Joint Ventures – Verlust der gemeinschaftlichen Kontrolle

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Der Board erörterte einen Restanten, der von einem Boardmitglied nach Durchsicht der Abstimmungsvorlage der vorgeschlagenen Änderungen an IAS 31 Anteile an Joint Ventures aufgebracht wurde.

Der Entwurf besagt, dass bei Verlust der gemeinschaftlichen Kontrolle der Investor jegliche verbleibende Anteile an dem früheren Joint Venture zum beizulegenden Zeitwert neu bewerten muss und einen Gewinn oder einen Verlust anzusetzen hat. Da der Entwurf vorschlagen wird, dass Anteile an Joint Ventures nach der Equity-Methode bewertet werden sollen, kam die Frage auf, ob vom Investor verlangt werden solle, eine Neubewertung zum beizulegenden Zeitwert durchzuführen, unabhängig davon, ob er seine Anteile sowohl vor als auch nach der Neubewertung nach der Equity-Methode ansetzt.

Die folgenden Sichtweisen wurden erörtert:

Sichtweise 1: Der Verlust der gemeinschaftlichen Kontrolle ist ein erhebliches wirtschaftliches Ereignis

Die Formulierungen der Entscheidung des Boards bei den Änderungen an IAS 27 Konzern- und separate Einzelabschlüsse nach IFRS unterstützen die Sichtweise, dass es angemessen ist, Anteile an Joint Ventures neu zu bewerten, wenn immer ein Investor die gemeinschaftliche Kontrolle verliert. Dies gilt unabhängig davon, ob die zugrunde liegenden Bewertungs- und Bilanzierungsmethoden sich zu dem Zeitpunkt ändern. Der Verlust der gemeinschaftlichen Kontrolle ist ein erhebliches wirtschaftliches Ereignis, dass die Art der Investition verändert. Gemeinschaftliche Kontrolle wird durch vertragliche Vereinbarungen festgelegt. Damit ein Partner eines Joint Ventures die gemeinschaftliche Kontrolle verlieren kann, müssen die Partner die Bedingungen der vertraglichen Vereinbarung ändern. Diese Veränderung von vertraglichen Bedingungen würde ein erhebliches wirtschaftliches Ereignis darstellen, und deshalb sei es angemessen, jegliche verbleibende Anteile an dem früheren Joint Venture neu zu bewerten, selbst wenn diese Anteile weiterhin nach der Equity-Methode bilanziert werden.

Sichtweise 2: Eine Neubewertung sollte von einer Veränderung der zugrunde liegenden Bewertungs- und Bilanzierungsmethoden ausgelöst werden

Der Entwurf gibt Leitlinien vor, wie zu bestimmen ist, ob es sich bei einer gemeinschaftlichen Vereinbarung um gemeinschaftliches Vermögen, gemeinschaftlich durchgeführte Geschäftstätigkeiten, ein Joint Venture oder eine Kombination aus diesen dreien handelt. Wenn ein Investor nach IAS 31 einen Anteil an einem Joint Venture hält, hat der Investor wie in IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen vorgeschrieben die Equity-Methode anzuwenden. Es würde unangemessen erscheinen, eine Neubewertung dieser Anteile (und den Ansatz eines Gewinns oder Verlustes) zu verlangen, wenn die Änderung der Art der Investition nicht zu einer Veränderung der zugrunde liegenden Bewertungs- und Bilanzierungsmethoden führt.

Die Boardmitglieder, die Ansicht 1 unterstützten, sagten, dass sie bereit wären, Ansicht 2 aus praktischen Gründen zu akzeptieren, um den Entwurf schnell herausgeben zu können. Ein Boardmitglied äußerte sich dahingehend, dass die Equity-Methode weder für die Bilanzierung von assoziierten Unternehmen noch von Joint Ventures angemessen sei, aber "damit werden wir auf kurze Sicht leben müssen".

Der Board entschied, keine Neubewertung der Anteile zu fordern, wenn die gemeinschaftliche Kontrolle verloren wird aber ein Eigenkapitalanteil behalten wird. Diese Entscheidung war in erster Linie pragmatisch. Der Board wollte damit nicht aussagen, dass eine Veränderung der zugrunde liegenden Bewertungs- und Bilanzierungsmethoden als Auslöser für eine Neubewertung angesehen werden sollte.

Form des Entwurfs

Der Board entschied, dass der in Kürze erscheinende Entwurf als Entwurf eines IFRS und nicht als Änderung an IAS 31 veröffentlicht werden sollte.

Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern beim IASB Meeting gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.

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