Kurzfristige Konvergenz – Ertragsteuern

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Sollte die bestehende Ausnahme vom Temporary-Konzept in IAS 12 Ertragsteuern hinsichtlich des Ansatzes latenter Steuerschulden beim erstmaligen Ansatz eines Geschäfts- oder Firmenwerts aufgehoben werden?

Im Dezember 2005 entschied der Board vorläufig, diese Ausnahme aufzuheben und den Ansatz latenter Steuerschulden und Steueransprüche für temporäre Differenzen beim erstmaligen Ansatz eines Geschäfts- oder Firmenwerts zu verlangen. Dennoch merkte der Board an, dass er sich bei diesem Sachverhalt nicht vom FASB abwenden wolle.

Da der FASB entschieden hat, die Ausnahme beizubehalten, revidierte der Board seine vorläufige Entscheidung und entschied einstimmig, die Ausnahme beizubehalten.

 

Behandlung erworbener Vermögenswerte und übernommener Schulden, die einen von ihrem erstmaligen Buchwert abweichenden Steuerwert haben, sowohl bei einem Unternehmenszusammenschluss als auch außerhalb eines Unternehmenszusammenschlusses.

Im Dezember 2005 entschied der Board vorläufig, dass ein Vermögenswert in solchen Fällen zum "beizulegenden Zeitwert unter der Annahme einer vollständigen Abzugsfähigkeit für steuerliche Zwecke" erfasst werden sollte. Die dazugehörigen latenten Steueransprüche und Steuerschulden sollten als Differenz zwischen dem beizulegenden Zeitwert des Vermögenswerts und dessen mit dem Steuersatz multiplizierten Steuerwert erfasst werden. Jegliche Differenz zwischen dem gezahlten Betrag und der Summe des so bestimmten beizulegenden Zeitwerts des Vermögenswerts und der erfassten latenten Steuerbeträge wird als Preisnachlass oder Kaufprämie auf die latenten Steuern erfasst. Zusätzlich entschied der Board, dieses Prinzip auf alle Vermögenswerte und Schulden, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, anzuwenden.

Ein Boardmitglied merkte an, dass die Entscheidung im Dezember 2005 auf der Frage basierte, wie ein Vermögenswert zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden solle, wenn die Steuerbemessungsgrundlage von "jemand anderem" bestimmt werden muss. Der Board entschied einstimmig, dass das Konzept einer hypothetischen Steuerabzugsfähigkeit auf diese Fälle beschränkt werden soll. Dementsprechend, sollte der beizulegende Zeitwert in allen anderen Fällen den Betrag darstellen, den Marktteilnehmer in der jeweiligen Gesetzgebung zahlen würden.

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