Zum beizulegenden Zeitwert kündbare Finanzinstrumente und bei Liquidation entstehende Verpflichtungen

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Auf Grundlage der Sachverhalte, die in den Stellungnahmen genannt wurden, setzte der Board seine Diskussion des Entwurfs zu zum beizulegenden Zeitwert kündbare Finanzinstrumente und bei Kündigung entstehende Verpflichtungen fort.

Die Diskussion drehte sich um die Hauptkriterien (Prinzipien), die dem Entwurf zugrunde liegen.

Der Stab erläuterte, dass die in dem Entwurf behandelten Instrumente

a) einen Anspruch auf das Residualvermögen des Unternehmen während der Laufzeit des Instruments beinhalten und

b) während der Laufzeit des Instruments in Gänze am Erfolg des Unternehmens teilnehmen.

In diesem Zusammenhang kam im Board die Frage auf, auf welchen beizulegenden Zeitwert der Entwurf Bezug nehme – den beizulegenden Zeitwert des Instruments oder den beizulegenden Zeitwert des Unternehmens.

Nach gründlicher Diskussion schien Übereinstimmung zu herrschen, dass der beizulegende Zeitwert, auf den im Entwurf Bezug genommen wird, der beizulegende Zeitwert des Instruments sei und dass dieser beizulegende Zeitwert nicht notwendigerweise den proportionalen Anteil am beizulegenden Zeitwert des Unternehmens widerspiegelt. Es wurde festgehalten, dass in vielen Fällen in einem „laufenden Geschäft‟ (d.h. kein Unternehmen mit begrenzter Lebensdauer zum Zeitpunkt der Liquidation) der beizulegende Zeitwert des Instruments mit Hilfe einer Formel bestimmt wird. Der beizulegende Zeitwert des Unternehmens ist nicht bestimmt oder bestimmbar, weil die Instrumente nicht börsennotiert sind. Deshalb ist der „Formelwert‟ der einzig relevante Marktwert, um den beizulegenden Zeitwert zu bestimmen.

Der Board wies darauf hin, dass, falls der beizulegende Zeitwert des Instruments vom proportionalen Anteil am beizulegenden Zeitwert des Unternehmens abweiche, das Instrument nicht in Gänze am Erfolg des Unternehmens teilnehme und deshalb Merkmal b) nicht erfüllt sei. Ein Boardmitglied hielt fest, dass die ursprünglichen Formulierungen nur mit Bezug auf Unternehmen mit begrenzter Lebensdauer diskutiert worden waren.

Der Board kam überein, die Hauptkriterien nicht zu verändern, aber die Formulierungen im Entwurf zu verbessern. Dies soll insbesondere im Hinblick auf die Klarstellung der in dieser Sitzung diskutierten Schlussfolgerungen zum beizulegenden Zeitwert geschehen. Ein führendes Stabmitglied wies darauf hin, dass der Entwurf im Endeffekt für die in Frage kommenden Instrumente klarstellen sollte, dass es sich „abgesehen von der Kündigung um ein Eigenkapitalinstrument handele‟.

Weiterhin einigte sich der Board in den folgenden Sachverhalten:

Anteile an Personengesellschaften

Persönliche Garantien von Gesellschaftern (entweder persönlich haftende Gesellschafter oder Gesellschafter mit beschränkter Haftung) sollten für Klassifizierungszwecke außer Acht gelassen werden und im Hinblick auf die Einordnung der Inhaber zur Klasse der nachrangigsten (most residual) Instrumente zählen. Solche persönlichen Garantien sollten als separate vertragliche Vereinbarungen angesehen werden.

Vorhandensein nicht kündbarer Instrumente

Der Board kam überein, die im Entwurf genannten Kriterien in Bezug auf nicht kündbare Instrumente beizubehalten, d.h. ein Merkmal der als letzte kündbaren Instrumente ist, dass alle anderen Instrumente in einer Klasse kündbar sein müssen, wenn diese Instrumente zum beizulegenden Zeitwert kündbar sind.

Minderheitenanteile

Der Board kam überein, dass die Hinweise aus AG29A des Entwurfs im Hinblick auf die Behandlung von Minderheitenanteilen auf Konsolidierungsebene beibehalten werden sollen.

Bestimmung von Ausgabepreisen für alte Finanzinstrumente / Übergangsregelungen

Wird in der Junisitzung diskutiert.

Der Stab wurde aufgefordert, den Entwurf entsprechend für eine Diskussion in einer späteren Sitzung zu überarbeiten.

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