Darstellung des Abschlusses

Date recorded:

- Phase B

Der FASB-Stab wohnte der Sitzung bei dieser Einheit per Videoschaltung bei.

Definition eines aufgegebenen Geschäftsbereichs

Der Board wurde gefragt, welche der folgenden Kriterien in der Definition von aufgegebenen Geschäftsbereichen enthalten sein sollten:

getrennter wesentlicher Geschäftsbereich

Geschäftssegment

Fortbestehender Einfluss

Kapitalwertsteigerung

Die Diskussion des Boards konzentrierte sich auf die ersten beiden Kriterien. Zu Beginn der Diskussion schien es so, als ob eine Mehrheit der Boardmitglieder eine Ebene entsprechend „eine Ebene unter den Geschäftssegmenten‟ unterstützten. Jene dafür merkten an, dass ein Kriterium "Geschäftssegment" wesentliche Geschäftsbereiche innerhalb eines Segmentes davon ausschloss, als aufgegebener Geschäftsbereich dargestellt zu werden.

Der Stab des FASB informierte den Board darüber, dass der FASB dem Kriterium "Geschäftssegment" zugestimmt hatte. Der FASB sah es als ausreichend an, nur Geschäftssegmente zu zeigen und neu darzustellen, da Angaben für alle anderen Komponenten im Anhang zur Verfügung gestellt werden.

Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass sich aufgrund des neu darzustellenden Sachverhalts kein Unterschied zwischen den Rechnungslegungssystemen ergeben sollte.

Schließlich stimmten die Boardmitglieder mit 8 zu 6 Stimmen für das Kriterium "Geschäftssegment". Es wurde keine endgültige Entscheidung zum Umfang der Angaben der anderen als „zur Veräußerung gehalten‟ klassifizierten Komponenten getroffen.

Aus der Diskussion konnte man den Schluss ziehen, dass die beiden letzten Kriterien nicht berücksichtigt werden sollten. Dennoch wurde hierzu keine Abstimmung vorgenommen.

Der FASB-Stab informierte den Board, dass der FASB eine Überarbeitung von FAS 144 Rechnungslegung für die Wertminderung oder den Verkauf von langjährig gebrauchten Vermögenswerten (Accounting for the Impairment or Disposal of Long-Lived Assets) plant. Der Board erkannte an, dass es notwendig werden könnte, ein vergleichbares Projekt für IFRS 5 zu beginnen. Dennoch wurde entschieden, zunächst einmal den Ausgang des FASB-Projekts abzuwarten.

Aufstellung über das vollständige Einkommen („Statement of Comprehensive Income‟)

Der Stab stellte die folgenden Alternativen vor:

Alternative A: Reiner Management Approach

Nach der Alternative A würde ein Unternehmen zur Darstellung von Folgendem verpflichtet:

Informationen die auf den primären Aktivitäten (Funktionen) basieren, in denen sich das Unternehmen bewegt

Für jede dieser Funktionen, Informationen bezüglich der wesentlichen verbundenen Kosten (nach ihrer Art), die Informationen bereit stellen würden, die nützlich bei der Vorhersage künftiger Cashflows sind.

Der Standard würde Beispiele funktionaler Aktivitäten und verbundener Kosten beinhalten, die ein Unternehmen getrennt darstellen könnte. Zu diesen Beispielen würden zählen:

a. Funktionale Aktivitäten:

1. Produktverkäufe

2. Dienstleistungsverkäufe

3. Kosten der Produktverkäufe

4. Kosten der Dienstleistungsverkäufe

5. Marketing

6. Allgemeines und Verwaltung

7. Forschung und Entwicklung

b. Verbundene Kosten nach ihrer Art

1. Gehälter und Löhne

2. Pensionen und andere Leistungen

3. Materialien

4. Abschreibung

5. Amortisation

6. Miete

7. Energie

8. Leasing

9. Unterhalt

10. Technologie

11. Lizenzgebühren

12. Konzessionsgebühren

Alternative B: Geänderter Management Approach

Alternative B wäre die gleiche wie Alternative A mit der Ausnahme, dass die ersten sieben Kosten, die in Alternative A unter den verbundenen Kosten nach ihrer Art aufgelistet sind, nun zu einer getrennten Darstellung verpflichtet wären, es sei denn, dass diese Kosten als unwesentlich angenommen würden. So wie bei Alternative A wäre ein Unternehmen ebenfalls dazu verpflichtet, sämtliche sonstigen Kosten aufzuspalten, die für das Verständnis der operativen Ergebnisse wichtig sind und die nicht in Zusammenhang stehen mit einem funktionellen Posten oder kein solcher Posten sind, da es nicht in Zusammenhang damit steht, was das Unternehmen auf regulärer Basis tut (keine primäre Aktivität). Zu den Beispielen würden ein Gewinn oder Verlust beim Verkauf eines Vermögenswertes oder die Wertminderung des Geschäfts- oder Firmenwertes zählen.

Alternative C: Zulässigkeit nur nach der Art (als Ausnahme des Geänderten Management Approach)

Alternative C würde eine Ausnahme zu Alternative B hinzufügen, die einem Unternehmen gestatten würde, seine Informationen nur auf Basis der Art der Aufwendungen (Materialien, Arbeit, Abschreibung und so weiter) vorzunehmen, falls die Klassifizierung von Kosten (Aufwendungen) in funktionale Aktivitäten Informationen zur Verfügung stellt, die nicht relevant sind.

Es wurde keine formale Entscheidung gefällt. Die Mehrheit der Boardmitglieder unterstützte die Alternative A zur Spaltung nach der Funktion und befürwortete die Anwendung von Alternative C in bestimmten Situationen (z.B. Beteiligungsgesellschaften).

Berücksichtigung von Hybridunternehmen

Einige Boardmitglieder bemerkten, dass Sachverhalte in Zusammenhang mit der Anwendung des Arbeitsformats für den Abschluss von Hybridunternehmen von hoher Wichtigkeit sind. Hybridunternehmen wurden eher für die „Regel als für die Ausnahme gehalten‟ (z.B. Hersteller, die wesentliche finanzielle Dienstleistungen anbieten).

Der Board entschied, diesen Sachverhalt vor der Herausgabe eines ersten Diskussionspapiers weiter zu untersuchen und bat den Stab, ein Papier für die Diskussion auf der März-Sitzung vorzubereiten.

Eigenkapitalveränderungsrechnung und andere mit dem Eigenkapital in Zusammenhang stehenden Sachverhalte

Der Board diskutierte die folgenden fünf Sachverhalte.

1. Ob der Bericht über das vollständige Einkommen ausgeweitet werden sollte, um alle Änderungen des Nettovermögens zu beinhalten einschließlich der Einlagen von und Ausschüttungen an die Eigentümer

Der Board entschied, die umfassende Ergebnisrechnung nicht derart auszuweiten, damit diese zu einer Aufstellung über die Veränderung des Nettovermögens wird. Die Eigenkapitalveränderungsrechnung sollte zusammen mit dem Bericht über das umfassende Ergebnis gesehen werden, um die Bestandteile eines Abschlusses geschlossen und vollständig zu machen.

2. Welches Format sollte die Eigenkapitalveränderungsrechnung annehmen?

Der Stab stellte einen Plan einschließlich Details der Veränderung der Anfangs- und der Schlussbilanz jeder der folgenden Eigenkapitalbestandteile vor:

Stammkapital

Optionen

Gewinnrücklagen

Kumuliertes „Other Comprehensive Income‟

Der Board stimmte dem Format zu, wies jedoch darauf hin, dass einem Unternehmen unter der Überschrift Stammkapital gestattet sein sollte, den Nennwert und die Kapitalrücklage getrennt zu zeigen.

3. Ob das Arbeitsformat abgeändert werden sollte, so dass die Eigenkapitalkategorie als ein getrennter Abschnitt getrennt von dem Finanzierungsabschnitt dargestellt werden sollte

Der Board stimmte zu, einen getrennten Eigenkapitalabschnitt zu haben.

Ein erläuterndes Beispiel wird auf Seite 11 der Unterlage 13D für die Beobachter zur Verfügung gestellt, die auf der IASB-Website verfügbar ist (s. Link oben).

4. Ob der Board eine andere Aufstellung fortführen sollte, die Informationen dazu zur Verfügung stellen würde, wie das Kapital verteilt ist

Der Board entschied, diese zusätzliche Aufstellung nicht zu wollen, da die Information aus den existierenden Aufstellungen herausgezogen werden kann.

5. Ob der Board eine andere Aufstellung fortführen sollte, die Eigenkapitalposten (und möglicherweise Finanzierungsschulden) zum beizulegenden Zeitwert darstellen würde

Der Board entschied, diese zusätzliche Aufstellung so wie in den Unterlagen für die Beobachter beschrieben nicht zu wollen.

In diesem Zusammenhang diskutierte der Board einen Vorschlag, der von einem Boardmitglied übermittelt wurde und der sich mit der Darstellung von Eigenkapitalbestandteilen zum beizulegenden Zeitwert befasst. Der Board billigte diesen Vorschlag. Dennoch waren Details zu diesem Vorschlag für Beobachter nicht verfügbar.

Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern beim IASB Meeting gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.

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