Zum beizulegenden Zeitwert kündbare Finanzinstrumente und bei Liquidation entstehende Verpflichtungen

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Der Board erörterte noch einmal die Charakteristika, die dazu führen, dass kündbare Instrumente als Restanteil (residual interest) betrachtet werden, also für die Klassifizierung als Eigenkapital qualifizieren.

Der Entwurf Zum beizulegenden Zeitwert kündbare Finanzinstrumente und bei Liquidation entstehende Verpflichtungen identifizierte den Restanteil des Nettovermögens eines Unternehmens dadurch, dass von jedem einzelnen kündbaren Instrument gefordert wurde, dass es

a) zu der nachrangigsten Klasse von Instrumenten gehören müsse,

b) zum beizulegenden Zeitwert des proportionalen Anteils des Nettovermögens des Unternehmens ausgegeben werde und kündbar sein müsse und

c) weder einen begrenzten noch einen garantierten Ertrag habe.

In Bezug auf die oben genannte Forderung b) kam der Board vorläufig zu dem Schluss, dass die vollständige Teilnahme am Erfolg des Emittenten am deutlichsten dann werde, wenn die Instrumente zum beizulegenden Zeitwert des Instrument ausgegeben werden und kündbar sind.

Einige Anwender hielten fest, dass insbesondere die Forderung b) den Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Veränderung zu sehr beschränke.

Der "Überarbeitete Ansatz"

Als Reaktion auf diese Kommentare präsentierte der Stab den "Überarbeiteten Ansatz". Das Hauptmerkmal dieses Ansatzes liegt darin, dass von der Klasse der kündbaren Instrumente als Ganzes gefordert wird, den Restanteil des Unternehmens darzustellen. Demzufolge wäre der Put-Preis des einzelnen Instruments von wenig Belang für die Klassifizierung der Klasse der kündbaren Instrumente solange die Klasse als Ganzes den Restanteil am Unternehmen darstellt. Dennoch müssen alle einzelnen Instrumente immer noch in jeder anderen Hinsicht gleich sein.

Der überarbeitet Ansatz lässt die Forderung b) fallen, und deswegen hängt die Definition des Restanteils viel stärker auf der oben genannten Forderung c).

Der Stab schlug vor, dass der Entwurf dahingehend geändert werden sollte, dass beschrieben wird, welche Art von Ertrag charakteristisch für Eigenkapital ist, und nicht nur, welche Art von Ertrag nicht für die Klassifizierung als Eigenkapital klassifiziert. Die folgende Änderung wurde vorgeschlagen:

"Der Gesamtertrag des kündbaren Instruments basiert in höchstem Maße auf dem Nettoverdienst oder der Veränderung im Nettovermögen des Unternehmens (ausgenommen jeglicher Auswirkungen, die das kündbare Instrument auf den Nettoverdienst oder das Nettovermögen haben könnte). ein Beispiel für ein kündbares Instrument mit einem Ertrag, der nicht im Höchsten Maße auf dem Nettoverdienst oder der Veränderung im Nettovermögen des Unternehmens basiert, ist ein kündbares Instrument, das einen festgesetzten oder garantierten Gesamtertrag in welchem Umfang auch immer vor oder bei der Liquidation hat."

Der Stab lenkte die Aufmerksamkeit des Boards darauf, dass die Definition von Erträgen nicht den Sachverhalt adressiert, dass es auch andere (weniger nachrangige) Instrumente geben kann, die den größten Teil der Schwankung des Erfolgs eines Unternehmens auffangen und nur einen vorherbestimmten (aber leicht schwankenden) Betrag des Nettoverdienstes oder des Nettovermögens für die Klasse der kündbaren Instrumente übrig lassen. Um dieser möglichen Schwäche entgegenzutreten, schlug der Stab vor, die folgenden Leitlinien in den Entwurf aufzunehmen:

"Die Schwankung des Gesamtertrages bezüglich der Klasse der kündbaren Instrumente wird nicht in einem hohen Maß durch einen anderen Vertrag oder ein anderes Finanzinstrument oder einer wie auch immer gearteten Kombination von beidem aufgefangen. Falls die Entscheidung, dass diese Bedingungen erfüllt sind, nicht eindeutig getroffen werden kann, sind die kündbaren Instrumente als Schulden zu klassifizieren.

Gewöhnliche Handelsverträge wie beispielsweise Leasinggeschäfte, Hypotheken oder Franchising- oder Lizenzvereinbarungen können Provisionen beinhalten, die auf Bestandteilen des Ergebnisses basieren (beispielsweise ein prozentualer Anteil des Bruttoerlöse). Verträge, die unter handelsüblichen Bedingungen mit unverbundene Parteien eingegangen werden, fallen mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht in die mit diesem Test gemeinte Gruppe. Wenn es beispielsweise das handelsübliche Vorgehen für einen Leasinggeber ist, die Leasingzahlungen zu Teil an einen prozentualen Anteil des Bruttoumsatzes zu binden, und wenn der prozentuale Anteil im Leasingvertrag des Unternehmens in Übereinstimmung mit den in dem Bereich berechneten Beträgen steht, dann sollte nicht davon gesprochen werden, dass der Leasingvertrag in hohem Maße die Schwankung im Nettoverdienst oder im Nettovermögen auffängt."

Der Board kam überein, mit dem überarbeiteten Ansatz fortzufahren.

Verpflichtende Dividendenausschüttung und Partnergesellschaftsbeteiligungen

Der Stab schlug vor, dass der Entwurf keine Leitlinien zu der Frage enthalten solle, ob eine verpflichtenden Dividendenausschüttung eine vertragliche Verpflichtung ist.

Der Board stimmte dem per Mehrheitsentscheid zu aber wies darauf hin, dass das folgende Prinzip im Entwurf verdeutlicht werden solle:

Wenn es auch in Ermangelung eines Gewinns die Verpflichtung einer Dividendenausschüttung gibt, qualifiziert das Instrument nicht für die Klassifizierung als Eigenkapital.

Wenn es nur bei einem genügend großen Gewinn die Verpflichtung einer Dividendenausschüttung gibt, sollte eine solche Klausel nicht verhindern, dass das Instrument als Eigenkapital klassifiziert wird.

Derivate auf kündbare Instrumente und Verpflichtungen aus Unternehmen auf Zeit

Der Board kam einstimmig zu dem Schluss, die Leitlinien im Entwurf beizubehalten, dass Derivate auf kündbare Instrumente oder Anteile an Unternehmen auf Zeit kein Eigenkapital darstellen.

Umklassifizierung von Instrumenten

Der Board entschied, die folgenden Leitlinien aufzunehmen, wie nach dem Entwurf ein Instrument umzuklassifizieren ist:

Bei Umklassifizierung von den Schulden ins Eigenkapital wird das Instrument als Eigenkapital mit dem Buchwert klassifiziert, der dem vorherigen Buchwert entspricht. Es gibt keine Gewinne oder Verluste.

Bei Umklassifizierung aus dem Eigenkapital in die Schulden wird das Eigenkapitalinstrument zu Anschaffungskosten übernommen, während IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung den beizulegenden Zeitwert beim erstmaligen Ansatz einer Schuld vorschreibt (Paragraph 43). Jegliche Differenz zwischen dem Buchwert des Eigenkapitalinstruments und dem beizulegenden Zeitwert der neu angesetzten finanziellen Verpflichtung wird im Eigenkapital erfasst.

Verpflichtende Rücknahme

Der Stab wies darauf hin, dass der Entwurf sich diesem Sachverhalt nicht ausdrücklich widme aber dass die Kriterien im Entwurf (auch nach dem überarbeiteten Ansatz) nicht verbieten würden, dass ein Instrument, dessen eingebetteter Put automatisch bei Eintritt eines bestimmten gewissen oder ungewissen Ereignisses ausgeübt wird (wie beispielsweise im Todesfall oder bei Eintritt in den Ruhestand), als Eigenkapital klassifiziert wird.

Es schien Übereinstimmung zu herrschen, dass die verpflichtende Rücknahme im Todesfall oder bei Eintritt in den Ruhestand nicht der Klassifizierung eines Instruments als Eigenkapital widerspricht. Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass solche Klauseln seit Jahrzehnten in Gebrauch seien und dass eine jede Veränderung dieses Prinzips massive Auswirkungen für viele derzeit nach IFRS als Eigenkapital klassifizierte Instrumente haben würde. Dies würde weit über dieses Projekt hinausgehen.

Auswirkungen der erneuten Überlegungen zu bei Liquidation von Unternehmen auf Zeit entstehende Verpflichtungen

Der Board stimmte dem Vorschlag des Stabs einstimmig zu, wonach die Leitlinien für kündbare Instrumente und für Verpflichtungen, die im Zuge der Liquidation eines Unternehmens auf Zeit entstehen, getrennt abgehandelt werden sollen, um die Komplexität des Entwurfs zu verringern. In den Stellungnahmen wurde darauf hingewiesen, dass man Probleme habe zu entscheiden, welches Kriterium sich auf welche Art von Verpflichtung bezöge.

Datum des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften

Der Board entschied vorläufig, dass das Datum des Inkrafttretens der 1. Januar 2009 sein solle, wobei eine frühere Anwendung zulässig ist. Die vorgeschlagenen Änderungen müssen rückwirkend angewendet werden. Eine Ausnahme besteht im Hinblick auf hybride Instrumente, bei denen die Fremdkapitalkomponente nicht mehr aussteht.

Nächste Schritte

Der Stab wurde gebeten, einen überarbeiteten Entwurf unter Einschluss des überarbeiteten Ansatzes und der Entscheidungen, die im Hinblick auf die sonstigen Sachverhalte getroffen wurden, zu erstellen. Der Board beabsichtigt, Diskussionsrunden zum überarbeiteten Entwurf in London im November 2007 abzuhalten. Auf der Grundlage des Ergebnisses der Diskussionsrunden wird der Board festlegen, ob eine erneute Veröffentlichung erforderlich ist.

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