Vermögenswerte, die im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses
erworben wurden und die Bestandteil eines Mietleasingverhältnisses
sind, bei dem der Erworbene Leasinggeber ist.
Der Board diskutierte die Bewertung eines Vermögenswertes, der im Rahmen
eines Unternehmenszusammenschlusses erworben wurde, bei dem der
Erworbene Leasinggeber in einem Mietleasingverhältnis ist.
Alternative 1:
Der Erwerber bestimmt einzeln, ob jedes der
Mietleasingverhältnisse
des Erworbenen Marktbedingungen zum
Erwerbszeitpunkt wiedergibt, unabhängig davon, ob der Erworbene
Leasingnehmer oder Leasinggeber ist. Wenn ein
Mietleasingverhältnis
zum Erwerbszeitpunkt nicht zu Marktbedingungen abgebildet ist,
erfasst der Erwerber getrennt von dem Vermögenswert, der Bestandteil des
Mietleasingverhältnisses
ist, einen immateriellen Vermögenswert
(Schuld), wenn die Bedingungen des
Mietleasingverhältnisses
günstiger (ungünstiger) im Verhältnis zu den Marktbedingungen sind.
Alternative 2:
Der beizulegende Zeitwert des erworbenen Vermögenswertes, der
Bestandteil des
Mietleasingverhältnisses
ist, spiegelt die
günstigen oder ungünstigen Konditionen des
Mietleasingverhältnisses
wider und ein separater Vermögenswert
oder eine Verbindlichkeit wird nicht erfasst.
Der Stab bemerkte, dass die erste Alternative in Übereinstimmung mit der
vorherigen Entscheidung des FASB in diesem Projekt steht, während die
zweite Alternative die derzeitige Praxis der IFRS widerspiegelt.
Die Diskussion konzentrierte sich hauptsächlich auf die Auswirkungen,
die die beiden Alternativen auf einen Vermögenswert, für den ein Modell
des beizulegenden Zeitwerts angewendet wird, haben würden; insbesondere
für Vermögenswerte, die nach IAS 40 Als Finanzinvestitionen gehaltene
Immobilien zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden. Einige
Boardmitglieder stellen fest, dass die erste Alternative nicht in
Übereinstimmung mit IAS 40 steht und daher nicht angewendet werden soll.
Andere äußerten die Meinung, dass dies lediglich ein Verdichtungsproblem
ist und dass kein Unterschied zu US-GAAP auftreten sollte.
Letztendlich stimmte die Mehrheit des Boards für die zweite Alternative.
Neubeurteilungen
Einige Antwortende zum Entwurf zu Unternehmenszusammenschlüsse
erläuterten, dass der Entwurf keine Leitlinien gibt, ob und unter
welchen Umständen ein Unternehmenszusammenschluss eine Neubeurteilung
der Klassifizierung oder Designation der im Rahmen eines
Unternehmenszusammenschlusses erworbenen Vermögenswerte, Schulden,
Eigenkapital und Beziehungen aus Sicht des Erworbenen auslösen wird. Die
Themen zur Neubeurteilung umfassen:
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Klassifizierung von Leasingverhältnissen als
Finanzierungsleasing oder
Mietleasingverhältnis;
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Klassifizierung von Verträgen als Versicherungsverträge;
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Klassifizierung von Vermögenswerten als zur Veräußerung
verfügbar;
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Ob eingebettete Derivate vom Grundgeschäft getrennt werden
sollen;
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Beibehalten oder Neudesignation von Sicherungsbeziehungen;
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Klassifizierung von Finanzinstrumenten (zum Beispiel bis zur
Endfälligkeit gehalten, zur Veräußerung verfügbar oder als
erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert).
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Der Stab schlug vor, einen allgemeinen Grundsatz zu entwickeln, um
dieses Thema zu adressieren und zwei Sichtweisen dazu darzulegen.
1. Sichtweise
Die Klassifizierung durch den Erwerber sollte diejenige sein, die
anzuwenden gewesen wäre, wenn diese Vermögenswerte und Schulden nicht im
Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworben worden wären. Diese
Sichtweise wird voraussichtlich dazu führen, dass viele oben genannte
Posten neu zu beurteilen sind.
2. Sichtweise
Ein Unternehmenszusammenschluss unterscheidet sich von anderen Erwerben
und in vielen Fällen ist es die Fortführung eines bestehenden Geschäfts
mit einem neuen Eigentümer. Diese Sichtweise führt voraussichtlich dazu,
dass viele der Posten aus Konzernsicht unberührt bleiben.
Es schien, dass die Mehrheit der Boardmitglieder einem allgemeinen
Grundsatz mit den folgenden Schwerpunkten den Vorzug geben würde:
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Wenn das erworbene Unternehmen langfristigen Vertragsbindungen,
wie Leasingverträgen und Versicherungsverträgen unterliegt, ist
keine Neubeurteilung dieser Verträge durchzuführen und die
Behandlung der entsprechenden Vermögenswerte und Schulden vom
Erwerbszeitpunkt bis zum Unternehmenszusammenschluss als solchen
führt zu keinen Änderungen der Vertragsbedingungen.
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Wenn das erworbene Unternehmen Vermögenswerte und Schulden hält,
die laufend neubeurteilt werden (beispielsweise zur Veräußerung
gehaltene Vermögenswerte, Sicherungsbeziehungen, Klassifizierung
als bis zur Endfälligkeit gehalten) ist eine Neubeurteilung zum
Erwerbszeitpunkt unter Berücksichtigung der Auswirkungen des
Unternehmenszusammenschlusses (z. B. der Strategie des
Erwerbers) durchzuführen.
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Der Board fällte keine Entscheidung. Der Board beauftragte den Stab,
dieses Thema weiter auszuarbeiten und es auf einem späteren Meeting
erneut vorzustellen.
Vorgeschlagene Änderungen an IAS 27 und Vorschlag zur Ersetzung des
US ARB Nr. 51
Die Zuteilung von Gewinnen und Verlusten aus Anteilen mit und ohne
beherrschenden Einfluss (Non-controlling interest, NCI, früher bekannt
als Minderheitenanteil)
(a) Allgemeine Zuteilung des Ergebnisses und Änderungen des
Eigenkapitals/OCI
Der Board entschied, dem Entwurf Leitlinien hinzuzufügen, die denen des
Paragraphen 21 des FASB Entwurfes ähnlich sind. Paragraph 21 des FASB
Entwurfs beinhaltet:
Der Nettogewinn oder Nettoverlust und jeder Bestandteil des
sonstigen vollständigen Einkommens ist auf die Anteile mit und ohne
beherrschenden Einfluss aufzuteilen. Diese Aufteilung basiert auf
dem relativen Anteilsbesitz, es sei denn, die Anteile mit und ohne
beherrschenden Einfluss unterliegen einer vertraglichen
Vereinbarung, die verfügt, dass der Nettogewinn, Nettoverlust oder
die Bestandteile des sonstigen vollständigen Einkommens auf eine
andere Art und Weise zwischen ihnen aufgeteilt werden sollen. In
diesem Fall sind der Nettogewinn, Nettoverlust oder die Bestandteile
des sonstigen vollständigen Einkommens auf die Anteile mit und ohne
beherrschenden Einfluss nach den vertraglichen Regelungen der
Vereinbarung aufzuteilen.
Der Board diskutierte den Wortlaut nicht im Detail.
(b) Zuteilung von Verlusten im Umfang des Eigenkapitals der Anteile
ohne beherrschenden Einfluss
Der Board bestätigte erneut die Leitlinie in Paragraph 35 des Entwurfs
zu den geplanten Änderungen des IAS 27 Konzern- und separate
Einzelabschlüsse (ED IAS 27), dass Verluste, die Anteilen ohne
beherrschenden Einfluss (NCI) zugeordnet werden, diesen zuzuteilen sind,
selbst wenn daraus ein negativer Saldo für das NCI resultieren sollte.
Der Board entschied, keine zusätzlichen Angaben zu fordern, die
vertragliche und andere Umstände hinsichtlich der Werthaltigkeit dieser
Defizite erklären.
Mehrfachvereinbarungen, die wie eine Einzeltransaktion zu
bilanzieren sind
Beruhend auf den Stellungnahmen zum ED IAS 27 hat der Stab
vorgeschlagen, die Leitlinie in Paragraph 30F des ED IAS 27 wie folgt zu
verbessern:
Ein Mutterunternehmen kann die
Beherrschung über ein Tochterunternehmen geht in in zwei oder
mehr Transaktionen Schritten (Transaktionen) verlieren
verloren. In einigen Fällen, Ein Unternehmen hat jede
Transaktion oder Vereinbarung getrennt zu bilanzieren es sei denn
zeigen gewisse Umstände an, dass die Mehrfachvereinbarungen
Transaktion Teil einer
Einzelvereinbarung transaktion
sind.
Bei der Bestimmung, ob die Transaktion oder Vereinbarung als
Einzeltransaktion oder -vereinbarung zu bilanzieren ist, hat ein
Unternehmen alle Bedingungen und Konditionen der Transaktion oder
Vereinbarung und ihre wirtschaftlichen Effekte zu berücksichtigen.
Wenn Die folgenden Indikatoren auftreten, ist die Transaktion
oder können einzeln oder kumuliert darauf hinweisen, dass die
Mehrfachvereinbarungen als Einzelvereinbarung transaktion zu
bilanzieren ist:
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(a) sie treten zur selben Zeit auf
oder als Teil einer
fortlaufenden Abfolge und unter gegenseitiger Berücksichtigung
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(b) sie sind unter gegenseitiger Berücksichtigung
eingegangen worden
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(c) sie begründen eine Einzelvereinbarung, die konzipiert wurde,
um einen umfassenden wirtschaftlichen Effekt zu erzielen.
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(d) das Eingehen einer Transaktion oder
Vereinbarung ist abhängig vom Eingehen mindestens einer
der anderen Transaktion oder
Vereinbarung(en)
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(e) eine oder mehr als eine der Transaktionen oder
Vereinbarungen die für sich alleine
berücksichtigt wird, ist wirtschaftlich gesehen nicht
gerechtfertigt, wenn sie zusammen betrachtet werden, sind sie
wirtschaftlich gerechtfertigt. Ein Beispiel hierfür ist ein
Abgang unter Marktwert der durch einen weiteren Abgang über
Marktwert ausgeglichen wird.
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Die Transaktionen oder Vereinbarungen sind einzeln zu bilanzieren,
wenn das Unternehmen eindeutig zeigen kann, dass sie nicht Teil einer
Einzeltransaktion sind.
Grundsätzlich stimmte der Board diesem Vorschlag zu. Die neuformulierten
Kommentierungen werden dem Stab unter Ausschluss der Öffentlichkeit zur
Verfügung gestellt.
Folgeänderungen zu ED IAS 27
Der Board traf die folgenden Entscheidungen bezüglich der
Folgeänderungen.
(a) IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen und IAS 31 Anteile an
Joint Ventures
Die Paragraphen A6 und A7 des ED IAS 27, die IAS 28 und IAS 31 ändern,
stellen Leitlinien zur Beendigung der Einbeziehung, das heißt, den
Verlust des maßgeblichen Einflusses und der gemeinschaftlichen Führung
zur Verfügung, behandeln aber nicht die Erlangung des maßgeblichen
Einflusses oder der gemeinschaftlicher Führung und Transaktionen
zwischen Anteilseignern, bei denen erstmals maßgeblicher Einfluss oder
gemeinschaftliche Führung erlangt wurde.
Der Board bestätigte erneut mit 13 zu 1 Stimmen die Leitlinie in den
Paragraphen A6 und A7 des ED IAS 27. Das Boardmitglied, welches gegen
den Vorschlag stimmte merkte an, dass jegliche Anwendung von IAS 28 und
IAS 31 außerhalb des Anwendungsbereichs des
Projekts Unternehmenszusammenschlüsse ist.
(b) IAS 21 Auswirkungen von Änderungen der Wechselkurse
Mit Bezug zu den Änderungen des Anteilsbesitzes an einem ausländischen
Tochterunternehmen des Mutterunternehmens wird in Paragraph D8 des
FASB-Entwurfes festgestellt:
Nach
Verkauf oder nach vollständiger oder nahezu vollständiger Auflösung
einer Beteiligung in ein ausländisches Unternehmen, was zu einem
Verlust der Beherrschung über das Unternehmen führt, ist der Betrag,
der dem Unternehmen zugeordnet wird und der in der
Umrechnungsrücklage im Eigenkapital kumuliert wurde aus diesem
separaten Posten des Eigenkapital auszubuchen und als Teil des
Gewinns oder Verlusts aus dem Verkauf oder der Auflösung der
Beteiligung in der Periode zu erfassen, in der der Verkauf oder die
Auflösung stattfand. Wenn ein Unternehmen einen Teil seines
Anteilsbesitzes an einem ausländischen Tochterunternehmen veräußert,
aber die Beherrschung über das Unternehmen nicht verliert, ist diese
Transaktion als Eigenkapitaltransaktion in Übereinstimmung mit
Paragraph 23 des FASB Statement Nr. 1XX Konzernabschlüsse,
einschließlich Bilanzierung und Berichterstattung über Anteile an
Tochterunternehmen ohne beherrschenden Einfluss, zu bilanzieren.
In Übereinstimmung mit diesem Statement ist die Umrechnungsrücklage
im Eigenkapital auf die Anteile mit und ohne beherrschenden Einfluss
an dem ausländischen Tochterunternehmen nach der Transaktion
umzuverteilen. (Überarbeitung eingefügt)
Der Board einigte sich ohne ausführliche Diskussion darauf, den
Paragraphen A5 des ED IAS 27 zur Anpassung des IAS 21 um einen
entsprechenden Wortlaut zu ergänzen.
(c) IAS 33 Ergebnis je Aktie
Der Board entschied, keine weiteren Themen in Bezug auf IAS 33
anzusprechen.
Übergangsvorschriften und Zeitpunkt des Inkrafttretens
In Hinblick auf die Übergangsvorschriften des endgültigen Standards
Unternehmenszusammenschlüsse und des endgültigen Standards Nicht
beherrschende Anteile entschied der Board, dass:
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der endgültige Standard Unternehmenszusammenschlüsse prospektiv
für Unternehmenszusammenschlüsse angewendet werden, soll deren
Erwerbszeitpunkt am oder nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens
des Standards liegt
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die retrospektive Anwendung des Standards
Unternehmenszusammenschlüsse auf Unternehmenszusammenschlüsse,
die vor dem Inkrafttreten des Standards abgeschlossen waren,
untersagt werden soll
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der endgültige Standard Unternehmenszusammenschlüsse zum selben
Zeitpunkt zu Anwendung kommen soll, wie der endgültige Nicht
beherrschende Anteile Standard
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der Nicht beherrschende Anteile Standard zum Beginn eines Jahres
zur Anwendung kommen soll und der Unternehmenszusammenschlüsse
Standards ebenfalls ab Beginn derselben Jahres angewendet werden
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eine vorzeitige Anwendung der Standards erlaub sein wird
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die Übergangsvorschriften für zuvor angesetzte
Eventualverbindlichkeiten gestrichen werden sollen.
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