Ertragsteuern

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Der Board diskutierte die Bilanzierung von Investitionszulagen in Zusammenhang mit spezifischen Anforderungen der Steuerbehörden. Ein nationaler Standardsetter und die Wertpapieraufsicht hatten den IFRIC-Stab um Leitlinien gebeten, wie IAS 12 auf einen Steuerfreibetrag in ihrem Rechtsraum anzuwenden ist. Der Freibetrag wird Unternehmen als Anreiz gewährt, um Investitionen/Ausgaben für sich qualifizierende Projekte und Unternehmungen zu fördern. Gemäß der steuerlichen Regeln ist ein Unternehmen in der Lage 60% der sich qualifizierenden Ausgaben als einen zusätzlichen Abzug unter bestimmten Bedingungen geltend zu machen. Wenn der erworbene Vermögenswert innerhalb von zwei Jahren ab seinem Erwerbszeitpunkt wieder verkauft worden ist, würde der Freibetrag zurückzuerstatten sein (zu weiteren Details siehe auch Unterlage 6 für die Beobachter, abrufbar über die IASB-Website - Link s.o.).

Der Board debattierte darüber, ob der Steuerfreibetrag im steuerlich anzusetzenden Wert des Vermögenswertes reflektiert werden sollte und kamen zu dem Schluss, dass dies zum Zeitpunkt der Zugangsbewertung nicht der Fall sein sollte. Das Unternehmen hätte die mögliche Verpflichtung einer Rückzahlung des zusätzlichen Abzugsbetrags abzubilden, bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Abzugsbetrag nicht mehr potenziell rückzahlbar wäre. Auch wenn die Auswirkung auf die Bilanzierung wie eine Anpassung der Anschaffungskosten wirken würde, wäre es keine. Ein Mitglied des Boards merkte an, dass die Lösung zu dem Problem war, die Definition des Steuerwerts festzulegen so dass alles weitere, was nicht zu einer temporären Differenz führt, in der laufenden Periode berücksichtigt werden sollte.

Der Board entschied, dass eine Arbeitsgruppe aus Boardmitgliedern und dem Stab diesen Sachverhalt in Abstimmung mit dem Stab des FASB erörtern sollte und dem Board innerhalb absehbarer Zeit darüber berichten sollte.

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