriffe außerhalb des Projektrahmens ist, entschied aber, innerhalb der einleitenden Textziffern von ED IAS 1 zu klären, dass die Eigenkapitalveränderungsrechnung auch Transaktionen mit Eigenkapitalgebern in ihrer Rolle als Eigentümer abbilden solle, und sich auf diese Eigenkapitalgeber als Eigentümer innerhalb von ED IAS 1 zu beziehen.

Sonstige erfasste Aufwendungen und Erträge

Anpassungen aufgrund von Umgliederungen

ED IAS 1 erfordert die Offenlegung von Anpassungen aufgrund von Umgliederungen bezogen auf jeden Bestandteil sonstiger erfasster Aufwendungen und Erträge.

Der Board bestätigte die derzeitigen Leitlinien in ED IAS 1 zu Umgliederungen. Um Konsistenz mit Textziffer 93 und dem Wortlaut des FAS 130 herzustellen, entschied der Board, Umgliederungen wie folgt zu definieren: „Anpassungen aufgrund von Umgliederungen sind Beträge, die zu Gewinnen und Verlusten der laufenden Periode geführt haben und die in der laufenden oder vorhergehenden Perioden unter sonstigen betrieblichen Erträgen oder Aufwendungen erfasst worden sind.‟

Zugehörige Steuereffekte

Der Board bestätigte die Vorschriften des ED IAS 1.90 und 1.91.

Darstellung "Ergebnis je Aktie"-Maßgrößen

Manche Antworten interpretierten die derzeitigen Anforderungen aus IAS 33.73 Ergebnis je Aktie als Möglichkeit, alternative Ergebnisse je Anteil innerhalb der Gewinn- und Verlustrechnung darzustellen.

Der Board bekräftigte, dass ED IAS 1 keine Veränderungen an IAS 33 hervorruft. Daher wird das Ergebnis je Aktie die einzige Maßgröße sein, die innerhalb der Gewinn- und Verlustrechnung dargestellt wird. Wenn eine Berichtsgesellschaft irgendein anderes Ergebnis je Aktie darstellt, so ist dieses im Einklang mit den Vorschriften von IAS 33 zu berechnen und im Anhang darzustellen. Der Board entschied, dass eine Änderung des IAS 33.73 notwendig sein kann, um dies klarzustellen.

Definition von Abschlüssen für allgemeine Zwecke

In ED IAS 8.7 heißt es:

„Abschlüsse für allgemeine Zwecke beinhalten solche Dokumente, die separat oder innerhalb anderer öffentlich verfügbarer Dokumente aufgrund aufsichtsrechtlicher Registrierung oder als Bericht an Eigentümer erstellt werden.‟

In einer großen Zahl von Antworten wurde betont, dass der Bezug auf „aufsichtsrechtliche Registrierung‟ so verstanden werden könne, als seien sämtliche Berichte, die aufgrund aufsichtsrechtlicher Verpflichtungen eingereicht würden, definitionsgemäß Bestandteil von allgemein verwendbaren Jahresabschlüssen. Diese Auffassung kann zu Meinungsverschiedenheiten führen vor dem Hintergrund, dass eine große Anzahl von registrierten Unternehmen, börsennotiert oder nicht, an unterschiedliche Aufsichtsbehörden berichtet (z.B. müssen in Australien kleinere nicht-börsennotierte Unternehmen und Tochtergesellschaften von börsennotierten Gesellschaften ohne externe Abschlussadressaten Abschlüsse für allgemeine Zwecke erstellen, da sie ihre Abschlüsse von Gesetzes wegen öffentlich verfügbar machen müssen.

Der Board stellte fest, dass dies nicht in der Absicht der Regelung lag und entschied, dies durch eine Änderung des ED IAS 1.7 deutlich zu machen.

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