Ergebnis je Aktie

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Der Stab des FASB nahm über eine Videokonferenz an dieser Sitzung teil.

Der Zweck dieser Sitzung bestand darin, die verschiedenen Änderungen an IAS 33 Ergebnis je Aktie zu diskutieren, um das kurzfristige Konvergenzprojekt abzuschließen. Der Board stimmte allen vorgeschlagenen Änderungen einstimmig ohne tiefer gehende Diskussion zu. Die Hauptentscheidungen sind in dem unten stehenden Absatz zusammengefasst. Weitere Einzelheiten werden im Agendapapier 11 und 11A behandelt, welche im Bereich der Observer Notes auf der Website des IASB verfügbar sind.

Methode des beizulegenden Zeitwertes

Der Board entschied sich für die Anwendung der Methode des beizulegenden Zeitwertes für die folgenden Instrumente. Daher werden diese aus dem Anwendungsbereich für die Berechnung des verwässerten und unverwässerten Ergebnisses je Aktie (EPS) ausgeschlossen:

Alle gemäß der Treasury Stock-Methode bilanzierten Instrument, die in Zahlungsmitteln oder Anteilen beglichen werden können, sind als Verbindlichkeit in der Bilanz eines Unternehmens zu klassifizieren und zu jedem Bilanzstichtag erfolgswirksam neu zu bewerten

Alle gemäß der If-converted-Methode bilanzierten Instrumente, die in Zahlungsmitteln oder Anteilen beglichen werden können, sind als Verbindlichkeit in der Bilanz eines Unternehmens zu klassifizieren und zu jedem Bilanzstichtag erfolgswirksam neu zu bewerten

Darüber hinaus wäre die Treasury Stock-Methode für Instrumente anzuwenden, die gemäß der Treasury Stock-Methode in Zahlungsmitteln oder Anteilen beglichen werden können und nicht zu jedem Bilanzstichtag zum beizulegenden Zeitwert neubewertet werden. Die Modifikation führt dazu, den Buchwert der Verbindlichkeit am Ende der Periode als einen angenommen Erlös einzuschließen und den Marktwert am Ende der Periode bei Berechnung der Treasury Stock Methode zu nutzen.

Sachverhalte bezüglich des Anwendungsbereichs

Unter anderem wurden die folgenden Entscheidungen getroffen:

IAS 33.A14 wird geändert, um klarzustellen, dass die Methode der zwei Klassen die einzig zulässige Methode für die Berechnung des unverwässerten EPS für Instrumente darstellt, welche am Ertrag der gesamten Anteilseigner beteiligt sind.

Die Hinweise im vorgeschlagenen FSP FAS 128-a bezüglich der Berechnung des verwässerten Ergebnis je Aktie unter Verwendung der Methode der zwei Klassen einzufügen.

Die Anwendung der „Zwei Klassen‟-Methode der bei Berechnung des unverwässerten Ergebnisses je Aktie für verpflichtend zu wandelnde Instrumente, die einen festgelegten Beteiligungsanspruch haben, zwingend vorzuschreiben. Daneben sind Instrumente von der Berechnung des unverwässerten Ergebnisses je Aktie auszuschließen, die keinen festgelegten Beteiligungsanspruch haben.

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