Leasingverhältnisse

Date recorded:

Der Board führte seine erste bedeutende Diskussion zum gemeinsamen Projekt zu Leasingverhältnissen. Der Stab des FASB nahm per Videokonferenz an dieser Sitzung teil.

Identifizierung von aus einem einfachen Leasingverhältnis entstehenden Vermögenswerten und Schulden

Der Stab stellte ein Papier vor, dass die Recht und Pflichten, die auf Seiten des Leasinggebers und des Leasingnehmers im Rahmen eines einfachen Leasingverhältnisses (das Bespiel) entstehen, aufgezeigt. Die derzeitige und vorgeschlagene Arbeitsdefinition von Vermögenswerten und Schulden im Projekt zum Rahmenkonzept wird für die identifizierbaren Vermögenswerte und Schulden angewendet.

Der Board erklärte einstimmig, dass die folgenden Vermögenswerte und Schulden in dem Beispiel die derzeitige und vorgeschlagene Definition von Vermögenswerten und Schulden erfüllen.

Leasingnehmer:

das Recht auf Nutzung des Gegenstandes während der Laufzeit des Leasingverhältnisses

die Verpflichtung bestimmte Zahlungen während der Laufzeit des Leasingverhältnisses zu leisten

Leasinggeber:

das Recht Zahlungen während der Laufzeit des Leasingverhältnisses zu erhalten

das Recht auf den wirtschaftlichen Nutzen, der sich aus der Nutzung des Gegenstandes nach der Laufzeit des Leasingverhältnisses ergibt (Restnutzung)

Der Board erklärte einstimmig zu, dass die folgenden Vermögenswerte und Schulden in dem Beispiel nicht die derzeitige und vorgeschlagene Definition von Vermögenswerten und Schulden erfüllen.

Leasingnehmer:

Verpflichtung zur Rückgabe des Gegenstandes am Ende der Laufzeit

Leasinggeber:

Recht auf Rückgabe des Gegenstandes am Ende der Laufzeit

Verpflichtung die Nutzung des Gegenstandes während der Laufzeit des Leasingverhältnisse zu gestatten

Auch wenn der Board einstimmig dem Ergebnis der Analyse des Stabs zustimmte, betonten einige Boardmitglieder, dass das herangezogene Beispiel einen Großteil der Komplexität von tatsächlichen Leasingtransaktionen außer Acht lässt. Insbesondere wurden die folgenden Äußerungen gemacht:

Es sollte ein Unterschied gemacht werden zwischen dem Recht auf Nutzung des Gegenstandes und dem Recht auf Nutzung des wirtschaftlichen Nutzens (des Gegenstandes).

Der vom Leasinggeber erlangte wirtschaftliche Nutzen unterscheidet sich von dem wirtschaftlichen Nutzen, den der Leasingnehmer erlangt. Dies könnte zu Auswirkungen bei der Bestimmung des beizulegenden Zeitwertes führen.

Es sollte der Frage Aufmerksamkeit geschenkt werden, wann diese Rechte und Verbindlichkeiten entstehen. Insbesondere stellte der Board die Äußerung in dem Papier in Frage, dass „in einem unkündbaren Leasingverhältnis das Recht zur Nutzung des Gegenstandes und die Verpflichtung zur Zahlung für die Nutzung besteht sobald der Gegenstand an den Leasingnehmer geliefert wurde‟.

Die Verpflichtung zur Rückgabe an sich ist keine Verbindlichkeit, aber wenn der Gegenstand unter bestimmten Bedingungen zurückgegeben werden muss, könnte eine Verbindlichkeit entstehen.

Der Stab merkte an, dass diese Themen in einem späteren Stadium berücksichtigt werden.

Untersuchung von Bilanzierungsmodellen für ein einfaches Leasingverhältnis

Der Board diskutierte vier Bilanzierungsmodelle:

Das Modell des Nutzungsrechts

Dieses Modell basiert auf der Voraussetzung, dass sobald der dingliche Gegenstand übergeben wurde, der Leasingnehmer das unbedingte Nutzungsrecht des Gegenstandes während der Laufzeit des Leasingverhältnisses hat.

Der Leasingnehmer setzt sein Nutzungsrecht während der Laufzeit des Leasingverhältnisses an dem Gegenstand als Vermögenswert an und eine Verbindlichkeit für die zu leistenden Zahlungen während des Leasingverhältnisses. Der Leasingnehmer setzt sein Nutzungsrecht an dem Gegenstand nur für die Dauer des Leasingverhältnisses als Vermögenswert an. Es wird kein Recht bezüglich der physischen Substanz nach der Laufzeit des Leasingverhältnisses angesetzt. Dementsprechend erfasst der Leasingnehmer keine Verbindlichkeit in dem einfachen Leasingbeispiel bezüglich seiner Verpflichtung zur Rückgabe der physischen Substanz Gegenstandes, da die Verpflichtung kein Anlass für den Abfluss von wirtschaftlichem Nutzen beim Leasingnehmer darstellt.

Der Leasinggeber erfasst zwei Vermögenswerte: sein Recht auf Erhalt der Zahlungen (eine vertragliches Recht im Rahmen des Leasingverhältnisses); und sein Anteil an dem Gegenstand (der Restnutzen).

Das Modell des ganzen Vermögenswertes

Das Modell des ganzen Vermögenswertes basiert auf der Voraussetzung, dass während der Laufzeit des Leasingverhältnisses der Leasinggegenstand vom Leasingnehmer beherrscht wird. Dementsprechend wird der Leasinggegenstand als Ganzes von dem Leasingnehmer als Vermögenswert erfasst, d.h. beide Rechte, das Recht am wirtschaftlichen Nutzen während der Laufzeit des Leasingverhältnisses und das Eigentumsrecht des Vermögenswertes am Ende der Laufzeit des Leasingverhältnisses. Entsprechend dieser Vermögenswerte erfasst der Leasingnehmer zwei Verbindlichkeiten, eine Verbindlichkeit für die Zahlungen, die er während der Laufzeit des Leasingverhältnisses leisten muss und eine Verbindlichkeit, die die Verpflichtung zur Rückgabe des Vermögenswertes am Ende der Laufzeit darstellt. Wenn das Leasingverhältnis sich über den wesentlichen Teil der erwarteten Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes erstreckt, ist die Verpflichtung zur Rückgabe des Gegenstandes am Ende der Laufzeit vergleichsweise gering. Bei kurzer Laufzeit des Leasingverhältnisses, wird die Verpflichtung zur Rückgabe wesentlicher sein.

Der Leasinggeber erfasst sein Recht auf Erhalt der Zahlungen im Rahmen eines Leasingverhältnisses als Vermögenswert und einen weiteren Vermögenswert für das Recht auf Rückgabe des Gegenstandes am Ende der Laufzeit des Leasingverhältnisses. Der Leasinggeber erfasst nicht seine vertragliche Verpflichtung die Nutzung des Gegenstandes während der Laufzeit des Leasingverhältnisses zu gestatten. Stattdessen bucht der Leasinggeber den Gegenstand aus.

Das Modell des schwebenden Vertrags

Im Rahmen dieses Modells werden alle Leasingverhältnisse als schwebende Verträge behandelt. Es basiert auf der Voraussetzung, dass das Nutzungsrecht an dem Gegenstand des Leasingnehmers durch die Leistung der Zahlungen im Rahmen des Leasingverhältnisses bedingt wird („tägliches‟ Leasingverhältnis). Ebenso wird von der Verpflichtung des Leasingnehmers Zahlungen zu leisten angenommen, dass sie dadurch bedingt wird, dass der Leasinggeber dem Leasingnehmer den ungestörten Besitz an dem Gegenstand während der Laufzeit des Leasingverhältnisses garantiert. Das Modell ist daher dem Modell zum Mietleasing, welches dem momentan in den Rechnungslegungsstandards verankerten Modell ähnlich ist.

Das in den derzeitigen IFRS angewendete Modell

Im Gegensatz zu den anderen drei Modellen basiert die derzeitige Behandlung von Leasingverhältnissen auf einem gemischten Modell, bei dem Leasingverhältnisse entweder als Finanzierungs-Leasingverhältnisse oder als Mietleasingverhältnisse klassifiziert werden.

Der Board sah keinen Nutzen in der Weiterentwicklung der Modelle des ganzen Vermögenswertes und des schwebenden Vertrags und entschied sich für eine Fokussierung auf das Modell des Nutzungsrechtes.

Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern beim IASB Meeting gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.

Correction list for hyphenation

These words serve as exceptions. Once entered, they are only hyphenated at the specified hyphenation points. Each word should be on a separate line.