Verbindlichkeiten – Änderungen an IAS 37

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Unsicherheit über das Bestehen einer gegenwärtigen Verpflichtung

Der Board setzte seine Überlegungen zur Unterscheidung zwischen der Unsicherheit über das Bestehen einer gegenwärtigen Verpflichtung und einer unbedingten Verpflichtung (stand-ready obligation) fort. Der Sachverhalt, der im März erörtert wurde, betraf die Frage, ob der Verkauf eines Hamburgers bereits eine gegenwärtige Verpflichtung darstellt oder ob dies eine Unsicherheit bezüglich der Existenz einer gegenwärtigen Verpflichtung offenlegt (elementare Unsicherheit) Die Diskussion wurde auf Grundlage des folgenden veränderten Szenarios geführt:

Ein Verkäufer bietet Hamburger in einem Rechtskreis an, in dem die Rechtsprechung festlegt, dass der Verkäufer jedem Kunden, der einen verdorbenen Hamburger kauft, eine Entschädigung von 100.000 Pfund Sterling zu zahlen hat. Bis zum 31. Dezember 200X (Bilanzstichtag) hat der Verkäufer einen Hamburger an einen Kunden verkauft. Erfahrungen aus der Vergangenheit zeigen, dass einer von eine Million Hamburgern verdorben ist. Keine weiteren Informationen liegen vor.

Der Stab trug die folgenden Alternativen vor, die die Meinungen der Boardmitglieder aus der Märzsitzung widerspiegeln:

Sichtweise A

Eine gegenwärtige Verpflichtung entsteht, wenn der Hamburger verdorben ist und alle verfügbaren Informationen geprüft werden, um festzustellen, ob eine gegenwärtige Verpflichtung besteht oder nicht. Auf Basis der oben angegebenen Fakten besteht keine gegenwärtige Verpflichtung, weil die zur Verfügung stehenden Informationen (hier die Erfahrung der Vergangenheit) nicht darauf hinweisen, dass der Verkäufer einen verdorbenen Hamburger verkauft hat.

Sichtweise B

Der Verkauf stellt eine gegenwärtige Verpflichtung dar, und alle zur Verfügung stehenden Informationen werden genutzt, um die Unsicherheit in der Bewertung dieser gegenwärtigen Verpflichtung zu reflektieren.

Der Board blieb fast hälftig geteilt bei den Sichtweisen. Einige Boardmitglieder, die Sichtweise B folgten, wiesen auf die Situation der Versicherungsindustrie hinsichtlich der Ansprüche hin, die erworben aber nicht geltend gemacht wurden (incurred but not reported, IBNR). Sie sahen den Sachverhalt als ein Frage von ‟Habe ich einen Anspruch oder nicht?”.

Ein Führungsmitglied des Stabs brachte die Frage ins Spiel, welche Bewertungsauswirkungen die verschiedenen Ansichten haben würden. Er fragte die Boardmitglieder, ob unter Sichtweise A eine Schuld von null zu akzeptieren sei, wenn man zu dem Schluss käme, dass keine gegenwärtige Verpflichtung existiere, und ob unter Sichtweise B je nach dem Grad der Wahrscheinlichkeit immer ein Schuld anzusetzen sei (selbst wenn es sich nur um einen sehr geringen Betrag handele). Der Board erörterte diesen Sachverhalt eine Weile, kam aber zu keiner Übereinstimmung.

Nach längerer Diskussion schien die allgemeine Meinung zu sein, dass die Schlüsselfrage sei, ‟festzustellen, ob ein verdorbener Hamburger verkauft worden sei”. Die Bezeichnung, wie sie derzeit unter Sichtweise A oder unter Sichtweise B verwendet werde, sei von geringerer Bedeutung.

Es wurde keine Einigung erzielt, aber der Stab wurde gebeten, das Papier im Hinblick auf die erkannte Schlüsselfrage zu überarbeiten.

Faktische Verpflichtungen

Der Board erörterte erneut die Definition einer faktischen Verpflichtung, um das Ergebnis der erneuten Beratschlagungen zur Unterscheidung zwischen einer Schuld und einem Geschäftsrisiko widerzuspiegeln.

Im März 2007 war der Board vorläufig zu dem Schluss gekommen, das seine gegenwärtige Verpflichtung besteht, wenn (a) ein Unternehmen unwiderruflich auf eine bestimmte Art zu handeln gezwungen ist und (b) ein Dritter hat das einklagbare Recht, das Unternehmen zu dieser bestimmten Art zu handeln aufzufordern. Der Standardentwurf zu IAS 37 definiert eine faktische Verpflichtung als „eine gegenwärtige Verpflichtung, die aus vergangenen Handlungen des Unternehmens herrührt‟.

Demzufolge ist eine faktische Verpflichtung nur dann eine gegenwärtige Verpflichtung, wenn ein Dritter das einklagbare Recht hat, das Unternehmen zu einer bestimmten Art zu handeln aufzufordern

Der Board diskutierte fünf Möglichkeiten, den Begriff „einklagbares Recht” in der vorläufigen Beschreibung einer gegenwärtigen Verpflichtung in der Definition/Beschreibung einer faktischen Verpflichtung zu fassen.

Möglichkeit 1:

Man beschränkt faktische Verpflichtungen auf diejenigen, die man vor Gericht einklagen kann.

Möglichkeit 2:

Man verändert die vorläufige Beschreibung einer gegenwärtigen Verpflichtung in den Paragraphen 13 und 15 des Standardentwurfs zu IAS 37, um zu erklären, dass ein Dritter ein Recht haben kann, „das gesetzlich eingeklagt werden kann oder durch gleichwertige Mittel durchsetzbar ist‟.

Möglichkeit 3:

Man verwendet den bereits in Paragraph 15 des Standardentwurfs zu IAS 37 enthaltenen erklärenden Text, um als Erklärung für „durch gleichwertige Mittel durchsetzbar‟ zu fungieren.

Bei dieser Möglichkeit könnten die Paragraphen 13 und 15 des Standardentwurfs zu IAS 37 etwa wie folgt geändert werden:

Paragraph 13

Ein wichtiges Merkmal einer Schuld ist, dass das Unternehmen eine gegenwärtige Verpflichtung hat, die aus einer unwiderrufbaren Handlung oder einem unwiderrufbaren Ereignis der Vergangenheit stammt. Eine gegenwärtige Verpflichtung besteht, wenn ein Unternehmen unwiderruflich auf eine bestimmte Art zu handeln gezwungen ist und ein Dritter das einklagbare Recht hat, das Unternehmen zu dieser bestimmten Art zu handeln aufzufordern. Das Recht des Dritten kann gesetzlich einklagbar oder durch gleichwertige Mittel durchsetzbar sein. Damit eine gegenwärtige Verpflichtung aus einer Handlung oder einem Ereignis entstehen kann, darf das Unternehmen wenig (wenn überhaupt) Spielraum haben, dem Ausgleichen der Schuld zu entgehen. Eine Handlung oder ein Ereignis der Vergangenheit, aus denen eine gegenwärtige Verpflichtung entsteht, werden bisweilen auch eine verpflichtende Handlung oder ein verpflichtendes Ereignis genannt.

Paragraph 15

Falls keine gesetzliche Einklagbarkeit vorliegt, muss mit großer Umsicht festgestellt werden, ob ein Unternehmen eine gegenwärtige Verpflichtung hat. bei der wenig (wenn überhaupt) Spielraum besteht, dem Ausgleichen der Schuld zu entgehen. Im Falle einer faktischen Verpflichtung wird dDies wird nur der Fall sein, wenn:

(a) das Unternehmen Dritten gegenüber deutlich gemacht hat, dass es besondere Verantwortung übernimmt;

(b) diese Dritten vernünftigerweise erwarten können, dass das Unternehmen diese Verantwortung wahrnimmt; und

(c) diese Dritten dadurch, dass das Unternehmen diese Verantwortung wahrnimmt, profitieren oder dadurch Schaden erleiden, dass das Unternehmen diese Verantwortung nicht wahrnimmt.

Möglichkeit 4:

Man entwickelt die vorläufige Beschreibung des Boards einer gegenwärtigen Verpflichtung im Rahmenkonzeptprojekt weiter und lässt die Beschreibung im IAS 37-Projekt fallen.

Möglichkeit 5:

Man kehrt zu den vorläufigen Schlüssen des Boards aus der Märzsitzung zurück und versucht, zwischen einer Schuld und einem Geschäftsrisiko zu unterscheiden ohne auf die Durchsetzbarkeit Rückgriff zu nehmen.

Einige Boardmitglieder äußerten sich besorgt darüber, dass die Beschränkung auf gesetzlich einklagbare Rechte zu eng sei, da es auch „etwas Anderes” gäbe, das zu einer gegenwärtigen Verpflichtung führen könne. Ein Boardmitglied wies darauf hin, das seine solche Beschränkung eventuell sogar eine neue Veröffentlichung zur Kommentierung des Standardentwurfs zu IAS 37 notwendig machen können.

Die Diskussion wendete sich der Frage zu, was „dieses Andere” sei, das neben der gesetzlichen Einklagbarkeit zu einer gegenwärtigen Verpflichtung führen könne. Einige Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass wirtschaftliche Zwänge zu einer gegenwärtigen Verpflichtung führen könnten, insbesondere, wenn die Tatsache, dass man „nichts tut‟, für das Unternehmen dazu führen könne, dass die Geschäfte aufgegeben werden müssten. So würde zum Beispiel ein Versicherungsunternehmen, das die Überschussbeteiligung bei Verträgen mit Überschussbeteiligung auf das vertraglich festgesetzte Minimum reduzieren würde, mit Sicherheit aus dem Markt gedrängt. Andere genannte Beispiele betrafen Pensionen und Jubiläumsgelder.

Es wurden keine Entscheidungen getroffen, aber der Stab wurde gebeten, diesen Sachverhalt weiter zu erforschen. Dabei sollten Möglichkeit 1 und Möglichkeit 3 verfolgt werden. Acht bzw. elf Boardmitglieder waren dafür, diese Ansätze weiter zu verfolgen (Mehrfachnennungen waren möglich).

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