Unternehmenszusammenschlüsse Phase 2 – Erneute Beratungen zur vorgeschlagenen Änderung von IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse

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Vermögenswerte, die im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworben wurden und die Bestandteil eines Mietleasingverhältnisses sind, bei dem der Erworbene Leasinggeber ist.

Der Board diskutierte die Bewertung eines Vermögenswertes, der im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworben wurde, bei dem der Erworbene Leasinggeber in einem Mietleasingverhältnis ist.

Alternative 1:

Der Erwerber bestimmt einzeln, ob jedes der Mietleasingverhältnisse des Erworbenen Marktbedingungen zum Erwerbszeitpunkt wiedergibt, unabhängig davon, ob der Erworbene Leasingnehmer oder Leasinggeber ist. Wenn ein Mietleasingverhältnis zum Erwerbszeitpunkt nicht zu Marktbedingungen abgebildet ist, erfasst der Erwerber getrennt von dem Vermögenswert, der Bestandteil des Mietleasingverhältnisses ist, einen immateriellen Vermögenswert (Schuld), wenn die Bedingungen des Mietleasingverhältnisses günstiger (ungünstiger) im Verhältnis zu den Marktbedingungen sind.

Alternative 2:

Der beizulegende Zeitwert des erworbenen Vermögenswertes, der Bestandteil des Mietleasingverhältnisses ist, spiegelt die günstigen oder ungünstigen Konditionen des Mietleasingverhältnisses wider und ein separater Vermögenswert oder eine Verbindlichkeit wird nicht erfasst.

Der Stab bemerkte, dass die erste Alternative in Übereinstimmung mit der vorherigen Entscheidung des FASB in diesem Projekt steht, während die zweite Alternative die derzeitige Praxis der IFRS widerspiegelt.

Die Diskussion konzentrierte sich hauptsächlich auf die Auswirkungen, die die beiden Alternativen auf einen Vermögenswert, für den ein Modell des beizulegenden Zeitwerts angewendet wird, haben würden; insbesondere für Vermögenswerte, die nach IAS 40 Als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden. Einige Boardmitglieder stellen fest, dass die erste Alternative nicht in Übereinstimmung mit IAS 40 steht und daher nicht angewendet werden soll. Andere äußerten die Meinung, dass dies lediglich ein Verdichtungsproblem ist und dass kein Unterschied zu US-GAAP auftreten sollte.

Letztendlich stimmte die Mehrheit des Boards für die zweite Alternative.

Neubeurteilungen

Einige Antwortende zum Entwurf zu Unternehmenszusammenschlüsse erläuterten, dass der Entwurf keine Leitlinien gibt, ob und unter welchen Umständen ein Unternehmenszusammenschluss eine Neubeurteilung der Klassifizierung oder Designation der im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworbenen Vermögenswerte, Schulden, Eigenkapital und Beziehungen aus Sicht des Erworbenen auslösen wird. Die Themen zur Neubeurteilung umfassen:

Klassifizierung von Leasingverhältnissen als Finanzierungsleasing oder Mietleasingverhältnis;

Klassifizierung von Verträgen als Versicherungsverträge;

Klassifizierung von Vermögenswerten als zur Veräußerung verfügbar;

Ob eingebettete Derivate vom Grundgeschäft getrennt werden sollen;

Beibehalten oder Neudesignation von Sicherungsbeziehungen;

Klassifizierung von Finanzinstrumenten (zum Beispiel bis zur Endfälligkeit gehalten, zur Veräußerung verfügbar oder als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert).

Der Stab schlug vor, einen allgemeinen Grundsatz zu entwickeln, um dieses Thema zu adressieren und zwei Sichtweisen dazu darzulegen.

1. Sichtweise

Die Klassifizierung durch den Erwerber sollte diejenige sein, die anzuwenden gewesen wäre, wenn diese Vermögenswerte und Schulden nicht im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworben worden wären. Diese Sichtweise wird voraussichtlich dazu führen, dass viele oben genannte Posten neu zu beurteilen sind.

2. Sichtweise

Ein Unternehmenszusammenschluss unterscheidet sich von anderen Erwerben und in vielen Fällen ist es die Fortführung eines bestehenden Geschäfts mit einem neuen Eigentümer. Diese Sichtweise führt voraussichtlich dazu, dass viele der Posten aus Konzernsicht unberührt bleiben.

Es schien, dass die Mehrheit der Boardmitglieder einem allgemeinen Grundsatz mit den folgenden Schwerpunkten den Vorzug geben würde:

Wenn das erworbene Unternehmen langfristigen Vertragsbindungen, wie Leasingverträgen und Versicherungsverträgen unterliegt, ist keine Neubeurteilung dieser Verträge durchzuführen und die Behandlung der entsprechenden Vermögenswerte und Schulden vom Erwerbszeitpunkt bis zum Unternehmenszusammenschluss als solchen führt zu keinen Änderungen der Vertragsbedingungen.

Wenn das erworbene Unternehmen Vermögenswerte und Schulden hält, die laufend neubeurteilt werden (beispielsweise zur Veräußerung gehaltene Vermögenswerte, Sicherungsbeziehungen, Klassifizierung als bis zur Endfälligkeit gehalten) ist eine Neubeurteilung zum Erwerbszeitpunkt unter Berücksichtigung der Auswirkungen des Unternehmenszusammenschlusses (z. B. der Strategie des Erwerbers) durchzuführen.

Der Board fällte keine Entscheidung. Der Board beauftragte den Stab, dieses Thema weiter auszuarbeiten und es auf einem späteren Meeting erneut vorzustellen.

Vorgeschlagene Änderungen an IAS 27 und Vorschlag zur Ersetzung des US ARB Nr. 51

Die Zuteilung von Gewinnen und Verlusten aus Anteilen mit und ohne beherrschenden Einfluss (Non-controlling interest, NCI, früher bekannt als Minderheitenanteil)

(a) Allgemeine Zuteilung des Ergebnisses und Änderungen des Eigenkapitals/OCI

Der Board entschied, dem Entwurf Leitlinien hinzuzufügen, die denen des Paragraphen 21 des FASB Entwurfes ähnlich sind. Paragraph 21 des FASB Entwurfs beinhaltet:

Der Nettogewinn oder Nettoverlust und jeder Bestandteil des sonstigen vollständigen Einkommens ist auf die Anteile mit und ohne beherrschenden Einfluss aufzuteilen. Diese Aufteilung basiert auf dem relativen Anteilsbesitz, es sei denn, die Anteile mit und ohne beherrschenden Einfluss unterliegen einer vertraglichen Vereinbarung, die verfügt, dass der Nettogewinn, Nettoverlust oder die Bestandteile des sonstigen vollständigen Einkommens auf eine andere Art und Weise zwischen ihnen aufgeteilt werden sollen. In diesem Fall sind der Nettogewinn, Nettoverlust oder die Bestandteile des sonstigen vollständigen Einkommens auf die Anteile mit und ohne beherrschenden Einfluss nach den vertraglichen Regelungen der Vereinbarung aufzuteilen.

Der Board diskutierte den Wortlaut nicht im Detail.

(b) Zuteilung von Verlusten im Umfang des Eigenkapitals der Anteile ohne beherrschenden Einfluss

Der Board bestätigte erneut die Leitlinie in Paragraph 35 des Entwurfs zu den geplanten Änderungen des IAS 27 Konzern- und separate Einzelabschlüsse (ED IAS 27), dass Verluste, die Anteilen ohne beherrschenden Einfluss (NCI) zugeordnet werden, diesen zuzuteilen sind, selbst wenn daraus ein negativer Saldo für das NCI resultieren sollte.

Der Board entschied, keine zusätzlichen Angaben zu fordern, die vertragliche und andere Umstände hinsichtlich der Werthaltigkeit dieser Defizite erklären.

Mehrfachvereinbarungen, die wie eine Einzeltransaktion zu bilanzieren sind

Beruhend auf den Stellungnahmen zum ED IAS 27 hat der Stab vorgeschlagen, die Leitlinie in Paragraph 30F des ED IAS 27 wie folgt zu verbessern:

Ein Mutterunternehmen kann die Beherrschung über ein Tochterunternehmen geht in in zwei oder mehr Transaktionen Schritten (Transaktionen) verlieren verloren. In einigen Fällen, Ein Unternehmen hat jede Transaktion oder Vereinbarung getrennt zu bilanzieren es sei denn zeigen gewisse Umstände an, dass die Mehrfachvereinbarungen Transaktion Teil einer Einzelvereinbarung transaktion sind. Bei der Bestimmung, ob die Transaktion oder Vereinbarung als Einzeltransaktion oder -vereinbarung zu bilanzieren ist, hat ein Unternehmen alle Bedingungen und Konditionen der Transaktion oder Vereinbarung und ihre wirtschaftlichen Effekte zu berücksichtigen. Wenn Die folgenden Indikatoren auftreten, ist die Transaktion oder können einzeln oder kumuliert darauf hinweisen, dass die Mehrfachvereinbarungen als Einzelvereinbarung transaktion zu bilanzieren ist:

(a) sie treten zur selben Zeit auf oder als Teil einer fortlaufenden Abfolge und unter gegenseitiger Berücksichtigung

(b) sie sind unter gegenseitiger Berücksichtigung eingegangen worden

(c) sie begründen eine Einzelvereinbarung, die konzipiert wurde, um einen umfassenden wirtschaftlichen Effekt zu erzielen.

(d) das Eingehen einer Transaktion oder Vereinbarung ist abhängig vom Eingehen mindestens einer der anderen Transaktion oder Vereinbarung(en)

(e) eine oder mehr als eine der Transaktionen oder Vereinbarungen die für sich alleine berücksichtigt wird, ist wirtschaftlich gesehen nicht gerechtfertigt, wenn sie zusammen betrachtet werden, sind sie wirtschaftlich gerechtfertigt. Ein Beispiel hierfür ist ein Abgang unter Marktwert der durch einen weiteren Abgang über Marktwert ausgeglichen wird.

Die Transaktionen oder Vereinbarungen sind einzeln zu bilanzieren, wenn das Unternehmen eindeutig zeigen kann, dass sie nicht Teil einer Einzeltransaktion sind.

Grundsätzlich stimmte der Board diesem Vorschlag zu. Die neuformulierten Kommentierungen werden dem Stab unter Ausschluss der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt.

Folgeänderungen zu ED IAS 27

Der Board traf die folgenden Entscheidungen bezüglich der Folgeänderungen.

(a) IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen und IAS 31 Anteile an Joint Ventures

Die Paragraphen A6 und A7 des ED IAS 27, die IAS 28 und IAS 31 ändern, stellen Leitlinien zur Beendigung der Einbeziehung, das heißt, den Verlust des maßgeblichen Einflusses und der gemeinschaftlichen Führung zur Verfügung, behandeln aber nicht die Erlangung des maßgeblichen Einflusses oder der gemeinschaftlicher Führung und Transaktionen zwischen Anteilseignern, bei denen erstmals maßgeblicher Einfluss oder gemeinschaftliche Führung erlangt wurde.

Der Board bestätigte erneut mit 13 zu 1 Stimmen die Leitlinie in den Paragraphen A6 und A7 des ED IAS 27. Das Boardmitglied, welches gegen den Vorschlag stimmte merkte an, dass jegliche Anwendung von IAS 28 und IAS 31 außerhalb des Anwendungsbereichs des Projekts Unternehmenszusammenschlüsse ist.

(b) IAS 21 Auswirkungen von Änderungen der Wechselkurse

Mit Bezug zu den Änderungen des Anteilsbesitzes an einem ausländischen Tochterunternehmen des Mutterunternehmens wird in Paragraph D8 des FASB-Entwurfes festgestellt:

Nach Verkauf oder nach vollständiger oder nahezu vollständiger Auflösung einer Beteiligung in ein ausländisches Unternehmen, was zu einem Verlust der Beherrschung über das Unternehmen führt, ist der Betrag, der dem Unternehmen zugeordnet wird und der in der Umrechnungsrücklage im Eigenkapital kumuliert wurde aus diesem separaten Posten des Eigenkapital auszubuchen und als Teil des Gewinns oder Verlusts aus dem Verkauf oder der Auflösung der Beteiligung in der Periode zu erfassen, in der der Verkauf oder die Auflösung stattfand. Wenn ein Unternehmen einen Teil seines Anteilsbesitzes an einem ausländischen Tochterunternehmen veräußert, aber die Beherrschung über das Unternehmen nicht verliert, ist diese Transaktion als Eigenkapitaltransaktion in Übereinstimmung mit Paragraph 23 des FASB Statement Nr. 1XX Konzernabschlüsse, einschließlich Bilanzierung und Berichterstattung über Anteile an Tochterunternehmen ohne beherrschenden Einfluss, zu bilanzieren. In Übereinstimmung mit diesem Statement ist die Umrechnungsrücklage im Eigenkapital auf die Anteile mit und ohne beherrschenden Einfluss an dem ausländischen Tochterunternehmen nach der Transaktion umzuverteilen. (Überarbeitung eingefügt)

Der Board einigte sich ohne ausführliche Diskussion darauf, den Paragraphen A5 des ED IAS 27 zur Anpassung des IAS 21 um einen entsprechenden Wortlaut zu ergänzen.

(c) IAS 33 Ergebnis je Aktie

Der Board entschied, keine weiteren Themen in Bezug auf IAS 33 anzusprechen.

Übergangsvorschriften und Zeitpunkt des Inkrafttretens

In Hinblick auf die Übergangsvorschriften des endgültigen Standards Unternehmenszusammenschlüsse und des endgültigen Standards Nicht beherrschende Anteile entschied der Board, dass:

der endgültige Standard Unternehmenszusammenschlüsse prospektiv für Unternehmenszusammenschlüsse angewendet werden, soll deren Erwerbszeitpunkt am oder nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Standards liegt

die retrospektive Anwendung des Standards Unternehmenszusammenschlüsse auf Unternehmenszusammenschlüsse, die vor dem Inkrafttreten des Standards abgeschlossen waren, untersagt werden soll

der endgültige Standard Unternehmenszusammenschlüsse zum selben Zeitpunkt zu Anwendung kommen soll, wie der endgültige Nicht beherrschende Anteile Standard

der Nicht beherrschende Anteile Standard zum Beginn eines Jahres zur Anwendung kommen soll und der Unternehmenszusammenschlüsse Standards ebenfalls ab Beginn derselben Jahres angewendet werden

eine vorzeitige Anwendung der Standards erlaub sein wird

die Übergangsvorschriften für zuvor angesetzte Eventualverbindlichkeiten gestrichen werden sollen.

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