Jährlicher Verbesserungsprozess

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IFRS 5 - Bilanzierung von als zur Veräußerung gehalten klassifizierten Tochterunternehmen in Konzernabschlüssen

IFRIC war gebeten worden, Leitlinien zu IFRS 5 Zu Veräußerungszwecken gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche zu entwickeln für Fälle, in denen ein Unternehmen im Rahmen eines Plans verpflichtet ist, den beherrschenden Anteil an einem Tochterunternehmen zu verkaufen. Die Anfrage galt Situationen, in denen das Unternehmen ein nicht beherrschenden Anteil an seinem früheren Tochterunternehmen behält, der somit entweder zu einer Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen, einer Beteiligung an einem Joint Venture oder einem finanziellen Vermögenswert wird.

IFRIC schlug dem Board vor, dass IFRS 5 verändert werde, um die folgenden Sachverhalte klarzustellen:

Was löst die Klassifizierung der Vermögenswerte und Schulden des Tochterunternehmens als zur Veräußerung gehalten unter IFRS 5 aus?

Wenn eine Klassifizierung als zur Veräußerung gehalten notwendig ist, sollten dann alle Vermögenswerte und Schulden des Tochterunternehmens als zur Veräußerung gehalten klassifiziert werden oder nur der Anteil, der verkauft werden soll?

Der Board entschied, den folgenden Änderungsvorschlag zu IFRS zu machen:

Wenn ein Unternehmen im Rahmen eines Plans verpflichtet ist, ein Tochterunternehmen zu veräußern, und dies mit dem Verlust der Kontrolle über das Tochterunternehmen einhergeht, so hat das Unternehmen die Vermögenswerte und Schulden des betroffenen Tochterunternehmens als zur Veräußerung gehalten zu klassifizieren. Dies gilt unabhängig davon, ob das Unternehmen einen nicht beherrschenden Anteil an dem Tochterunternehmen nach der Veräußerung behält oder nicht.

In Anbetracht der Tatsache, dass IFRS 5 und FAS 144 konvergiert werden sollen und dass der FASB ein Projekt zu einem ähnlichen Sachverhalt aufgelegt hat (der vorgeschlagene FSP FAS 144-c), entschied der Board den FASB über die beabsichtigte Änderung zu informieren. Es schien Übereinstimmung zu herrschen, dass die Änderung nicht dem umfassenden Änderungsentwurf hinzugefügt werden solle, wenn der FASB ihr nicht zustimmt.

IAS 41 - Wiederaufforstungsverpflichtungen

Der Board setzte seine Überlegungen zu einem Sachverhalt fort, der sich auf die Wechselwirkung der Anforderungen von IAS 37 und IAS 41 bezieht. IAS 41.22 fordert, dass die Berechnung des beizulegenden Zeitwerts nicht durch zukünftige Kosten für die Wiederaufforstung verringert wird.

Der Board erörterte eine Reihe von möglichen Lösungen aber kam zu keiner Übereinstimmung. Da der Board in nunmehr zwei langen Diskussionen zu keiner Einigung gelangen konnte, entschied der Board, dass dieser Sachverhalt nicht von untergeordneter Bedeutung sei und deshalb nicht unter die jährlichen Verbesserungen falle. Es wurde keine Entscheidung getroffen, wie man sich diesem Thema weiter nähern wolle.

IAS 36 - Angaben zum Gebrauchswert und zum beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten

Der Stab hatte eine Unvereinbarkeit in den Angabeforderungen in IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten festgestellt.

Der Board entschied, diese Unvereinbarkeit dadurch zu heilen, dass in Paragraph 134(e) in IAS 36 klargestellt wird, dass "wenn der beizulegende Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten für DCF-Modelle verwendet wird, müssen die Angaben nach Paragraph 134(d) ebenfalls gemacht werden".

IAS 17 - Klassifizierung von Leasingverhältnissen bei Grundstücken und Gebäuden

Dem Stab war eine scheinbare Unvereinbarkeit in den Leitlinien zur Klassifizierung von Leasingverhältnissen bei Grundstücken und Gebäuden in IAS 17 Leasingverhältnisse zur Kenntnis gebracht worden.

IAS 17.14 besagt:

Allerdings besitzen Grundstücke in der Regel eine unbegrenzte wirtschaftliche Nutzungsdauer, und sofern nicht erwartet werden kann, dass das Eigentum am Ende der Laufzeit des Leasingverhältnisses auf den Leasingnehmer übergeht, werden ihm normalerweise nicht im Wesentlichen alle mit dem Eigentum verbundenen Risiken und Chancen übertragen, in welchem Fall das Leasing von Grundstücken als Operating-Leasingverhältnis einzustufen ist.

Der Stab wies darauf hin, dass es Bedenken gebe, dass diese zusätzlichen Leitlinien unnötig seien und möglicherweise die Anwendung der allgemeinen Leitlinien zur Klassifizierung von Leasingverhältnissen in den Paragraphen 8 bis 12 in IAS 17 verhindern könnten. Die Auswirkung der bestehenden Formulierung sei, dass derzeit mehr Leasingverhältnisse über Grundstücke und Gebäude in ein Mietleasingverhältnis über das Grundstück und ein Finanzierungsleasingverhältnis über das Gebäude aufgeteilt werden als sonst nach der einfachen Anwendung der Merkmale in den Paragraphen 8 bis 12 in IAS 17 möglicherweise der Fall sei. Der Stab schlug daher vor, diesen Satz zu streichen.

Der Board hielt fest, dass die betreffende Leitlinie im Jahr 2003 als Verbesserung eingefügt worden sei und dass die Bedenken offensichtlich daher rührten, dass der Begriff "in der Regel" als "immer" gelesen werde.

Ein Boardmitglied schlug vor, sich dieses Sachverhalts dadurch anzunehmen, dass sowohl Paragraph 14 als auch Paragraph 15 neu formuliert würden, da diese beiden Paragraphen fast dasselbe aussagten.

Der Board stimmte zu, und das Boardmitglied wurde gebeten, die Neuformulierung außerhalb der Sitzung weiterzureichen.

IAS 10 - Dividenden, die nach dem Stichtag beschlossen werden

Der Stab hatte festgestellt, dass der Bezug auf IAS 37 in Paragraph 13 von IAS 10 Ereignisse nach dem Bilanzstichtag möglicherweise suggerieren könne, dass für Dividenden, die erst nach dem Bilanzstichtag beschlossen werden, eine Schuld auf Grundlage einer faktischen Verpflichtung angesetzt werden könne. Zu diesem Schluss könne man beispielsweise kommen, wenn es ein bestehendes Muster von Dividendenzahlungen gebe.

Der Board kam überein, die folgende Änderung zu IAS 10.13 vorzuschlagen:

Die Dividenden werden zum Bilanzstichtag nicht als Schuld angesetzt, da sie nicht die Merkmale einer gegenwärtigen Verpflichtung nach IAS 37 erfüllen.

IAS 19 - Bilanzierung der Verwaltungskosten eines Plans

Der Board entschied, die Definition der Erträge aus Planvermögen an die Leitlinien in Paragraph 107 von IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer durch folgende vorgeschlagene Änderung von IAS 19.7 anzugleichen:

Die Erträge aus Planvermögen sind Zinsen, Dividenden und andere Erträge, die aus dem Planvermögen stammen, zuzüglich realisierten und nicht realisierten Gewinnen und Verlusten aus dem Planvermögen und abzüglich der Verwaltungskosten des Plans (mit Ausnahme derjenigen, die in die versicherungsmathematischen Annahmen zur Bewertung der leistungsorientierten Verpflichtung aufgenommen wurden) und abzüglich etwaiger Steuern, die aus dem Plan selbst beglichen werden müssen.

IAS 23 - Definition von Fremdkapitalkosten

Um die Konsistenz innerhalb der Standards zu erhöhen, entschied der Board die Bestandteile von Fremdkapitalkosten, die in den Paragraphen 6(a) bis (c) von IAS 23 Fremdkapitalkosten aufgeführt sind, dadurch zu überarbeiten, dass auf die Leitlinien in IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung bezüglich des Effektivzinssatzes verwiesen wird.

IAS 34 - Angaben zum Ergebnis je Aktie

Der Board kam überein, eine Änderung an Paragraph 11 in IAS 34 Zwischenberichterstattung vorzuschlagen, die klarstellen soll, dass die Forderung, die Ergebnisse je Aktie in einem Zwischenbericht darzustellen, nur für Unternehmen gilt, die unter den Anwendungsbereich von IAS 33 Ergebnis je Aktie fallen.

IAS 1 - Angabe über Einhaltung der IFRS

Der Board diskutierte erneut seine Entscheidung aus dem Dezember 2006, IAS 1 Darstellung des Abschlusses bezüglich der Angabe über Einhaltung der IFRS zu ändern. Mitglieder des Standardbeirats gaben bezüglich der vorgeschlagenen Änderung folgendes zu bedenken:

Die Angabe über die Einhaltung der IFRS sollte sich auf "IFRS wie vom IASB verabschiedet" beziehen um eine deutlichere Absetzung gegenüber der Angabe der Einhaltung der IFRS "wie für die Anwendung im Land X übernommen" zu erreichen. Dies würde die Angabe der Einhaltung auch mit der Grundlage in Übereinstimmung bringen, auf der die SEC vorschlägt, ausländische Emittenten von der Darstellung einer Überleitung nach US-GAAP auszunehmen.

Die Möglichkeit, sich im Abschluss auf IFRS zu beziehen und die Abweichungen zwischen dem vorliegenden Abschluss und einem Abschluss, der nach IFRS wie vom IASB herausgegeben erstellt worden wäre, anzugeben, sollte auf diejenigen Umstände beschränkt werden, in denen:

(i) das Berichtsregelwerk, das von den IFRS wie vom IASB herausgegeben abweicht, dies aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder einer bevollmächtigten Behörde in diesem Rechtskreis tut, und

(ii) das Berichtsregelwerk nicht erheblich von den IFRS wie vom IASB herausgegeben abweicht.

Einige Boardmitglieder hielten fest, dass Paragraph 14A für alle Unternehmen gleichermaßen gelten solle, nicht nur für diejenigen, die durch Gesetze oder aufsichtsbehördliche Regelungen dazu verpflichtet seien. Diese Boardmitglieder gaben an, die vorgeschlagenen Einschränkungen nicht zu verstehen. Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass es nicht Aufgabe des IASB sei, sich mit Unternehmen zu befassen, die die IFRS nicht einhalten. Dies sollte den Aufsichtsbehörden überlassen bleiben. Per Mehrheitsentscheid bestätigte der Board die vorgeschlagenen Änderungen in Form des derzeitigen Entwurfs.

Umfassender Änderungsentwurf

Bezüglich des umfassenden Änderungsentwurfs wurden die folgenden Entscheidungen getroffen:

Alle vorgeschlagenen Änderungen sind rückwirkend anzuwenden.

Es gibt keine Erleichterungen bei der erstmaligen Anwendung.

Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig, aber wenn Änderungen vorzeitig angewendet werden, müssen alle Änderungen gleichzeitig übernommen werden. Der Board wies darauf hin, dass eine Reihe von Änderungen mehr als einen Standard betreffen dass die Zulassung von vorzeitiger Anwendung nur einzelner Änderungen den Entwurf unnötig komplizieren würde.

Die Kommentierungsfrist wird 90 Tage betragen.

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