Unternehmenszusammenschlüsse - Phase 2
(Der Stab des FASB nahm per Videokonferenz an dieser Sitzung teil)
Nicht beherrschende Anteile (NCI)
Bewertung zum beizulegenden Zeitwert
Die Boardmitglieder bestätigten erneut die Bewertungsprinzipien für nicht beherrschende Anteile, dies bedeutet, es gab keine Mehrheit für die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert als einzig erlaubte Bilanzierungsmethode.
Da der FASB eine starke Präferenz die Bewertung von nicht beherrschenden Anteilen zum beizulegenden Zeitwert unter allen Umständen hat, war das Ziel dieses Meetings eine Lösung zu finden, die von der geforderten Mehrheit der Boardmitglieder unterstützt wird und gleichzeitig die Unterschiede zu den US-GAAP minimiert.
Die Diskussion konzentrierte sich auf die folgenden Alternativen:
Alternative 1: Das Wahlrecht
Einräumung eines Bilanzierungswahlrechts, so dass nicht beherrschende Anteile zum beizulegenden Zeitwert oder zu dem anteiligen Anteil an den identifizierten Vermögenswerten und Schulden bewertet werden können.
Alternative 2: Die Ausnahme
Die Pflicht nicht beherrschende Anteile zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten es sei denn, dass diese Bilanzierungsmethode übermäßige Kosten und Mühen erfordert. Nach einer gründlichen Diskussion stimmte der Board mit 9 zu 5 Stimmen für die Alternative 2.
Anpassung der nicht beherrschenden Anteile für Folgeerwerbe
Nach der Entscheidung, dass nicht beherrschende Anteile zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, entschied der Board mit einer Mehrheit von 10 Stimmen, dass alle Erwerbe oder Übertragungen von nicht beherrschenden Anteilen als Transaktionen innerhalb des Eigenkapitals behandelt werden, d.h. diese Transaktionen werden niemals das Periodenergebnis beeinflussen, solange die Beherrschung beibehalten wird.
Eine Mehrheit von 8 Boardmitgliedern bestätigte, dass keine Anpassungen am Geschäfts- oder Firmenwert für Veränderungen zwischen dem Buchwert der nicht beherrschenden Anteile und dem beizulegenden Zeitwert der erworbenen nicht beherrschenden Anteile vorgenommen werden dürfen.
11 Boardmitglieder stimmten diesem Grundsatz zu.
Bedingte Gegenleistung
Einige Kommentatoren des Entwurfs zu Unternehmenszusammenschlüssen merkten an, dass es nicht klar ist, ob oder wann eine Änderung der beizulegenden Zeitwertes von leistungsabhängigen bedingten Gegenleistungen Anpassungen der Bewertungsperiode sein würden. Zusätzlich wurde der Board darüber informiert, dass der FASB seine Sichtweise geändert hat und entschieden hat alle Änderungen an bedingten Gegenleistungen, die während der Bewertungsperiode entstanden sind, auf den Erwerbszeitpunkt zu beziehen. Der Stab des FASB führte an, dass ihn dieses Ergebnis überrascht hat.
Der Board lehnte einstimmig die Meinung des FASB ab und bestätigte erneut, dass nur ein besseres Verständnis über die Fakten und Umstände, die bereits zum Erwerbszeitpunkt vorgelegen haben, zu einer Anpassung am Erwerbszeitpunkt führen können, und dass alle Fakten und Umstände, die nach dem Erwerbszeitpunkt auftreten kein Bestandteil des Unternehmenszusammenschlusses darstellen, sondern Teil der Folgebilanzierung sind. Der Board bestätigte, dass diese Sichtweise den Änderungen von identifizierten Vermögenswerten und Schulden, dem Geschäfts- oder Firmenwert und bedingten Gegenleistungen entspricht. Insbesondere bei der Erfüllung von leistungsabhängigen oder marktabhängigen Zielen und der Bewilligung der amerikanischen Bundesbehörde zur Überwachung von Nahrungs- und Arzneimitteln für prozessinterne Forschungs- und Entwicklungsvermögenswerte wurde bestimmt, dass dies nachfolgende Ereignisse sind. Einige Boardmitglieder waren der Ansicht, dass bei einer Änderung dieser Sichtweise allgemein die Möglichkeit besteht, die Ergebnisse von nachfolgenden Ereignissen auf den Bilanzstichtag zurückzurechnen.
Es zeichnete sich Einigkeit darüber ab, dass der Begriff „mögliche Gegenleistung‟ in „ bedingte Gegenleistung‟ geändert wird, um klarzustellen, dass die Änderungen an erstmalig bewerteten bedingten Gegenleistung normalerweise durch Bedingungen nach den Erwerbszeitpunkt begründet sind.
Zusätzlich entschied der Board die Angabevorschriften folgendermaßen zu ändern:
| Der Paragraph 76(b) des Entwurfs ist so zu ändern, dass anstelle des Prolongierens, der Erwerber, die Pflicht hat, Änderungen am angesetzten Betrag für die bedingte Gegenleistung, Änderungen in der Bandbreite der Ergebnisse (undiskontiert) und die Begründung für die Änderung anzugeben. |
| Der Erwerber ist zu zusätzlichen Angaben hinsichtlich der Bewertungstechnik verpflichtet, die angewendet wurde und bedingte Gegenleistung zu bewerten. |
Bilanzierung von günstigen Erwerben
Angesichts der Entscheidung des Boards bezüglich der Bewertung von nicht beherrschenden Anteilen, wurden drei Alternativen für die Bewertung von nicht beherrschenden Anteilen und dem Geschäfts- oder Firmenwert bei einem günstigen Erwerb diskutiert. Ein Beispiel ist im Agendapapier 2C enthalten. Dieses ist auf der Website des IASB erhältlich.
Alternative 1:
Die Bewertung von nicht beherrschenden Anteilen zum beizulegenden Zeitwert und die Berechnung des Geschäfts- oder Firmenwertes oder ein Gewinn aus einem günstigen Erwerb, erfolgt als letzte Restgröße. Für den Fall hat der Erwerber (i) die übertragene Gegenleistung zuzüglich des beizulegenden Zeitwertes der nicht beherrschenden Anteile mit dem (ii) angesetzten Betrag für das identifizierbare erworbene Reinvermögen zu vergleichen. Wenn (i) größer ist als (ii), ist der Überhang als Geschäfts- oder Firmenwert anzusetzen. Wenn (ii) größer ist als (i) ist der Überhang als Gewinn aus einem günstigen Erwerb dem Erwerber zuzurechnen.
Alternative 2:
Die Bewertung von nicht beherrschenden Anteilen als anteilsmäßiger Anteil am identifizierbaren Reinvermögen. Es wird kein Geschäfts- oder Firmenwert angesetzt. Ein dem Erwerber zurechenbarer Gewinn würde im Erwerbszeitpunkt für den Überhang des Erwerberanteils an dem angesetzten Betrag des erworbenen identifizierbaren Reinvermögen über die übertragene Gegenleistung erfasst.
Alternative 3:
Bewertung des nicht beherrschenden Anteils zum beizulegenden Zeitwert und Ansatz eines den nicht beherrschenden Anteils zurechenbaren Geschäfts- oder Firmenwert (berechnet als Differenz zwischen dem beizulegenden Zeitwert des nicht beherrschenden Anteils und dem Anteil am Reinvermögen, der auf den nicht beherrschenden Anteil entfällt). Ein dem Erwerber zurechenbarer Gewinn würde im Erwerbszeitpunkt für den Überhang des Erwerberanteils am angesetzten Betrag des erworbenen Reinvermögens über die übertragene Gegenleistung angesetzt.
Der Board stimmte zu, dass nicht beherrschende Anteile immer zu dem im Erwerbszeitpunkt angesetzten Betrag bewertet werden sollten, das heißt die Alternative 1 ist anzuwenden, wenn die nicht beherrschenden Anteile zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden und Alternative 2 ist anzuwenden, wenn die nicht beherrschenden Anteile zum proportionalen Anteil am identifizierbarem Reinvermögen bewertet werden. Alternative 3 wurde verworfen, da es zum Ansatz eines Geschäfts- oder Firmenwertes (dies ist der Anteil des Geschäfts- oder Firmenwertes, der dem nicht beherrschenden Anteil zugerechnet wird) bei einem günstigen Erwerb kommen kann.
Verlust der Beherrschung eines Unternehmens, der aus einer nicht umkehrbaren Übertragung auf die Eigner entsteht
Der Board entschied, diesen Sachverhalt nicht als Teil des Projektes zu Unternehmenszusammenschlüssen zu behandeln. Für die Bilanzierung von Übertragungen ohne Gegenleistung (einschließlich Ausgliederungen, Abspaltungen und Barausschüttungen) wurde beschlossen, dass dies ein Thema größeren Umfangs ist und außerhalb des Anwendungsbereichs des Projektes zu Unternehmenszusammenschlüssen steht.
Es wurde zugestimmt, dass in der Leitlinie für die Bilanzierung des Verlusts der Beherrschung eines Tochterunternehmens klargestellt wird, dass diese Übertragungen ohne Gegenleistungen an die Eigner nicht enthält.
Eingearbeiteter und ausgebildeter Mitarbeiterstamm (Assembled workforce)
Derzeit verbietet der Entwurf den vom Geschäfts- oder Firmenwertes getrennten Ansatz eines erworbenen eingearbeiteten und ausgebildeten Mitarbeiterstammes. Im Oktober entschied der IASB an der Leitlinie des Entwurfs nicht festzuhalten, sondern einen separaten Ansatz zu erlauben. Der FASB bestätigte die Vorschrift in FAS 141, die festlegt, dass ein eingearbeiteter und ausgebildeter Mitarbeiterstamm nicht getrennt vom Geschäfts- oder Firmenwert anzusetzen ist. Der Board diskutierte den folgenden Ansatz für einen eingearbeiteten und ausgebildeten Mitarbeiterstamm:
Erste Möglichkeit
Bei Ausschluss des getrennten Ansatzes eines eingearbeiteten und ausgebildeten Mitarbeiterstammes auf der Grundlage, dass ein eingearbeiteter und ausgebildeter Mitarbeiterstamm entweder unter keinen Umständen separierbar oder so selten separierbar wäre, dass sich der Aufwand für die Unternehmen zur Feststellung , ob sie den Mitarbeiterdstamm ansetzen dürfen oder nicht, nicht lohnen würde
Zweite Möglichkeit
Gestattung des getrennt Ansatzes eines eingearbeiteten und ausgebildeten Mitarbeiterstammes, aber Bereitstellung einer Anwendungsleitlinien, die klarstellt, dass ein ungebundener (nicht vertraglicher) eingearbeiteter und ausgebildeter Mitarbeiterstamm nur unter sehr wenigen Umständen separierbar ist.
Mit einer Mehrheit von 11 Stimmen entschied sich der Board für die erste Möglichkeit, der den Entwurf des IASB erneut bestätigt.
Angaben zur Wertberichtigung
Der Board stimmte der Angabe zur Wertberichtigung zu, die per Email an die Boardmitglieder gesendet wurde. Der Inhalt der Email war den Beobachtern nicht zugänglich.
Auf Grundlage der gehaltenen Diskussion, schien es, dass zum Erwerbszeitpunkt der Nominalbetrag/vertraglich festgelegte Betrag der Forderungen und der voraussichtlich uneinbringliche Betrag anzugeben sind.