Prozess der jährlichen Verbesserungen der IFRS 2007:
IAS 41 Landwirtschaft: Bewertung biologischer Vermögenswerte in Übereinstimmung mit IAS 41
Der Board bewilligte den Vorschlag die Leitlinie in IAS 41.21 dahingehend zu ändern, dass ein Unternehmen bei der Bestimmung des Barwerts der erwarteten Cash Flows diejenigen Netto-Cash Flows zu berücksichtigen hat, mit deren Erzielung auf dem für den Vermögenswert relevantesten Markt die Marktteilnehmer rechnen würden.
Das Ergebnis der Änderung wäre die Sicherstellung, dass ein biologischer Vermögenswert während der biologischen Transformation zum sachgerechten Fair Value bewertet wird und nicht einem Verwertungswert, wie derzeit vor IAS 41 gefordert.
Darüber hinaus werden kleinere Änderungen an der Definition von 'biologische Transformation' in IAS 41.5 und der Anleitung in IAS 41.17 vorgenommen.
Status der Umsetzungsleitlinien
Der Board stimmte zu, eine Änderung an IAS 8.7 vorzuschlagen um die Formulierung 'unter Berücksichtigung aller relevanten Umsetzungsleitlinien des IASB für den Standard bzw. die Interpretation' zu streichen. Darüber hinaus wird der Board Änderungen von IAS 8.11(a) und 12 vorschlagen, um klarer darzulegen an welcher Stelle der IAS 8-Hierarchie die Umsetzungsleitlinien stehen.
Der Board gab zu, dass die gegenwärtigen Anforderungen von IAS 8 problematisch sind. IAS 8.7 führt dazu, dass die Umsetzungsleitlinien auf die (verpflichtend anzuwendende) Standard-Ebene gehoben werden, was explizit nicht die Absicht des IASB ist: die aktuelle Einleitung aller Umsetzungsleitlinien besagt 'diese Leitlinie gehört zu dem IFRS X ist jedoch nicht Teil des Standards'. Doch ohne die Vorgabe, an welcher Stelle der IAS 8 Hierarchie das vom IASB herausgearbeitete Material stehen soll, wäre es der Industrie möglich, die Umsetzungsleitlinien des IASB zu umgehen. Der IASB bat den Stab eine Formulierung für die Änderung zu erarbeiten.
Neustrukturierung von IFRS 1 Erstmalige Anwendung der IFRS
Der Board stimmte einer Umordnung des IFRS 1 zu in deren Rahmen die speziellen Befreiungen und Ausnahmen in den Anhang umgegliedert werden, so dass der Kernteil des IFRS 1 die Hauptprinzipien des Standards wiedergibt. Die Befreiungen des IFRS 1 werden entweder als permanent (bspw. IFRS 1.23) oder temporär (bspw. IFRS 1.25G) klassifiziert. Die temporären Befreiungen würden aus dem Anhang im Rahmen des jährlichen Überarbeitungsprozesses entfernt werden.
Der Board diskutierte kurz, ob es angesichts der Erfahrung sachgerecht ist, die grundsätzliche Anforderung die Abschlüsse des Unternehmens neu darzustellen, und bestätigte dies sei der Fall, mit Ausnahme der Situationen in denen die Nutzung neuer Informationen bzw. späterer Einsichten unvermeidbar ist.