Joint Ventures

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Der Board erörterte einige Restanten, die bei der Überarbeitung des Entwurfs zu Veränderungen an IAS 31 Anteile an Joint Ventures aufgefallen waren.

Angabevorschriften in IAS 31

Der Stab regte an, ähnliche Angabeforderungen zu Anteilen an Joint Ventures in IAS 31zu fordern wie für assoziierte Unternehmen in IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen. Dieser Vorschlag wurde vor dem Hintergrund gemacht, dass der Entwurf sowohl Joint Ventures als auch für assoziierte unternehmen die Bilanzierung nach der Equity-Methode vorsieht.

Die vorgeschlagenen Angabevorschriften im Entwurf würden wie folgt aussehen (in eckigen Klammern jeweils der Bezug zu den Angabevorschriften der bestehenden Standards):

"41 Ein Partnerunternehmen hat die folgenden Angaben in Bezug auf Anteile an Joint Ventures zu machen:

(a) eine Auflistung und Beschreibung von Anteilen an maßgeblichen Joint Ventures sowie die Anteilsquote an gemeinschaftlich geführten Unternehmen [vorgezogen aus IAS 31 Paragraph 56; wird auch für Anteile an Joint Ventures gefordert, die nach IAS 39 zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden]

(b) zusammengefasste Finanzinformationen zu Joint Ventures einschließlich der Anteile des Partnerunternehmens an der Summe aller kurzfristigen Vermögenswerte, langfristigen Vermögenswerte, kurzfristigen Schulden, langfristigen Schulden, Erlöse und Periodengewinne oder -verluste. Diese Angabe wird als Summe für alle Joint Ventures gemacht; [vorgezogen aus IAS 31 Paragraph 56 mit einigen Änderungen]

(c) der Abschlussstichtag eines Joint Ventures, wenn der Stichtag oder die Berichtsperiode des Abschlusses, der zur Anwendung der Equity-Methode verwendet wird, vom Stichtag oder von der Berichtsperiode des Abschlusses des Anteilseigners abweichen, sowie die Gründe für die Verwendung unterschiedlicher Stichtage oder Berichtsperioden; [neue Angabe analog zu IAS 28 Paragraph 37]

(d) Art und Umfang erheblicher Beschränkungen (z.B. aus Darlehensvereinbarungen oder Aufsichtsrechtlichen Bestimmungen) der Fähigkeit des Joint Ventures Finanzmittel in Form von Bardividenden oder Darlehens- und Vorschusstilgungen an den Anteilseigner zu transferieren; [neue Angabe analog zu IAS 28 Paragraph 37; wird auch für Anteile an Joint Ventures gefordert, die nach IAS 39 zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden]

(e) der nicht erfasste anteilige Verlust eines Anteilseigners an den Verlusten des Joint Ventures, wenn der Anteilseigner Verlustanteile an einem Joint Venture nicht mehr erfasst. [neue Angabe analog zu IAS 28 Paragraph 37]

42 Anteile an Joint Ventures, die nach der Equity-Methode bilanziert werden, sind als langfristige Vermögenswerte zu klassifizieren. Der Anteil des Anteilseigners an den Gewinnen oder Verlusten und der Buchwert dieser assoziierten Unternehmen sind gesondert anzugeben. Der Anteil des Anteilseigners an allen aufgegebenen Geschäftsbereichen der Joint Ventures ist ebenfalls gesondert anzugeben. [neue Angabe analog zu IAS 28 Paragraph 38]

43 Der Anteil des Anteilseigners an unmittelbar im Eigenkapital des Joint Ventures ausgewiesenen Veränderungen ist unmittelbar im Eigenkapital des Anteilseigners auszuweisen und gemäß IAS 1 Darstellung des Abschlusses in der Eigenkapitalveränderungsrechnung anzugeben. [neue Angabe analog zu IAS 28 Paragraph 39 - N. B.: Die Formulierungen dieser Angabevorschrift werden sich ändern, wenn die Veränderungen an IAS 1 endgültig verabschiedet werden.]

44 Ein Partnerunternehmen hat die Summe der folgenden Verpflichtungen getrennt von anderen Verpflichtungen anzugeben:

(a) alle Kapitalverpflichtungen des Partnerunternehmens in Bezug auf seine Anteile an Joint Ventures; und

(b) seinen Anteil an den Kapitalverpflichtungen, welche gemeinschaftlich mit anderen Partnerunternehmen eingegangen wurden. [vorgezogen aus IAS 31 Paragraph 55(a), Paragraph 55(b) gestrichen; wird auch für Anteile an Joint Ventures gefordert, die nach IAS 39 zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden]

45 In Übereinstimmung mit IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen hat ein Unternehmen folgende Angabe zu machen:

(a) Eventualschulden eines Partnerunternehmens auf Grund von gemeinschaftlich eingegangenen Verpflichtungen aller Partnerunternehmen zu Gunsten des Joint Ventures; und

(b) seinen Anteil an gemeinschaftlich mit anderen Partnerunternehmen eingegangenen Eventualschulden. [vorgezogen aus IAS 31 Paragraph 54(a), Paragraphen 54(b) und (c) gestrichen, weil die Angabeforderungen aus den Paragraphen 54(b) und (c) in Paragraph 54(a) eingeschlossen sind, der hier als Paragraph 45(a) wiedergegeben ist]"

Der Board fällt folgende Entscheidungen:

Die obigen Paragraphen 41(b) bis (d), 44 und 45 wurde ohne weitere Diskussion beschlossen. Der Board stimmte auch dem obigen Paragraphen 41(a) zu und stellte fest, dass eine ähnliche Angabe auch in IAS 28 gefordert werden sollte. Es wurde beschlossen, eine Folgeänderung im Entwurf vorzuschlagen und gezielt um Stellungnahmen zu bitten.

Im Zusammenhang mit obigem Paragraphen 41(e) kam es zu einer längeren Diskussion bezüglich der bilanziellen Behandlung von Verlusten, die auftreten, nachdem eine Investition bis auf null abgeschrieben ist. Zwei Boardmitglieder zeigten sich ernstlich besorgt angesichts der Tatsache, dass nicht erfasste Verluste unter der Equity-Methode auftreten könnten, und eines der Boardmitglieder deutete an, dass es aus diesem Grund den Entwurf ablehnen würde. Schließlich kam der Board zu dem Schluss, dass alle nicht erfassten Verluste anzugeben seien, und der obige Paragraph 41(e) wurde beschlossen.

Hinsichtlich des obigen Paragraphen 42 fragte der Board, ob die Aussage, dass ein Partnerunternehmen seine Anteile an einem Joint Venture, die nach der Equity-Methode bilanziert werden, als langfristige Vermögenswerte klassifizieren soll unter allen Umständen richtig wäre. Der Sachverhalt wurde an den Stab zurückgegeben.

Der obige Paragraph 43 wurde nicht erörtert.

Darüber hinaus entschied der Board, die Paragraphen 37(h) und (i) von IAS 28 als Folgeveränderung zu streichen.

Übergangsbestimmungen

Der Board entschied, die rückwirkende Anwendung der beschlossenen Änderungen zu verlangen. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Informationen, die für die Bilanzierung von Anteilen an Joint Ventures nach der Equity-Methode notwendig seien, die gleichen sein sollten wie die, die für die Anwendung der Quotenkonsolidierung benötigt würden.

Einbindung von SIC-13 Gemeinschaftlich geführte Einheiten – nicht-monetäre Einlagen durch Partnerunternehmen

Unter Vorbehalt einiger editorischer Veränderungen beschloss der Board die Schlussfolgerungen aus SIC-13 in den Entwurf durch Einfügung des folgenden Paragraphen aufzunehmen:

"Wenn ein Partnerunternehmen einen nicht-monetären Vermögenswerts in ein Joint Venture im Tausch gegen einen Kapitalanteil an dem Joint Venture einbringt, erfasst das Partnerunternehmen einen Gewinn oder Verlust aus der Transaktion nur in der Höhe der Anteile unverbundener Investoren am Joint Venture, es sei denn:

(a) das Partnerunternehmen behält die Kontrolle über den eingebrachten Vermögenswert,

(b) der Gewinn oder Verlust aus der Transaktion kann nicht verlässlich bestimmt werden, oder

(c) der Transaktion mangelt es an wirtschaftlicher Substanz wie in IAS 16 Sachanlagen beschrieben.

Wenn (a), (b) oder (c) zutreffen, verrechnet das Partnerunternehmen den nicht erfassten Gewinn oder Verlust gegen seine Beteiligung am Joint Venture."

Schlussfolgerungen

Ein Boardmitglied deutete an, dass es den Entwurf aufgrund der Tatsache, dass die Anwendung der Equity-Methode zu nicht erfassten Verluste führen könnte, ablehnen wird. Ein weiteres Boardmitglied zeigte sich unentschlossen und gab an, eventuell ebenfalls aus diesem Grund ablehnen zu wollen.

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