Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

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Definitionen leistungsorientierter Zusagen

Auf Grundlage der Äußerungen aus der Aprilsitzung stellte der Stab die folgenden überarbeiteten Definitionen und Bewertungskriterien der drei Arten von Leistungszusagen vor:

Eine beitragsorientierte Zusage verpflichtet den Arbeitgeber, festgeschriebene Beiträge an ein separates Unternehmen (einen Fond) abzuführen. Mit Abführung dieser festgeschriebenen Beiträge durch den Arbeitgeber erlöschen für diesen alle weiteren Verpflichtungen. Diese Leistungszusagen werden in Übereinstimmung mit den derzeitigen Anforderungen aus IAS 19 für beitragsorientierte Pläne bilanziert.

Eine renditeorientierte Zusage (vormals als „vermögenswertgetragene Zusage‟ bezeichnet) setzt sich aus einer Beitragsverpflichtung und einer Renditezusage auf diese Beiträge zusammen.

Die Beitragsverpflichtung verpflichtet den Arbeitgeber, festgelegte tatsächliche oder fiktive Beiträge an einen echten oder fiktiven Fond abzuführen. Mit Abführung dieser festgeschriebenen Beiträge durch den Arbeitgeber erlöschen für diesen alle weiteren Verpflichtungen.

Der Teil der Renditezusage verpflichtet den Arbeitgeber, festgesetzte Renditezahlungen auf die festgelegten Beiträge zu leisten. Die festgesetzten Renditezahlungen sind an die Wertschwankungen eines Vermögenswert oder eines Index gebunden.

Die Schuld des Arbeitgebers aus der Beitragsverpflichtung bemisst sich aus der Summe der ungezahlten Beiträge. Die Schuld des Arbeitgebers aus der Renditezusage bemisst aus dem beizulegenden Zeitwerts der zugesagten Rendite abzüglich etwaigen Planvermögens, das für die Begleichung der Schuld zur Verfügung steht.

Alle anderen Leistungszusagen sind leistungsorientierte Zusagen. Normalerweise ändern sich leistungsorientierte Zusagen im Zusammenhang mit Dienstzeit oder Gehalt oder schließen demographische Risiken des Arbeitgebers während des Auszahlungszeitraumes mit ein. Diese Leistungszusagen werden in Übereinstimmung mit den derzeitigen Anforderungen aus IAS 19 für leistungsorientierte Pläne bilanziert.

Der Board stimmte dem Vorschlag im Großen und Ganzen zu. Vorschläge zur Verbesserung der Terminologie werden dem Stab außerhalb der Sitzung mitgeteilt. Folgende Punkte wurden im Detail erörtert:

Definition der renditeorientierten Zusage: „fiktiver Fond‟

Der Board kam überein, klarzustellen, dass „fiktiv‟ in diesem Fall bedeutet, dass die Abführung der Beiträge an den Fond aufgeschoben ist; der Fond selbst ist nicht fiktiv.

Bewertung der Teile der renditeorientierten Zusage

Einige Boardmitglieder brachten die Frage auf, ob die Beitragsverpflichtung auch zum beizulegenden Zeitwert bemessen werden solle, d.h., ob das Kreditrisiko des Unternehmens für die fiktiven Beiträge mit eingerechnet werden solle. Die Mehrzahl der Boardmitglieder war der Ansicht, dass dieser Teil der Leistungszusage eine „beitragsorientierte Zusage‟ ist und deshalb in Übereinstimmung mit den derzeitigen Anforderungen aus IAS 19 für beitragsorientierte Pläne zu bewerten ist.

Schließlich stimmte der Board einstimmig dem Vorschlag des Stabes zu, dass das Planvermögen und die Renditezusage mit dem beizulegenden Zeitwert zu bewerten seien, der beitragsorientierte Anteil aber nicht.

Zusagen mit garantierten festgesetzten Renditen im Vergleich zu gehaltsbezogenen Zusagen

Der Board entschied, dass gehaltsbezogene Zusagen, die in toto in Beiträgen, die auf dem derzeitigen Gehalt basieren, ausgedrückt werden können, als renditebezogene Zusagen zu behandeln sind. Gehaltsbezogene Zusagen, die so nicht auszudrücken sind, werden als leistungsorientierte Zusagen klassifiziert.

Daher gilt folgendes:

Zusagen mit garantierten festgesetzten Renditen sind renditeorientiert.

Zusagen, die auf dem derzeitigen Gehalt oder dem Gehaltsdurchschnitt der gesamten Dienstzeit basieren, sind renditeorientiert.

Andere gehaltsbezogene Zusagen, bei denen die in früheren Jahren erworbenen Leistungszusagen durch zukünftige Gehaltssteigerungen beeinflusst werden, sind leistungsorientiert.

Plankürzungen und negativer nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand

Der Board setzte seine Überlegungen zu einem von IFRIC genannten Sachverhalt, nämlich, ob Planänderungen, die Leistungen verringern, Plankürzungen oder negativen nachzuverrechnenden Dienstzeitaufwand darstellen, fort.

Der Board entschied mit einer Mehrheit von zehn Stimmen, dass Paragraph 98(e) aus IAS 19 so zu lesen sei, dass, wenn ein Planänderung zu einer Leistungsverringerung für vergangene und zukünftige Dienstzeit führt, die Verringerung, die sich auf die zukünftige Dienstzeit bezieht, eine Plankürzung ist (kein negativer nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand). Die Verringerung, die sich auf die vergangene Dienstzeit bezieht, ist ein negativer nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand.

Ein Boardmitglied äußerte sich dahingehend, dass es wünschenswert sei, die Notwendigkeit der Zuordnung der Kürzung leistungsorientierter Verpflichtungen zu vergangener und zukünftiger Dienstzeit zu beseitigen. Dies würde allerdings über eine Klarstellung in IAS 19 hinausgehen.

Darüber hinaus kam der Board einstimmig zu dem Schluss, dass der Begriff „wesentlich‟ in den Paragraphen 111(a) und 111(b) von IAS 19 durch den Begriff „maßgeblich‟ zu ersetzen. Außerdem wird der dritte Satz aus Paragraph 111 von IAS 19 („Ein Ereignis ist dann hinreichen wesentlich…‟) gestrichen, da er als redundant angesehen wird.

Der Stab wurde gebeten, eine Veränderung zu erarbeiten, die in den jährlichen Verbesserungsprozess aufgenommen werden soll.

Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern beim IASB Meeting gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.

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