IAS 38 – Werbung und
verkaufsfördernde Ausgaben
Im Mai 2007 stimmte der Board einem Vorschlag zu, die
Paragraphen 69-70 wie folgt zu ändern:
IAS 38.69 würde dahingehend geändert,
dass festgesetzt wird, dass Ausgaben für Werbung und verkaufsfördernde
Maßnahmen dann als Aufwendung angesetzt werden, wenn diese Maßnahmen für
das Unternehmen erbracht werden; und
IAS 38.70 würde dahingehend
verdeutlicht, dass Vorauszahlungen für diese Dienstleistungen, soweit
sie geleistet werden, durch das Unternehmen zwischen dem
Zahlungszeitpunkt und dem Zeitpunkt der Erbringung der Dienstleistung
als Vermögenswert in Form einer Vorauszahlung angesetzt werden können.
Die dem Board unterbreiteten
Veränderungen des Entwurfs (nicht in den Materialien für Beobachter
enthalten) lösten eine beachtliche Diskussion aus. Es schien, dass
unklar sei, wann die Werbung und die verkaufsförderndern Maßnahmen
"erbracht" sei und deshalb als Aufwendungen erfolgswirksam zu erfassen
sind. Ist dies zum dem Zeitpunkt, zu dem sie dem Unternehmen geliefert
werden oder zu dem sie das Zielpublikum erreichen?
Der Board kam überein, dass die
Maßnahmen als erbracht anzusehen seien, wenn sie dem Unternehmen
geliefert würden. Wenn also ein Unternehmen im Voraus für die Erstellung
und Sendung einer Werbesendung bezahlt, sind die Kosten, die mit der
Erstellung dieser Werbesendung verbunden sind bei der Fertigstellung und
Lieferung dieser Werbesendung an das Unternehmen als Aufwand zu
erfassen. Gleichzeitig wäre die Sendezeit erst dann als Aufwand erfasst,
wenn die Werbesendung auch tatsächlich gesendet wird.
IAS
16 Sachanlagen – Verkauf von zur Vermietung gehaltenen
Vermögenswerten
IFRIC war gebeten worden, Leitlinien
zur Bilanzierung von Verkäufen von zur Vermietung
gehaltenen Vermögenswerten zu erarbeiten. Die Frage war, ob die Verkäufe
brutto (Erlöse und Verkaufskosten) oder netto (Gewinn oder Verlust) im
Gewinn oder Verlust dargestellt werden sollten und wie sie in der Bilanz
während der Vermietungszeit und der Zeit, in der sie zum Verkauf
gehaltenen werden, (wenn es die gibt) klassifiziert werden sollen.
Auf seiner Sitzung
im Mai 2007 hatte IFRIC festgestellt, dass IAS 16 Paragraph 68 festlegt,
dass Gewinne aus der Ausbuchung einer Sachanlage nicht als Erlös
auszuweisen ist. Weil in IAS 16 unzweideutig festgelegt ist, dass die
Ausbuchung einer Sachanlage netto im Gewinn oder Verlust zu erfassen
ist, glaubte IFRIC, dass es besser sei, diesem Sachverhalt durch eine
Veränderung des Standards zu begegnen als mit Hilfe einer
Interpretation. Es wurde entschieden, diesen Sachverhalt nicht auf die
IFRIC-Agenda zu nehmen sondern dem Board zur Kenntnis zu bringen.
Auf Grundlage der
Diskussionen bei den Sitzungen von IFRIC präsentierte der Stab dem Board
zwei mögliche alternative Sichtweisen:
Sichtweise 1: Wenn Verkäufe
von zur Vermietung gehaltenen Vermögenswerten aus der
gewöhnlichen Geschäftstätigkeit eines Unternehmens entstehen und sich
auf regelmäßiger Basis wiederholen, sollte das Unternehmen den
Bruttoerlös dieser Verkäufe ausweisen.
Sichtweise 2: Erlöse aus dem Verkauf dieser
Vermögenswerte sollten netto ausgewiesen werden. Es sollte keine
Ausnahme zu IAS 16 geben.
Zwei mögliche
bilanzielle Behandlungen wurden den Bruttoausweis der Erlöse
widerspiegeln. Nach Sichtweise 1A wird der Vermögenswert zuerst als
langfristige Sachanlage ausgewiesen, und der Vermögenswert nicht mehr
vermietet wird, wird er entweder sofort verkauft oder er wird als zum
Verkauf gehalten ausgewiesen und den Vorräten zugeordnet. Nach Sichtweise
1B wird der Vermögenswert sofort als kurzfristiger Vorrat ausgewiesen.
Der Board stimmte
Sichtweise 1A zu aber schlug zwei begriffliche Änderungen vor. Erstens
sollte klargestellt werden, dass es der Buchwert der Sachanlagen ist,
der den Vorräten zugeordnet wird, wenn der Vermögenswert nicht mehr
vermietet wird, und zweitens sollte "gewöhnliche Geschäftstätigkeit"
durch "routinemäßige Geschäftstätigkeit" ersetzt werden.
IAS 1 -
Kurzfristige oder langfristige Darstellung von Derivaten die nicht als
Sicherungsinstrument designiert sind
IFRIC hatte dem
Board eine Inkonsistenz in den Leitlinien in IAS 1 zur Kenntnis
gebracht, die die kurzfristige/langfristige Klassifizierung von
Derivaten betrifft. Die Leitlinien in IAS 1 Paragraph 62 könnten von
einigen so gelesen werden, als dass sie nahelegten, dass Schulden, die
als zu Handelszwecken gehalten nach IAS 39 klassifiziert sind, auf jeden
Fall als kurzfristig dargestellt werden müssten.
Der Board kam
überein, dieser Inkonsistenz dadurch entgegenzutreten, dass die
Beispiele für kurzfristige Schulden in IAS 1 Paragraph 62 wie folgt
verändert werden: "Hierzu gehören beispielsweise Schulden, die primär zu
Handelszwecken gehalten werden und die in Übereinstimmung mit IAS 39 als
zu Handelszwecken gehalten klassifiziert sind, Kontokorrentkredite,".
Der Board hob auch hervor, dass dies nicht nur für Derivate, die nicht
als Sicherungsinstrumente designiert sind, gilt sondern für alle
Derivate.
IAS 28 – Wertminderung von Anteilen an assoziierten Unternehmen
Auf der Sitzung im
Mai 2007 hatte der Board entschieden, dass jegliche Wertminderung, die
von einem Partnerunternehmen bei Anwendung
des zusätzliche
vorgesehene Werthaltigkeitstests, der nach IAS 28 verlangt wird, für ein assoziiertes
Unternehmen erfasst
wird, nicht dem angenommenen Geschäfts-
oder Firmenwert oder andere einzelne Vermögenswerte, die dem
assoziierten Unternehmen zu Grunde liegen, zugeordnet werden darf.
Darüber hinaus gibt es keine Beschränkungen hinsichtlich der Stornierung
der Wertminderung bis hin zu dem erzielbaren Betrag aus dem assoziierten
Unternehmen in einer folgenden Periode. Der Board bat den Stab, zu
überlegen, ob die die Überprüfung der Werthaltigkeit des assoziierten Unternehmens nach den
Leitlinien in IAS 36 oder den Leitlinien in IAS 39 erfolgen solle.
Auf dieser Sitzung
entschied der Board, dass die Leitlinien in IAS 28 klarstellen soll,
dass der Wertminderungstest in IAS 28 sich auf die Wertminderungstests
nach IAS 36 beziehen und dass zu diesem Zweck die Beteiligung an einem
assoziierten Unternehmen als ein einziger Vermögenswert für den
Wertminderungstest zu betrachten ist. Der Board entschied auch,
klarzustellen, dass jeder weitere Verlust aus einer Wertminderung nicht
dem Geschäfts- oder Firmenwert oder andern Vermögenswerten,
die dem assoziierten Unternehmen zu
Grunde liegen, zugeordnet werden darf. Demzufolge sind Stornos von
weiteren Wertminderungen als Anpassung des Betrags der Beteiligung an
dem assoziierten Unternehmen bis hin zu dem erzielbaren Betrag aus dem
assoziierten Unternehmen in einer folgenden Periode zu erfassen.
IAS 39 - Umgliederung von Derivaten
bei
Beendigung oder Beginn der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen und
Umgliederung von Finanzinstrumenten, die Teil eines Portfolios sind
Der Stab brachte dem Board eine scheinbare Unvereinbarkeit in den
Leitlinien in den Paragraphen 9 und 50 von IAS 39 zur Kenntnis. Sie
bezog sich auf die Umgliederung von bestimmten Finanzinstrumenten in die
oder aus der Kategorie der finanziellen Vermögenswerte oder
Verbindlichkeiten, die unter bestimmten
Umständen erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden.
Diese sind:
Nach längerer
Diskussion sah sich der Board nicht in der Lage, zu einer Entscheidung
zu kommen. Der Sachverhalt soll bei einer späteren Sitzung erneut
erörtert werden.
IAS 39 - Anzuwendender Effektivzinssatz bei
Beendigung der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen
Der Stab brachte dem Board eine scheinbare Unvereinbarkeit in den
Leitlinien von IAS 39 zur Kenntnis. Sie betraf die Frage, ob bei der
Beendigung der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen der neu berechnete
oder der ursprüngliche Effektivzinssatz eines Schuldinstruments bei der
Neuberechnung des Buchwerts des Instruments angewendet werden sollte.
Der Board entschied
sich, dieser Unvereinbarkeit durch die Klarstellung zu begegnen, dass
die Neubewertung des Instruments nach Anhang A8 auf Grundlage des neu
berechneten Effektivzinssatzes erfolgen soll, der, wo anwendbar, nach
Paragraph 92 in IAS 39 neu berechnet wurde, und nicht auf Grundlage des
ursprünglichen Effektivzinssatzes.
IAS 39 - Behandlung von Vorfälligkeitsstrafen als eng mit dem
Basisvertrag verbundene eingebettete Derivate
Der Stab brachte dem Board eine scheinbare Unvereinbarkeit in den
Leitlinien von IAS 39 zur Kenntnis. Sie bezog sich auf
Vorfälligkeitsstrafen und ob diese als eng mit dem Kredit verbunden zu
klassifizieren sind. Der
Board entschied sich, dieser
Unvereinbarkeit dadurch zu begegnen, dass Paragraph A30(g) der
Anleitungen zur Anwendung in IAS 39 in sofern verändert wird, dass es
eine Ausnahme zu den Beispielen der eingebetteten Derivate gibt, die
nicht eng mit dem Basisvertrag verbunden sind. Diese Ausnahme gilt
Vorfälligkeitsstrafen, die den
Darlehensgeber lediglich für Zinsänderungen entschädigen.
IAS 39 und IAS 20 -
Bilanzierung
von un- oder niedrig verzinsliche Darlehen der öffentlichen Hand
Der Stab brachte dem Board eine scheinbare Unvereinbarkeit in den
Leitlinien von IAS 20 und IAS 39 zur Kenntnis. Sie bezieht sich auf die
Bilanzierung
von un- oder niedrig
verzinsliche Darlehen der öffentlichen Hand. IAS 20 besagt, dass keine
kalkulatorische Zinsen auf un- oder
niedrig verzinsliche Darlehen der öffentlichen Hand berechnet werden
müssen, während IAS 39 besagt, dass alle un- oder niedrig verzinsliche
Darlehen mit dem beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind, also ein Zins
auf das Darlehen zu berechnen ist.
Der
Board entschied sich, dieser Unvereinbarkeit dadurch
zu begegnen, dass Darlehen der öffentlichen Hand, die zu besseren als
den marktüblichen Bedingungen ausgereicht werden, in Übereinstimmung mit
IAS 39 angesetzt und bewertet werden müssen. Die Entscheidung, den
Entwurf so zu verändern, fußt darauf, dass man der Meinung war, dass der
Ausdruck
un- oder niedrig verzinsliche
Darlehen nicht genau genug sei. Als Konsequenz wird der Ertrag aus einem
Darlehen der öffentlichen Hand durch eine Zinsberechnung in
Übereinstimmung mit IAS 39 berechnet.
IAS 39 und IFRS 4 -
Bilanzierung durch Inhaber von Finanzgarantien
Der Stab war auf
eine scheinbare Mehrdeutigkeit im Anwendungsbereich von IAS 39
aufmerksam gemacht worden. Sie gilt der Bilanzierung durch die Inhaber
von Finanzgarantien. Paragraph 2(e) zum Anwendungsbereich von IAS 39
schließt implizit Finanzgarantien, die von einem Unternehmen gehalten
werden, aus. Dies folgt aus dem allgemeinen Ausschluss von
Versicherungsverträgen aus IAS 39 mit Ausnahme derjenigen, die von dem
Unternehmen herausgegeben werden und die unter die Definition einer
Finanzgarantie fallen. Der implizite Ausschluss durch Paragraph 2(e)
steht im Widerspruch mit dem expliziten Ausschluss dieser Verträge im
Einführungsparagraphen EF6 von IAS 39.
Der Stab wies
darauf hin, dass die Eindeutigkeit des Standards verbessert würde, wenn
man eine Verbindung zwischen den Paragraphen EF6 und 2(e) von IAS 39
herstellen würde. Dies könnte durch Einfügung eines zusätzlichen Satzes
in die Einführung zu IAS 39 erreicht werden. Festzuhalten ist, dass der
Board der Meinung war, dass dieser Sachverhalt am besten als editorische
Korrektur zu behandeln ist. Der Board stimmte dem Vorschlag einstimmig
zu.
IAS 39 und IAS 18 -
Transaktionskosten bei der Begebung von Krediten
Der Stab war auf
eine scheinbare
Unvereinbarkeit
in den Leitlinien von IAS 18 und IAS 39
aufmerksam gemacht worden. Sie
bezieht sich auf die Bilanzierung von Transaktionskosten, die bei der
Begebung eines Kredits entstehen. Paragraph 43 von IAS 39 verlangt, dass
finanzielle Vermögenswerte erstmalig zum beizulegenden Zeitwert
anzusetzen ist zuzüglich, im Falle eines Finanziellen Vermögenswertes,
der nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird, der
Transaktionskosten. Transaktionskosten sind zusätzliche Kosten, die dem
direkt des Erwerb des finanziellen Vermögenswertes oder der Emission der
finanziellen Verbindlichkeit zuzuordnen sind. Paragraph A14(a)(i) des
Anhangs zu IAS 18 besagt, dass Entgelte, die ein integraler Bestandteil
der Anbahnung einer Geschäftsbeziehung über ein Finanzinstrument sind,
"gemeinsam mit den direkt zurechenbaren Kosten" abgegrenzt werden.
Danach würden scheinbar die Abgrenzung von mehr Kosten erlaubt sein als
nach IAS 39, da nicht verlangt wird, dass diese Kosten die zusätzlichen
Transaktionskosten sein müssen.
Der Stab schlug
vor, den Anhang zu IAS 18 im Rahmen einer editorischen Veränderung zu
ändern und klarzustellen, dass Kosten für die Begebung eines Kredits
gemeinsam mit den dazugehörigen Transaktionskosten (wie in IAS 39
definiert) abgegrenzt und als Korrektur des Effektivzinssatzes erfasst
werden.
Der Board stimmte
dem Stab nicht zu, dass dies als editorische Korrektur gehandhabt werden
solle angesichts der Auswirkungen und der starken Anwendung, die IAS 18
in der Praxis erfährt. Der Board schlug deshalb vor, diesen Sachverhalt
für Stellungnahmen zu veröffentlichen.
IAS 41 - Abzinsungssatz für die
Berechnung des beizulegenden Zeitwerts
Der Stab brachte dem Board eine scheinbare Unvereinbarkeit in den
Leitlinien von Paragraph 20 in IAS 41 zur Kenntnis. Sie bezieht sich auf
die Angaben, welcher Abzinsungssatz bei
der Berechnung des beizulegenden Zeitwerts biologischer Vermögenswerte
angewendet werden soll, wenn die Grundlage der Berechnung der erwartete
Nettokapitalfluss ist. Der beizulegende Zeitwert wird wird allgemein als
ein Nachsteuerkonzept angesehen und deshalb ein Nachsteuerzinssatz
verwendet. IAS 41 sieht derzeit jedoch die Verwendung eines
Vorsteuerzinssatzes für die Berechnung des beizulegenden Zeitwerts vor.
Der Stab schlug
vor, dieser Unvereinbarkeit dadurch zu begegnen, dass IAS 41 dahingehend
geändert wird, dass ein Nachsteuerzinssatz für die Berechnung des
beizulegenden Zeitwerts verlangt wird. Der Board stimmte nicht zu, da
dies ein Problem mit Bezug auf den beizulegenden Zeitwert wäre und daher
die Verwendung eines Nachsteuerzinssatzes das Problem nicht lösen würde.
Der Board schlug vor, den Begriff "Vorsteuerzinssatz" durch den
Begriff "vom Marktteilnehmer bestimmter Zinssatz" zu ersetzen und
es somit dem Unternehmen zu überlassen, welcher Zinssatz angewendet
werden soll.
IAS 41 -
Wiederaufforstungsverpflichtungen
Der Stab hatte
einen Sachverhalt aus der Praxis identifiziert, der dann auftritt, wenn
ein Unternehmen, das über biologische Vermögenswerte verfügt auch eine
Wiederaufforstungsverpflichtung nach Ernte dieser Vermögenswerte hat.
Der Sachverhalt bezieht sich auf das Zusammenwirken von IAS 37 und IAS 41.
Paragraph 22 in IAS 41 schreibt vor, dass die Berechnung des
beizulegenden Zeitwerts nicht durch spätere
Wiederaufforstungsverpflichtungen reduziert wird. Nach IAS 37 wird zum
Zeitpunkt der ernte eine Rückstellung für die Wiederaufforstung und die
damit verbundenen Kosten gebildet, wenn es eine
Wiederaufforstungsverpflichtung gibt.
Nach langer Debatte
konnte der Board zu keiner Entscheidung zu diesem Sachverhalt kommen. Es
wurden unterschiedliche Meinungen ausgedrückt, und der Board kam daher
überein, diesen Sachverhalt auf der nächsten Sitzung noch einmal zu
diskutieren.
IAS 41 - Beispiele
landwirtschaftlicher Produkte
Der Stab wies darauf hin, dass eines
der Beispiele
landwirtschaftlicher Produkte ein
Beispiel für ein weiterverarbeitetes Produkt ist und nicht für ein
Produkt im Rohzustand.
Der Board
entschied, den Sachverhalt dadurch zu heilen, dass in diesem Beispiel
künftig "gefällte Baumstämme" durch "gefällte Bäume" als
landwirtschaftliches Produkt der "Bäume einer Waldflur" ersetzt wird.