Jährliches Verbesserungsprojekt 2006–2007

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IAS 20 – Terminologie

Der Board kam überein, Änderungen an IAS 20 Bilanzierung und Darstellung von Zuwendung der öffentlichen Hand vorzuschlagen und im Standard verwendete Begriffe durch geläufigere für gleiche Sachverhalte, die auch an anderer Stelle in den IFRS auftreten, wie folgt zu ersetzen:

„zu versteuernder Gewinn (steuerlicher Verlust)‟ anstelle von „zu versteuerndes Einkommen‟;

„erfolgswirksam erfasst‟ anstelle von „Erfassung als Ertrag‟;

„unmittelbar im Eigenkapital erfasst‟ anstelle von „dem Kapital der Anteilseigner unmittelbar zugerechnet‟;

„Änderung einer bilanziellen Schätzung‟ anstelle von „Berichtigung einer bilanziellen Schätzung‟.

Mitglieder des Boards merkten an, dass der dritte Punkt besser als eine nachfolgende Änderung durchsetzbar wäre,, die sich als Reaktion auf die erwarteten Änderungen von IAS 1 ergäbe.

IAS 27 – Bewertung eines Tochterunternehmens, das zur Veräußerung gehalten wird, im Einzelabschluss

Der Board stimmte dem Vorschlag zur Änderung von IAS 27, Paragraph 37 zu, um den offensichtlichen Konflikt zwischen IFRS 5 und IAS 27 zu beseitigen. IAS 27.37 wird etwa wie folgt geändert:

Werden separate Einzelabschlüsse nach IFRS aufgestellt, dann sind die Anteile an Tochterunternehmen, gemeinsam geführten Unternehmen und assoziierten Unternehmen, die nicht gemäß IFRS 5 als zur Veräußerung gehalten klassifiziert werden (oder zu einer als zur Veräußerung gehalten klassifizierten Veräußerungsgruppe gehören), wie folgt zu bilanzieren:

(a) zu Anschaffungskosten, oder

(b) in Übereinstimmung mit IAS 39.

Für jede Kategorie von Anteilen gelten die gleichen Bilanzierungs- und

Bewertungsmethoden. Die Anteile, die zu Anschaffungskosten bilanziert wurden, sind bei Klassifizierung als zur Veräußerung gehalten (oder bei Zuordnung zu einer als zur Veräußerung gehalten klassifizierten Veräußerungsgruppe) gemäß IFRS 5 zu bilanzieren. Die Anteile, die bis zur Klassifizierung als zur Veräußerung gehalten (oder bis zur Zuordnung zu einer als zur Veräußerung gehalten klassifizierten Veräußerungsgruppe) nach IAS 39 bilanziert wurden, sind bei weiterhin in Übereinstimmung mit IAS 39 zu bilanzieren. Anteile an Tochterunternehmen, gemeinsam geführten Unternehmen und assoziierten Unternehmen, die gemäß IFRS 5 als zur Veräußerung gehalten klassifiziert werden (oder zu einer als zur Veräußerung gehalten klassifizierten Veräußerungsgruppe gehören), sind gemäß diesem IFRS zu bilanzieren.

IAS 27 – Klarstellung in der Einführung zu IAS 2

Der Board hielt fest, dass der Stab beabsichtigt, EF7 in IAS 27 zu verdeutlichen, wo man bisher darauf schließen kann, dass ein Tochterunternehmen, das ausschließlich mit der Absicht, es weiterzuveräußern, erworbene wird, ,nicht zu konsolidieren ist. Dies ist nicht überein zu bringen mit den Anforderungen aus IAS 17, Paragraph 12 und IFRS 5, Paragraph 16. Da die Einführung nicht Bestandteil der IFRS ist, wird diese Angelegenheit als eine redaktionelle Änderung behandelt.

IAS 28 – Wertminderung von Anteilen an assoziierten Unternehmen

Die Überprüfung auf Wertminderung von Anteilen an assoziierten Unternehmen wird durch Überprüfung des gesamten Buchwertes der Anteile am assoziierten Unternehmen gemäß IAS 36 vollzogen. IAS 28.33 stellt eindeutig klar, dass der Geschäfts- oder Firmenwert, der im Buchwert des gesamten assoziierten Unternehmens enthalten ist, nicht separat auf Wertminderung gemäß IAS 36 überprüft wird. Im Hinblick auf Wertminderung behandeln die Leitlinien aus IAS 28.33 Anteile an assoziierten Unternehmen als einen einzelnen Vermögenswert. Dies weist darauf hin, dass die Tatsache, dass der Geschäfts- oder Firmenwert im Buchwert der Anteile an den assoziierten Unternehmen enthalten ist, nicht das Vollstorno der Wertminderung verhindert, wenn der erzielbare Betrag aus dem assoziierten Unternehmen in einer folgenden Periode ansteigt.

Der Board stimmte zu, dass die Leitlinien aus IAS 28.33 einen Widerspruch beinhalten. Die Leitlinien sollten klar stellen, dass der Auslöser für eine Überprüfung auf Wertminderungen aus IAS 36 stammt. Da jedoch IAS 28 ein assoziiertes Unternehmen als einen einzelnen Vermögenswert behandelt, bietet IAS 39 geeignetere Bewertungsleitlinien. Das bedeutet, dass im Falle einer Wertminderung von Anteilen an einem assoziierten Unternehmen sämtliche Stornos gegen den angenommenen Geschäfts- oder Firmenwert, der mit dem assoziierten Unternehmen verbunden ist, getätigt werden können.

Der Board beabsichtigt diesen Änderungsvorschlag in einer späteren Sitzung nochmals zu diskutieren.

IAS 29 – Terminologie

Der Board stimmt den Änderungsvorschläge zu IAS 29 Rechnungslegung in Hochinflationsländern zu. Der in IAS 29.14 und 29.19 verwendeten Begriff „Marktwert‟ wird ersetzt durch den Begriff „beizulegender Zeitwerte‟; die Begriffe „Ergebnis‟ und ‟Periodenergebnis‟, die in IAS 29.20 bzw. IAS 29.28 verwendet werden, werden durch den Begriff „Gewinn oder Verlust‟ ersetzt. IAS 29.6 wird wie folgt geändert:

Unternehmen, die In den meisten Ländern wird der ihren Abschluss auf der Basis historischer Anschaffungs- und Herstellungskosten aufstellen, tun dies ungeachtet der Veränderungen des allgemeinen Preisniveaus oder bestimmter Preissteigerungen von im Bestand befindlichen Vermögenswertenaufgestellt. Ausnahmen hierzu sind jene Vermögenswerte, die das Unternehmen zum beizulegenden Zeitwert bewertet oder neu bewertet. Beispielsweise können außer in dem Umfang, in dem Sachanlagen und Finanzinvestitionen neu bewertet werden, können und biologische Vermögenswerte müssen zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden. Einige Unternehmen legen jedoch Abschlüsse vor, die auf dem Tageswertkonzept basieren, welches die Auswirkungen von bestimmten Preisänderungen bei im Bestand befindlichen Vermögenswerten widerspiegelt.

Mitglieder des Boards merkten an, dass der dritte Punkt besser als eine nachfolgende Änderung durchsetzbar wäre, die sich als Reaktion auf die erwarteten Änderungen von IAS 1 ergäbe.

IAS 38 – Werbung und verkaufsfördernde Ausgaben

Im April 2007 diskutierte der Board eine Angelegenheit, die vom IFRIC weitergeleitet wurde und einen möglichen Änderungsvorschlag zu IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte, Paragraph 69-70, in Bezug auf die Bilanzierung von Werbung und verkaufsfördernden Maßnahmen betrifft. Der Board kam in der damaligen Sitzung zu keiner Einigung und bat den Stab, weitere Untersuchungen durchzuführen und mit einem Vorschlag zurückzukehren.

Der Board zog in Erwägung, dass die Bilanzierung, die von IAS 38 vorgeschlagen wird, eventuell nicht intuitiv sei; jedoch sah man sich nicht in der Lage, eine umfassende Überarbeitung des Standards durchzuführen. Folglich muss der existierende Standard der Bezugsrahmen sein. Nach einer ausführlichen Diskussion kam der Board überein, dem jährlichen Verbesserungsprojektes einen Vorschlag zu folgender Änderung von IAS 38.69 - 70 hinzuzufügen:

IAS 38.69 würde dahingehend geändert, dass festgesetzt wird, dass Ausgaben für Werbung und verkaufsfördernde Maßnahmen dann als Aufwendung angesetzt werden, wenn diese Maßnahmen für das Unternehmen erbracht werden; und

IAS 38.70 würde dahingehend verdeutlicht, dass Vorauszahlungen für diese Dienstleistungen, soweit sie geleistet werden, durch das Unternehmen zwischen dem Zahlungszeitpunkt und dem Zeitpunkt der Erbringung der Dienstleistung als Vermögenswert in Form einer Vorauszahlung angesetzt werden können.

Falls demnach ein Unternehmen für die Vorbereitung einer Fernsehwerbung im Voraus zahlt, ist es dem Unternehmen nicht verboten, diese Zahlung als ein Vermögenswert in Form einer Anzahlung in der Bilanz anzusetzen. Sobald der Werbespot fertig gestellt und zur Ausstrahlung bereit ist (d.h. die Dienstleistungen wurden erbracht), sind sämtliche Vermögenswerte in Form einer Vorauszahlung erfolgswirksam auszubuchen.

IAS 39 – Inkonsistenz der Angabenvorschriften für assoziierte Unternehmen und Anteile an Joint Ventures, die gemäß IAS 39 bilanziert werden

Der Board diskutierte eine scheinbare Inkonsistenz in den Angabevorschriften für solche Unternehmen, die Anteile an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures zum beizulegenden Zeitwert in Übereinstimmung mit IAS 39 bilanzieren. Anteile an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures, die von bestimmten Art Investitionsunternehmen gehalten werden, sind vom Anwendungsbereich des IAS 28 und IAS 31 ausgeschlossen. Diese Unternehmen sind folglich nicht verpflichtet, die Angaben zu machen, die diese Standards verlangen. Es ist jedoch so, dass IAS 32 und IFRS 7 beide verlangen, dass Unternehmen die Anteile an assoziierten Unternehmen und an Joint Ventures in Übereinstimmung mit IAS 39 bilanzieren, neben den nach IAS 32 und IFRS 7 erforderlichen Angaben auch die von IAS 28 und IAS 39 verlangten Angaben machen. Der Stab hatte vorgeschlagen, zwecks Erleichterung in den separaten Abschlüssen der Anteilseigner auf die Angaben nach IAS 28 und IAS 31 zu verzichten.

Der Board modifizierte den Vorschlag des Stabs und stimmte zu, Änderungen zu IFRS 7 und IAS 32 vorzuschlagen, um eine begrenzte Erleichterung bezüglich der Angaben nach IAS 28 und IAS 31 zu erreichen, wenn Anteile an assoziierten Unternehmen und Anteile an Joint Ventures zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden. Allerdings werden die folgenden Angaben beibehalten:

IAS 28.37(f)

IAS 31.55–56 (nur erster Satz; der zweite Satz ist nicht anwendbar)

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