IFRS 2 - Ausübungsbedingungen und Annullierungen

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Der Board diskutierte einige vorgeschlagene Änderungen zur zweiten Abstimmungsvorlage des Entwurfs (die Abstimmungsvorlage war nicht in den für die Beobachter zur Verfügung gestellten Unterlagen enthalten).

Allgemein entschied der Board, innerhalb dieses Projekts keine Sachverhalte zu behandeln, die der Abweichung zu SFAS 123 (überarbeitet) gelten. Diese Sachverhalte sollten im Projekt zur Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital adressiert werden.

Ohne größere Diskussion entschied der Board, die folgenden Änderungen an der zweiten Entscheidungsvorlage des Entwurfs vorzunehmen:

Änderung von Paragraph 26, um klarzustellen, dass eine Annullierung nicht vor dem Zeitpunkt der Gewährung stattfinden kann.

In den Umsetzungsleitlinien [eine neue Umsetzungsleitlinie IG24 ist in Vorbereitung] wird bestätigt, dass die geforderte Behandlung einer echten Annullierung durch die Gegenpartei oder das Unternehmen nur anzuwenden ist, wenn die Annullierung nach dem Zeitpunkt der Gewährung erfolgt. Das bedeutet, dass das Unternehmen frühere Schätzungen ändern würde, um den Wert von Null zum Zeitpunkt der Gewährung im Falle von „Annullierungen‟ vor dem Gewährungszeitpunkt widerzuspiegeln.

Der Grundlage für Schlussfolgerungen wird ein Satz hinzugefügt, um Folgendes klarzustellen: „Eine anteilsbasierte Vergütung kann ausgeübt werden, selbst wenn einige Bedingungen für die Ausübung nicht erfüllt sind.‟

Das Flussdiagramm zur Darstellung von Ausübungsbedingungen wird nicht in Paragraph IG4A [neu] aufgenommen (das Flussdiagramm ist in den für die Beobachter zur Verfügung gestellten Unterlagen enthalten, s.o.).

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