Konzern- und separate Einzelabschlüsse – Bildung eines neues Mutterunternehmens

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Paragraph 37 von IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen verlangt, dass Anteile an Tochterunternehmen in separaten Einzelabschlüssen bilanziert werden - entweder zu Buchwerten oder in Übereinstimmung mit IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung. Dies könnte ein Bilanzierungshindernis für Unternehmen darstellen, die eine vorsichtig-solide Unternehmensstruktur pflegen, wie auch in einigen Rechtskreisen gefordert wird, um Risiken zu begrenzen.

In derartigen Neustrukturierungen wird ein neue Holdinggesellschaft ohne eigene Geschäftstätigkeit für eine bestehende Gruppe gegründet, die das Mutterunternehmen des bestehenden Mutterunternehmens wird, und neue Anteile daran werden an die Anteilseigner des vorigen Mutterunternehmens ausgereicht. Es gibt keine Veränderungen im tatsächlichen oder relativen Anteilsbesitz und keine Veränderungen in den Vermögenswerten oder Schulden der Gruppe.

Derzeit wird der Begriff "Buchwert" in IAS.27.37 dahingehend interpretiert, dass ein neu gegründetes Mutterunternehmen seine Anteilsbesitz am vorigen Mutterunternehmen zum beizulegenden Zeitwert bemisst, d.h. zum beizulegenden Zeitwert der bestehenden Gruppe. Dieser weicht normalerweise vom vorigen Buchwert in den separaten Einzelabschlüssen des vorigen Mutterunternehmens ab und würde eine Neubewertung hervorrufen. Der Stab hatte dem Board vorgeschlagen, eine begrenzte Änderung von IAS 27 vorzunehmen, um diese Bilanzierungshindernis dadurch zu beseitigen, dass derartige neue Mutterunternehmen von den Anforderungen nach IAS 27.37 ausgenommen werden, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Konzernabschlüsse der neuen Gruppe denjenigen vor der Umstrukturierung entsprechen würden.

Einige Boardmitglieder argumentierten, dass die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert in den separaten Einzelabschlüssen des neuen Mutterunternehmens von wenig Bedeutung für die Adressaten sei. Dies wurde von den Untersuchungen des Stab gestützt. Vor allem käme es zu keiner Transaktion von wirtschaftlicher Substanz, da es keinen Eigentumswechsel gebe; in erster Linie sei es eine Änderung der gesetzlichen Struktur (ein "Namenswechsel"). Es wurde der Vorschlag gemacht, dass solche Transaktionen von IFRIC behandelt werden könnten oder als Teil des Projekts zu Geschäftsvorfällen von Unternehmen unter gemeinschaftlicher Beherrschung und dass die Behandlung konsistent sein solle mit der von anderen Geschäftsvorfällen von Unternehmen unter gemeinschaftlicher Beherrschung.

Einige Boardmitglieder äußerten sic besorgt darüber, dass die vom Stab vorgeschlagene Änderung auf eine bestimmte Art von Geschäftsvorfall begrenzt sei. Ein Boardmitglied hinterfragte die Tatsache, dass es wirklich keinen Geschäftsvorfall gebe, und nahm an, dass es andere Faktoren gebe, die bei solchen Geschäftsvorfällen eine Rolle spielten - beispielsweise Änderungen in der Risikostruktur der Gruppe -, die vom Stab nicht erkannt worden seien. Andere Boardmitglieder hinterfragten die Tatsache, dass solche Geschäftsvorfälle überhaupt durch IAS 27.37 abgedeckt seien, aber der Stab wies daruaf hin, dass dies der Art und Weise entspräche, wie die IFRS derzeit interpretiert würden. Der Board wurde gebeten, sich diesem Sachverhalt praktisch zu nähern und keine Bilanzierung zum beizulegenden Zeitwert zu verlangen, wo es keinen Geschäftsvorfall gäbe.

Nach einiger Diskussion forderte der Vorsitzende zur Abstimmung auf, ob es für solche Geschäftsvorfälle eine Ausnahme geben solle und ob der Stab gebeten werden solle, Anforderungen auszuarbeiten, die die Verwendung von Vortragswerten (keine Überhöhung durch beizulegende Zeitwerte) für derartige Geschäftsvorfälle vorsehen. Zehn Boardmitglieder stimmten für diesen Vorschlag.

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